Rechtsprechung
| BVerwG, 15.12.1999 - 9 C 38.99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.1999 - 13 A 3677/98
- BVerwG, 30.09.1999 - 9 B 218.99
- BVerwG, 30.09.1999 - 9 PKH 64.99
- BVerwG, 15.12.1999 - 9 C 38.99
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 18.10.1977 - 6 C 54.75
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache bei Bestehen …
Auszug aus BVerwG, 15.12.1999 - 9 C 38.99
Ist die Revision, wie im vorliegenden Fall, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, so entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 6 C 54.75 -, vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - und vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nrn. 47, 98 und 107). - BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 30.92
Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung
Auszug aus BVerwG, 15.12.1999 - 9 C 38.99
Ist die Revision, wie im vorliegenden Fall, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, so entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 6 C 54.75 -, vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - und vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nrn. 47, 98 und 107). - BVerwG, 12.10.1994 - 8 C 10.94
Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung
Auszug aus BVerwG, 15.12.1999 - 9 C 38.99
Ist die Revision, wie im vorliegenden Fall, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, so entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1977 - BVerwG 6 C 54.75 -, vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 30.92 - und vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nrn. 47, 98 und 107).
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.1997 - A 16 S 1934/97
Anwendbarkeit der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß; …
Rn. 44 Bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt es - anders als bei § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.99) nicht darauf an, daß die dort genannten Gefahren vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehen.Nur dann, wenn eine (freiwillige oder zwangsweise) Rückkehr nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile mit hochgradiger Gefährdung verbinden und daher unzumutbar erscheinen lassen, kann ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 in direkter oder verfassungskonformer Anwendung gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.1997 - A 16 S 1931/97
Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß; Inhalt der …
Rn. 44 Bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt es - anders als bei § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.99 -) nicht darauf an, daß die dort genannten Gefahren vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehen.Nur dann, wenn eine (freiwillige oder zwangsweise) Rückkehr nur auf ganz bestimmten Reisewegen in Betracht kommt, welche bei Ankunft im Zielland die Erreichbarkeit relativ sicherer Landesteile mit hochgradiger Gefährdung verbinden und daher unzumutbar erscheinen lassen, kann ausnahmsweise ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 in direkter oder verfassungskonformer Anwendung gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
Rückübernahmeweigerung für nicht-albanische Minderheiten aus dem Kosovo - Duldung
Die grundsätzliche Bedeutung wird dadurch bestätigt, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 30.9.1999 - 9 B 218.99 - und - 9 C 38.99 - die Revision zu dieser Grundsatzfrage zugelassen hat.Das Revisionsverfahren erledigte sich jedoch in der Hauptsache auf Grund der Rückkehr der Kläger und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erledigungsbeschluss vom 15.12.1999 - 9 C 38.99 - unter Hinweis auf die offenen Erfolgsaussichten der Revision eingestellt (…vgl. dazu Henning, Schriftenreihe des Bundesamt, Nr. 6, 2000, S. 15 ).
- BVerfG, 11.11.2004 - 2 BvR 387/00
Versagung der Prozesskostenhilfe bei teilweiser Erfolgsaussicht einer auf die …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr das Unterliegen mit dem Anspruch nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG im Verhältnis zum Anspruch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG als hälftig zu werten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 9 C 38/99 -, JURIS). - OVG Sachsen, 25.02.2013 - 1 A 524/12
Zuwendungsbescheid, Demokratieerklärung, Bestimmtheit, …
Die abschließende Prüfung der Erfolgsaussicht eines wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsmittels ist jedoch nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 1999 - 9 C 38.99 - für Revisionsverfahren). - BVerwG, 14.04.2026 - 1 C 36.25 In einem solchen Fall ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die Erfolgsaussichten der Revision, die bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes noch offen sind, abschließend zu prüfen und der Frage weiter nachzugehen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich gekommen wäre (…BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1992 - 11 C 30.92 - juris Rn. 2 und vom 15. Dezember 1999 - 9 C 38.99 - juris Rn. 3 m. w. N.).
- BVerwG, 30.09.1999 - 9 B 218.99
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 38.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. - BVerwG, 30.09.1999 - 9 PKH 64.99
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 38.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2002 - 15 A 357/98 Rn. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 9 C 38/99 - OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2001 - 20 A 3010/97.A -.
- VG München, 06.11.2007 - M 21 K 06.50856
DR Kongo: Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG wegen …
- VG Potsdam, 28.07.2000 - 4 K 1178/98
Feststellung von Abschiebungshindernissen; Rechtsschutzbedürfnis; …
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