Rechtsprechung
| VGH Bayern, 05.11.2019 - 9 CS 19.1675 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität; Wohnnutzung einer baulichen Anlage; Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz; Fehlender erforderlicher Brandschutznachweis bei Fortbestehen brandschutzrechtlicher Mängel; Einordnung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 09.08.2019 - W 5 S 19.819
- VGH Bayern, 05.11.2019 - 9 CS 19.1675
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 28.06.2016 - 15 CS 15.44
Reichweite einer Bau- bzw. Tekturgenehmigung bei der Änderung der Nutzung
Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2019 - 9 CS 19.1675
Eine Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht allein wegen ihrer formellen Illegalität untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder - wie ggf. hier - die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet; im letzteren Fall ist wegen der einer Beseitigungsanordnung gleichkommenden Wirkung eine abschließende materiell-rechtliche Prüfung erforderlich (BayVGH, B.v. 28.6.2016 - 15 CS 15.44 - juris Rn. 13). - VGH Bayern, 07.04.2015 - 9 CS 15.394
Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; besonderes öffentliches Interesse an …
Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2019 - 9 CS 19.1675
Aufgrund dieser Mängel, aus denen im jederzeit denkbaren Brandfall erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit resultieren könnten, besteht hier auch ein besonderes Dringlichkeitsinteresse für die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin, auf dessen Vorliegen es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung nur ausnahmsweise ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2015 - 9 CS 15.394 - juris Rn. 15). - VG Würzburg, 25.01.2019 - W 5 S 18.1603
Durchsetzung einer bestandskräftigen Verpflichtung zum Nachweis der …
Auszug aus VGH Bayern, 05.11.2019 - 9 CS 19.1675
Wie das Verwaltungsgericht schon mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (W 5 S 18.1603) ausgeführt hat, wurde - entgegen der ursprünglichen Benennung als Gebäudeklasse 4 im Bauantrag und im Brandschutznachweis von 20. September 2010 - bereits dem Baugenehmigungsverfahren, das zu der Baugenehmigung vom 14. April 2011 führte, die Gebäudeklasse 5 zugrunde gelegt, weil die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, sowohl von der G...straße als auch von der A...straße aus betrachtet, mehr als 13 m beträgt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO).
- VG Würzburg, 08.07.2021 - W 5 K 19.774
Nutzungsuntersagung
Es werde abschließend auf die Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg im Beschluss vom 9. August 2019 (Az. W 5 S 19.819) sowie auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2019 (Az. 9 CS 19.1675) verwiesen.Die Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. November 2019 (Az. 9 CS 19.1675) zurückgewiesen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass sich seit den Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Jahr 2019 (vgl. Az. W 5 S 19.819 und 9 CS 19.1675) an der tatsächlichen Situation im streitgegenständlichen Gebäude nichts geändert hat und der bauliche Zustand unverändert fortbesteht.
Rn. 40 Der BayVGH hat in seiner Beschwerdeentscheidung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass aufgrund der aufgezeigten Nichteinhaltung der Anforderungen an den Brandschutz die untersagte Nutzung aller Voraussicht nach nicht genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1675 - juris Rn. 14).
Andererseits besteht aufgrund der Verstöße gegen brandschutzrechtliche Anforderungen und solche an Wohnungen und Aufenthaltsräume auch eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Bewohner sowie etwaiger Besucher, worauf die Beklagte in der Begründung ihrer Ermessensentscheidung zu Recht verweist (bestätigt durch BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1675 - juris Rn. 17).
- VG Würzburg, 08.07.2021 - W 5 K 19.818
Duldungsanordnung im Hinblick auf eine Nutzungsuntersagung für Wohnraum
Die Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. November 2019 (Az. 9 CS 19.1675) zurückgewiesen.Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass sich seit den Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Jahr 2019 (vgl. Az. W 5 S 19.819 und 9 CS 19.1675) an der tatsächlichen Situation im streitgegenständlichen Gebäude nichts geändert hat und der bauliche Zustand unverändert fortbesteht.
Rn. 45 Der BayVGH hat in seiner Beschwerdeentscheidung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass aufgrund der aufgezeigten Nichteinhaltung der Anforderungen an den Brandschutz die untersagte Nutzung aller Voraussicht nach nicht genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1675 - juris Rn. 14).
Andererseits besteht aufgrund der Verstöße gegen brandschutzrechtliche Anforderungen und solche an Wohnungen und Aufenthaltsräume auch eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der betreffenden Bewohner sowie etwaiger Besucher, worauf die Beklagte in der Begründung ihrer Ermessensentscheidung zu Recht verweist (bestätigt durch BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1675 - juris Rn. 17).
- VGH Bayern, 30.11.2021 - 9 ZB 21.2366
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des …
Zur Begründung hat es auf seinen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 9. August 2019 (Az. W 5 S 19.819) und die hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung des erkennenden Senats mit Beschluss vom 5. November 2019 (Az. 9 CS 19.1675) Bezug genommen.
- VG München, 18.12.2025 - M 9 S 25.6114
Eilantrag, Sofortvollzug, Nutzungsuntersagung, …
Rn. 36 In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zudem hervorgehoben, dass ein Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei einer Nutzungsuntersagung gegenüber den Bewohnern von Wohnraum, der für diese den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet, in der Regel nur gegeben ist, wenn die Wohnnutzung (auch) materiell rechtswidrig ist (so BayVGH, U.v. 5.12.2005 - 1 B 03.2608 - BayVBl 2006, 702 und B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1675 - juirs Rn. 13, B.v. 16.5.2008 - 9 ZB 07.3224 - juris;… vgl. zur a.A. Decker in Busse/Kraus, BayBO, Werkstand: 160. EL Dezember 2025, Art. 76 Rn. 282 m.w.N). - VGH Bayern, 04.11.2020 - 9 CE 20.1968
Erfolgloses Eilbegehren von Nachbarn auf baubaufsichtliches Einschreiten wegen …
Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Beeinträchtigungen infolge der Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks, zumal unter Berücksichtigung der insoweit besonderen Anforderungen bei Untersagung von Wohnnutzung (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1675 - juris Rn. 13;… B.v. 28.6.2016 - 15 CS 15.44 - juris Rn. 13), bereits einen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmenden Nachteil darstellten (…vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 - 2 CE 13.2553 - juris Rn. 4). - VG Würzburg, 08.07.2021 - W 5 K 19.784
Ablehnung einer beantragten Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen sonstige …
Rn. 34 Der BayVGH hat in seiner Beschwerdeentscheidung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass aufgrund der aufgezeigten Nichteinhaltung der Anforderungen an den Brandschutz die untersagte Nutzung aller Voraussicht nach nicht genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 9 CS 19.1675 - juris Rn. 14).
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