Rechtsprechung
| BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 8.02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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EKrG § 11
Eisenbahnkreuzung; Kreuzungsrechtsverfahren; Schienenweg; Straße; Herstellung einer neuen Kreuzung; gleichzeitige Herstellung von Straße und Schiene; Kostentragung; Veranlassungsprinzip; kreuzungsrechtliche Folgepflicht; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; ... - Bundesverwaltungsgericht
EKrG § 11
"Wettlauf" der Planungsträger; Eisenbahnkreuzung; Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Herstellung einer neuen Kreuzung; Kostentragung; Kreuzungsrechtsverfahren; Rücksichtnahmegebot; Schienenweg; Straße; Veranlassungsprinzip; Wartepflicht eines künftigen ...
- Judicialis
EKrG § 11
- Wolters Kluwer
Kostentragung bei einer Kreuzung zwischen Strasse und Bahntrasse; Gleichzeitige Anlegung von Strasse und Schienenweg; Rücksichtnahmegebot aus kreuzungsrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis; Wartepflicht zukünftiger Kreuzungspartner
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EKrG § 11
Pflichten aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bei Herstellung einer neuen Kreuzung aus Straße und Schiene - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kreuzungsbaulast: Pflichten bezüglich der Kosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 29.08.2001 - 1 A 290/00
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 1 L 401/01
- BVerwG, 12.11.2002 - 9 B 57.02
- BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 8.02
Papierfundstellen
- NVwZ 2004, 479
- DVBl 2004, 388
- DÖV 2004, 393
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95
Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 8.02
Unter den gegebenen Umständen ist auch eine gemeinsame Planfeststellung, die für das Kreuzungsbauwerk nach § 78 VwVfG hätte bewerkstelligt werden können (zur Funktion der genannten Vorschrift, einen "Wettlauf" der Zulassungsbehörden zu vermeiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ), seinerzeit offensichtlich von keiner Seite in Betracht gezogen worden. - BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 41.96
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung einer konkreten, jedoch …
Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 8.02
Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet u.a. die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 41.96 - ).
- BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 8.19
Verpflichtung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung aus einer …
Aus diesem Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 8.02 - Buchholz 407.2 § 11 EKrG Nr. 1 S. 4;… Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 41.96 - juris Rn. 5). - OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 1 MR 4/20
Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Berücksichtigung einer …
Insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2003 (Az. 9 C 8/02) befasst sich zudem ausschließlich mit der Auslegung von § 11 Eisenbahnkreuzungsgesetz, der die Kostentragung bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (Absatz 1) bzw. bei der gleichzeitigen Neuanlegung einer Straße und einer Eisenbahn (Absatz 2) regelt. - VGH Bayern, 05.12.2019 - 8 ZB 19.956
Kostenbeteiligung für Eisenbahnkreuzung
Auch dem aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitbaren Rücksichtnahmegebot, das die Kreuzungsbeteiligten dazu verpflichtet, die Kostenmasse möglichst klein zu halten (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.11.2003 - 9 C 8.02 - NVwZ 2004, 479 = juris Rn. 14), folgt nicht, dass eine nach § 3 EKrG erforderliche Kreuzungsänderung mit Blick auf eine gegebenenfalls fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Kreuzungsbeteiligten zu unterlassen wäre (…OVG Berlin-Bbg, U.v. 13.2.2003 - 4 A 40.00 - VRS 105, 36 = juris Rn. 68;… Marschall/Schweinsberg, EKrG, § 3 Rn. 22).
- BVerwG, 12.11.2002 - 9 B 57.02
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 8.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht. - OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 1 U 120/14
Tragung der Kosten für die Verlegung von Stromleitungen im Zuge des Neubaus einer …
Zwar sind Partner einer Kreuzungsvereinbarung grundsätzlich verpflichtet, die Kostenmasse möglichst klein und die jeweils anderen Partner von Kosten frei zu halten, die aufgrund bestehender Rechtsverhältnisse von Kreuzungsbeteiligten und Dritten von diesen zu tragen sind (BGH…, Urteil vom 16.9.1993 - III ZR 136/91 - BGHZ 123, 256 , [...] Rn. 21 ff.; BVerwG NVwZ 2004, 479 ; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7.6.2011 - OVG 12 N 36.09 - [...] Rn. 6;… Marschall/Schweinsberg, EKrG , 5. Aufl., § 11 EKrG Rn. 3.4). - VG Berlin, 12.02.2014 - 13 K 339.12
Kostentragungspflicht für die Änderung einer Eisenbahnkreuzung
Eine solche Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich; insbesondere hat die Klägerin hinreichend Rücksicht auf die Interessen der Beklagten genommen (zum Rücksichtnahmegebot als Bestandteil des Kreuzungsrechtsverhältnisses vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 8/02 - OVG Brandenburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 4 A 40/00 -).
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| BVerwG, 12.11.2002 - 9 B 57.02, 9 C 8.02 |
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Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 29.08.2001 - 1 A 290/00
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 1 L 401/01
- BVerwG, 12.11.2002 - 9 B 57.02, 9 C 8.02
- BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 8.02
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 8.02
Eisenbahnkreuzung; Kreuzungsrechtsverfahren; Schienenweg; Straße; Herstellung …
Auszug aus BVerwG, 12.11.2002 - 9 B 57.02
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 8.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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