Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.04.2014 - 9 CS 14.66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Bebauungsplan; Abwägungsmängel; Begründung der Baugenehmigung; Ermessen; Abstandsfläche
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 13.12.2013 - W 4 S 13.1090
- VGH Bayern, 25.04.2014 - 9 CS 14.66
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 31.03.2010 - 2 CS 10.307
Beschwerde; gesonderte Begründung; Ermessensentscheidung; Festsetzung; Baugrenze; …
Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2014 - 9 CS 14.66
Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307;… Molodovsky in Molodovsky/Famers/ Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).
- VG Würzburg, 15.07.2014 - W 4 K 13.1036
Baurechtliche Nachbarklage; fehlende Begründung einer Ermessensentscheidung; …
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) zurück.Rn. 31 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) Folgendes ausgeführt:.
Rn. 56 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) sich diesen Ausführungen der Kammer angeschlossen und ergänzend auf Folgendes hingewiesen:.
Rn. 65 Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) so beurteilt, wenn er ausführt:.
Rn. 73 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) ergänzend auf Folgendes hingewiesen:.
Die Kammer schließt sich den - folgenden - Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 25. April 2014 (9 CS 14.66) an:.
- VGH Bayern, 04.10.2016 - 9 ZB 14.1946
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung mit mehreren Befreiungen
Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt (Az. W 4 S 13.1090), die Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2014 zurückgewiesen (Az. 9 CS 14.66).Eine solche Wirkung ist aber - auch im Hinblick auf die genehmigte Grenzgarage - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2014 - 9 CS 14.66 - juris Rn. 19).
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