Rechtsprechung
| VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04
Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches …
Auszug aus VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06
Diese enthält eine "Offizielle Stellungnahme der Behörde für Inneres, Arbeitsgruppe Scientology, zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2005 ( 7 C 20.04 ) zur so genannten Technologie Erklärung".Namentlich vertritt sie auf ihren Internetseiten die Auffassung, ihre jetzige Praxis - keine direkte Herausgabe der Schutzerklärung an Interessierte, aber Information über deren Gegenstand und Bezugsmöglichkeiten - stehe mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20/04 -, NJW 2006, 1303 [BVerwG 15.12.2005 - 7 C 20.04] )in Einklang.
Namentlich kann er nicht darauf verwiesen werden, die Vollstreckung aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (- 1 Bf 198/00 -, NordÖR 2005, 23 [OVG Hamburg 17.06.2004 - 1 Bf 198/00] ), gegen das die von der Antragsgegnerin eingelegte Revision mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) zurückgewiesen worden ist, zu betreiben.
Er kann die begehrte Unterlassung von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, der unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitet werden kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.), verlangen.
Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.).
Entscheidend ist, dass sich der Antragsteller zu 1) ausweislich seiner ausführlichen eidesstattlichen Versicherung, gegen deren Richtigkeit auch die Antragsgegnerin nichts eingewendet hat, für den spirituellen Weg der Scientology - deren Aussagen sind grundsätzlich geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.; OVG Hamburg…, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.) - entschieden hat und diese Sicht der Welt und der Menschen und Dinge darin als ein für sich bindendes Gedankengebäude betrachtet.
Die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Schutzerklärung eintretenden Folgen sind ihr deshalb zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.).
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt:.
Dass weitere Eingriffe drohen, kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.).
Der Annahme einer Widerholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - in scheinbarer Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (…Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.) - die Schutzerklärung nicht mehr an Dritte im Rahmen ihrer Beratungspraxis herausgibt.
Die nunmehr von der Antragsgegnerin geübte Praxis, auf ihren Internetseiten im Zusammenhang mit der Darstellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) die Schutzerklärung im Wortlaut wiederzugeben und im Übrigen auf öffentliche Bezugsquellen hinzuweisen, steht einer öffentlichen Verbreitung dieser Erklärung gleich und geht in ihren Wirkungen über die Herausgabe im Rahmen der Beratungstätigkeit der Antragsgegnerin hinaus.
Diese Absicht wird nicht zuletzt auch aus der Art der Berichterstattung der Antragsgegnerin über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) erkennbar.
Die mangelnde Objektivität der Antragsgegnerin wird hier auch dadurch deutlich, dass in der von ihr auf ihren Internetseiten bereitgehaltenen Rechtsprechungsübersicht, in der ausweislich der eigenen Beschreibung der Antragsgegnerin "die wichtigsten Urteile zur Scientology-Organisation" im Volltext dargestellt sind, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) nicht enthalten ist.
Das Klageverfahren, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) seinen Abschluss gefunden hatte, war im April 1997 anhängig gemacht worden.
- OVG Hamburg, 17.06.2004 - 1 Bf 198/00
Informationen des Staates über einzelne Unternehmen; Scientology; …
Auszug aus VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06
Damit ist das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2004 ( 1 Bf 198/00 ) rechtskräftig.Namentlich kann er nicht darauf verwiesen werden, die Vollstreckung aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (- 1 Bf 198/00 -, NordÖR 2005, 23 [OVG Hamburg 17.06.2004 - 1 Bf 198/00] ), gegen das die von der Antragsgegnerin eingelegte Revision mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 (…a.a.O.) zurückgewiesen worden ist, zu betreiben.
Entscheidend ist, dass sich der Antragsteller zu 1) ausweislich seiner ausführlichen eidesstattlichen Versicherung, gegen deren Richtigkeit auch die Antragsgegnerin nichts eingewendet hat, für den spirituellen Weg der Scientology - deren Aussagen sind grundsätzlich geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen (BVerwG…, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.) - entschieden hat und diese Sicht der Welt und der Menschen und Dinge darin als ein für sich bindendes Gedankengebäude betrachtet.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es neben dem Antragsteller zu 1) zahlreiche weitere Scientologen gibt, die die Lehren von L. Ron Hubbard nicht als Mittel zur Erlangung wirtschaftlicher Erfolge und u.U. von Machtpositionen betrachten, sondern subjektiv ernsthaft an die transzendentalen Inhalte des Gedanken- und Ideengebäudes Hubbards glauben und die mit dieser Lehre verbundenen Regeln als für sich bindend empfinden (zu diesem Aspekt OVG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.).
Der Annahme einer Widerholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - in scheinbarer Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O.) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.) - die Schutzerklärung nicht mehr an Dritte im Rahmen ihrer Beratungspraxis herausgibt.
Vor diesem Hintergrund wird Dritten der Bezug der Schutzerklärung nach Auffassung der Kammer noch einfacher gemacht, als dies bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, als die Herausgabe der Erklärung an die Inanspruchnahme einer individuellen Beratung und an die Zuerkennung eines besonderen Schutzbedürfnisses geknüpft war (vgl. hierzu die Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht am 17. Juni 2004 im Rahmen des dortigen Berufungsverfahrens 1 Bf 198/00 ).
Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen zu dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zwar ausdrücklich die formale Einhaltung der sich aus dem Ausspruch der im Revisionsverfahren bestätigten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.) ergebenden Maßgaben betont, gleichzeitig aber auf eine anderweitige Verfügbarkeit der Schutzerklärung deutlich verweist.
Im Übrigen setzt sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht am 17. Juni 2004 im Rahmen des dortigen Berufungsverfahrens 1 Bf 198/00, wo sie angegeben hatte, dass die Erklärung auf der einschlägigen Homepage der AGF nicht vorhanden sei.
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
Auszug aus VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06
Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern und auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten, auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren sowie den Bürgern auch mit Warnungen oder Empfehlungen zu Orientierungen zu verhelfen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428 /91 - BVerf-GE 105, 252 ; Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 [BVerfG 26.06.2002 - 1 BvR 670/91] ) .Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden ( Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 [BVerfG 26.06.2002 - 1 BvR 670/91] ) .
- BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff, …
Auszug aus VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06
Seine Maßnahme muss eindeutig auf einen nachteiligen Effekt abzielen, der bei dem Betroffenen eintreten soll, und darf diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen ( Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 [BVerwG 18.04.1985 - BVerwG 3 C 34.84] ; Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 21/90] ) .Das von der Beklagten mit der Herausgabe der Schutzerklärung verfolgte Handlungsziel fasste den gesamten Geschehensablauf zu einer einheitlichen grundrechtsbeeinträchtigenden Handlung zusammen (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 21/90] ) .
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Glykol
Auszug aus VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06
Nach ihrem Inhalt und Zweck stellt sie sich als typisches auf den Einzelfall bezogenes Verwaltungshandeln dar, das dem Rechtsgüterschutz durch Bekämpfung angenommener Gefahren dient (zur Bedeutung dieser Unterscheidung vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428 /91 - BVerfGE 105, 252 ) . - BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84
Transparenzliste
Auszug aus VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06
Seine Maßnahme muss eindeutig auf einen nachteiligen Effekt abzielen, der bei dem Betroffenen eintreten soll, und darf diesen Effekt nicht lediglich als Begleiterscheinung mit sich bringen ( Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 [BVerwG 18.04.1985 - BVerwG 3 C 34.84] ; Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 21/90] ) . - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1993 - 2 N 11/93
Anordnungsanspruch; Rechtsschutzbedürfnis; Bewerbung um einen Studienplatz; ZVS; …
Auszug aus VG Hamburg, 15.06.2006 - 9 E 962/06
Zwar ist es regelmäßig Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses, dass sich der Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes mit seinem Anliegen erfolglos an die zuständige Behörde gewandt hat (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 123 Rdnr. 22 m.w.N.; weiter OVG Greifswald, Beschluss vom 04. Februar 1993 - 2 N 11/93 -, LKV 1994, 225 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 04.02.1993 - 2 N 11/93] ).
- VG Hamburg, 20.11.2012 - 2 K 1939/09
Zur teilweisen Zulässigkeit der Herausgabe einer durch die Freie und Hansestadt …
Die Beklagte wurde im Wege der einstweiligen Anordnung (VG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2006, 9 E 962/06) verpflichtet, es bis zu einer anders lautenden rechtskräftigen Entscheidung in einem Klageverfahren zu unterlassen, die Technologie-Erklärung wörtlich und sinngemäß einer Person oder einem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, oder wörtlich oder sinngemäß auf ihren Internetseiten zu verbreiten, oder Dritten auf andere Weise, insbesondere durch Verweise auf anderweitige Bezugsquellen, zugänglich zu machen.Rn. 15 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind gemacht worden die Gerichtsakten des Bezugsverfahren (16 VG 2913/97, 1 Bf 198/00, 7 C 20.04, in sieben Bänden ohne die den dortigen und hiesigen Bevollmächtigten der Klägerseite zurückgegebenen Anlagen K 1 bis K 55), des Eilverfahrens des Klägers (9 E 962/06, 1 Bs 192/06, in zwei Bänden), des Verfahrens der Androhung eines Ordnungsgeldes (9 V 2031/06, 1 So 125/06, in einem Band) und des Verfahrens der Verhängung eines Ordnungsgeldes (9 V 53/08, in einem Band).
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