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| ArbG Berlin, 26.10.1988 - 9 Ca 400/87 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nichtraucherschutz
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 26.10.1988 - 9 Ca 400/87
- LAG Berlin, 14.03.1989 - 3 Sa 109/88
Papierfundstellen
- BB 1988, 2389
- DB 1988, 2518
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hessen, 24.11.1994 - 5 Sa 732/94
Arbeitsplatz: Anspruch auf Nikotinfreiheit
Für zulässig erachtet worden sind derartige Anträge auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.09.1984 - 2 C 33/82 -, NJW 1985, 876 ), Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.10.1988 - 9 Ca 400/87 -, EZA Nr. 2 zu § 120 a GewO ), LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.12.1977 - 7 Sa 163/77 -, DB 78, 213); offenbar hat auch das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren hierzu den Antrag für zulässig gehalten (vgl. Presseinformation Nr. 1/80 vom 08.01.1980 in DB 1980, 264 und 358); ähnlich wohl auch LAG Hamm, Urteil vom 26.04.1990 - 17 Sa 128/90 -, zitiert nach Leßmann, Rauchverbote am Arbeitsplatz, Stuttgart 1991, S. 34 f.). - ArbG Hamburg, 14.04.1989 - 13 Ca 340/87
Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz
Aus dem Umstand, daß im Gegensatz zu § 5 ArbStättV In § 32 ArbStättV für Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume ein Nichtraucherschutz ausdrücklich geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, daß der Verordnungsgeber für Arbeitsräume den Nichtraucherschutz nicht angewandt wissen wollte (vgl. ArbG Berlin, Urteil vom 26.10.1988, DB 1988 S. 2518 = BB 1988 S. 2389).
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