Rechtsprechung
| BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 2.95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Antrag auf Asyl - Wahrung des religiösen Existenzminimums syrisch-orthodoxer Christen durch kirchliche Betreuung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84
Religion; Existenzminimum; Fluchtalternative
Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 2.95
Wer vor politischer Verfolgung flieht, muß sich daher nur auf einen solchen innerstaatlichen Zufluchtsort verweisen lassen, an dem - auch - sein sog. religiöses Existenzminimum tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - BVerfGE 81, 58 ; Kammerbeschluß vom 30. Dezember 1991 - 2 BvR 406/91 u.a. - InfAuslR 1992, 219 m.w.N.).Für die archaische und von mündlicher Überlieferung geprägte Religion der Jeziden hat das Bundesverfassungsgericht ferner gefordert (BVerfGE 81, 58 ), die nach der allgemein geübten religiösen Praxis für das religiöse Leben dieser Glaubensgemeinschaft schlechthin unverzichtbaren besonderen Voraussetzungen der Religionsausübung in den Blick zu nehmen.
- BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85
Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 2.95
Das religiöse Existenzminimum bezeichnet dabei den unverzichtbaren und unentziehbaren Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen; es umfaßt die Religionsausübung im privaten Bereich abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]; BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143 und seither stRspr).Dem entspricht die vom Bundesverwaltungsgericht verlangte Berücksichtigung des überlieferten Brauchtums einer Religion (BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]).
- BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
Tamilen
Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 2.95
Eine solche inländische Fluchtalternative setzt nach der Rechtsprechung voraus, daß der Verfolgte an einem sonstigen Ort in seinem Heimatland vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und daß ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]; stRspr).
- BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 2.95
Das religiöse Existenzminimum bezeichnet dabei den unverzichtbaren und unentziehbaren Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen; es umfaßt die Religionsausübung im privaten Bereich abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]; BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143 und seither stRspr). - BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 2.95
Eine solche inländische Fluchtalternative setzt nach der Rechtsprechung voraus, daß der Verfolgte an einem sonstigen Ort in seinem Heimatland vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und daß ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 ); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89]; stRspr). - BVerwG, 24.03.1995 - 9 B 747.94
Begründung der Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen dem Staat auf Grund einer …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 2.95
Die von der Revision erhobenen weiteren Rügen hat der Senat allerdings zum Teil bereits als unbegründet angesehen (vgl. Beschluß des Senats vom 24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - AuAs 1995, 159 = NWVBl 1995, 381). - BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestehen einer inländischen …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 2.95
Wer vor politischer Verfolgung flieht, muß sich daher nur auf einen solchen innerstaatlichen Zufluchtsort verweisen lassen, an dem - auch - sein sog. religiöses Existenzminimum tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - BVerfGE 81, 58 ; Kammerbeschluß vom 30. Dezember 1991 - 2 BvR 406/91 u.a. - InfAuslR 1992, 219 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 21.06.2005 - 11 LB 256/02
Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Christ; Christentum; Gruppenverfolgung; …
Es muss sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeiten ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (…BVerwG, Urt. v. 18.2.1986 - 9 C 16.85 -; BVerwGE 74, 31), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich durch Gebete und Gottesdienste zu bekennen (BVerfG, Beschl. v. 1.7.199´87 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, 158; Beschl. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urt. v. 29.8.1995 - 9 C 2.95 - Urt. d. Sen. v. 28.8.2003 - 11 LB 2/03 - zu armenischen Christen). - BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 370.94
Zulassung einer Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des …
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren (BVerwG 9 C 2.95) fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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