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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,224
BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99 (https://dejure.org/2000,224)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 (https://dejure.org/2000,224)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 (https://dejure.org/2000,224)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GG Art. 16 a Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1
    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung; Rechtfertigung für staatliche Aufklärungsmaßnahmen ohne konkreten Tatverdacht; Gegenterror; Kausalzusammenhang zwischen politischer Verfolgung und Flucht; "Üblichkeit" von Foltermaßnahmen

  • Judicialis

    GG Art. 16 a Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Terrorismusabwehr - Misshandlung in der Haft - Vermutung für politische Verfolgung - Rechtfertigung für staatliche Aufklärungsmaßnahmen ohne konkreten Tatverdacht - Gegenterror - Kausalzusammenhang zwischen politischer Verfolgung und Flucht - "Üblichkeit" von ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    Sri Lanka, Terrorismusbekämpfung, Tamilen, Bürgerkrieg, LTTE, Verdacht der Mitgliedschaft, Gegenterror, Haft, Folter, Politmalus, Verfolgungsbegriff, Verfolgungszusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 334
  • NVwZ 2000, 1272
  • NVwZ 2000, 1426
  • DVBl 2001, 207
 
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Wird zitiert von ... (172)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.02.2000 - 2 BvR 752/97

    Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99
    Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 - InfAuslR 2000, 254 ; BVerwGE 87, 141 ).

    Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (vgl. BVerfGE 80, 315 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O. S. 257 f.; BVerwGE 87, 141 ).

    Extralegale Maßnahmen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (vgl. BVerfGE 80, 315 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 152 ).

    Den Asylbewerber trifft hierfür keine Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 259).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99
    Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. z.B. BVerwGE 87, 141 ).

    Geht es dabei um Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, so stellt generell jede derartige nicht ganz unerhebliche Maßnahme staatlicher Stellen, die an asylerhebliche Merkmale, insbesondere die politische Überzeugung oder Betätigung eines Betroffenen anknüpft, politische Verfolgung dar, ohne dass es insoweit noch auf eine besondere Intensität oder Schwere des Eingriffs ankommt (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 - InfAuslR 2000, 254 ; BVerwGE 87, 141 ).

    Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (vgl. BVerfGE 80, 315 ;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O. S. 257 f.; BVerwGE 87, 141 ).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99
    Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (vgl. BVerfGE 80, 315 ;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O. S. 257 f.; BVerwGE 87, 141 ).

    Extralegale Maßnahmen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (vgl. BVerfGE 80, 315 ;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 152 ).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung …

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99
    Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nämlich angenommen, dass die negative Feststellung des Bundesamts hierzu bestandskräftig geworden sei (vgl. zum Verhältnis der Klageanträge im Asylprozess BVerwGE 104, 260 ).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99
    Extralegale Maßnahmen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (vgl. BVerfGE 80, 315 ;… BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2000, a.a.O., S. 257 f.; BVerwGE 87, 152 ).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche …

    Der Senat weist ferner darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte es den Machtbereich der Taliban wiederum als quasi-staatliche Herrschaftsorganisation ansehen - gegebenenfalls zusätzlich prüfen muss, ob den Klägerinnen zu 2 bis 4 und 6 bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch die fundamentalistischen Taliban auch wegen ihres Geschlechts droht (vgl. zur Asylerheblichkeit dieses Merkmals das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehene Urteil des Senats vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - UA S. 6, NVwZ 2000, 1426).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht; …

    Deshalb spricht eine Vermutung dafür, dass die Verfolgungsmaßnahmen den Einzelnen zumindest auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen und daher politische Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334 ).
  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich anerkannt, dass Handlungen trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen können, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen (vgl. BVerfG vom 15.2.2000 InfAusIR 2000, 254/257; BVerwG vom 25.7.2000 BVerwGE 111, 334/338 f.).

    Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 339).

    Extralegale Handlungen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 340).

    Ein Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt dementsprechend dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit erheblicher" körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 341).

    Vielmehr erfolgte der Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf sie in einer Art und Weise, die deutlich erkennen ließ, dass dem russischen Staat nicht daran gelegen war, lediglich strafwürdiges Unrecht zu ahnden, "ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines in seiner Person bestehenden unverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen" (BVerwG vom 25.7.2000, BVerwGE 111, 334/339).

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