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| AG Berlin-Neukölln, 27.02.1995 - 9 C 591/94 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 21.04.2017 - 31 C 37/17
Wer Flaschen vom Balkon wirft, muss (sofort) ausziehen!
Zwar könnte ggf. durch das Herabwerfen von Wein-, Sekt-, Bier- und Schnapsflaschen aus dem Obergeschoß des Hauses die Gesundheit und/oder sogar das Leben der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin bzw. der benachbarten Mieter oder von Passanten gefährdet werden, da wenn eine solche Flasche eine Personen trifft, sich diese Person nicht unerhebliche Verletzungen zuziehen kann insbesondere bei einem unglücklichen Aufprall einer solchen Flasche auf dem Kopf dieser Person (AG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2010 [u.a. in: NZM 2010, Seiten 667 f.] und Urteil vom 16.09.2010 [u.a. in: ZMR 2011, Seiten 291 f.], jeweils zu dem Az.: 40A C 273/10; vgl. auch: LG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 04.05.2001, Az.: 13 T 75/01, u.a. in: FamRZ 2002, Seite 405; LG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.1990, Az.: 3 T 44/90, u.a. in: NJW-RR 1991, Seite 832; LG Bochum, Urteil vom 09.03.1990, Az.: 5 S 22/90, u.a. in: NJW-RR 1990, Seite 896; AG Neukölln, Urteil vom 27. Februar 1995, Az.: 9 C 591/94, u.a. in: FPR Service 06.1995, Nr. 5).
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