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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1985 - 9 G 31/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3716
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.1985 - 9 G 31/82 (https://dejure.org/1985,3716)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.06.1985 - 9 G 31/82 (https://dejure.org/1985,3716)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 (https://dejure.org/1985,3716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ArgeLandentwicklung

    Widerspruch; Zulassung, nachträgliche

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)

    Widerspruch/Zulassung, nachträgliche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FlurbG § 134 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerspruchsfrist; Unverschuldete Versäumung; Öffentliche Bekanntmachung; Kenntnis; Widerspruchsführer; Ort; Grundstück

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Thüringen, 17.01.2002 - 7 F 944/00

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Agrarordnung, Flurbereinigung; …

    Eine ordnungsgemäße Verwaltung umfasst eine derartige Vorsorge, weil Grundstücke vielfältigen Planungen ausgesetzt sind, in deren Rahmen - die Rechtsstellung des Grundeigentümers berührende - örtliche öffentliche Bekanntmachungen stattfinden, und demnach mit solchen Bekanntmachungen gerechnet werden muss (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 -, RzF - 33 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG).

    Eine nachträgliche Zulassung verspäteten Vorbringens nach dieser Vorschrift stellt eine Ausnahme dar, um offenbare und unbillige Härten für den betroffenen Teilnehmer zu vermeiden (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1963 - I B 141.61 -, RzF - 3 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG = BVerwGE 15, 271, 277; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 -, RzF - 33 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG).

    Eine derartige Härte liegt nicht schon darin, dass ein Teilnehmer dem Flurbereinigungsverfahren unterworfen bleibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 - a. a. O.).

    Die mittelbaren Belastungen, die darin bestehen, dass der Kläger die Einbeziehung seiner Grundstücke in die Abwicklung der Flurbereinigung dulden muss, begründen ebenfalls keine unbillige Härte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 - a. a. O.), denn dem Kläger steht ein Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu.

  • OVG Sachsen, 29.01.2018 - 7 C 5/17

    Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens; Feststellung des …

    Eine ordnungsgemäße Verwaltung umfasst eine solche Vorsorge, weil Grundstücke vielfältigen Planungen ausgesetzt sind, in deren Rahmen die Rechtsstellung des Grundeigentümers berührende örtliche öffentliche Bekanntmachungen stattfinden, so dass mit solchen Bekanntmachungen gerechnet werden muss (…ThürOVG, Urt. v. 17. Januar 2002 - 7 F 944/00 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urt. v. 14. Juni 1985 - 9 G 31/82 -, juris Ls. 1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2006 - 9 C 10441/06

    Flurbereinigungsrecht; Beginn der Widerspruchsfrist durch öffentliche …

    Die persönliche Einstellung der Vorstandsmitglieder zu den Belangen des Klägers ändert nichts daran, dass die bloße Unterwerfung des Grundbesitzes des Klägers unter das Flurbereinigungsverfahren angesichts seines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung im Flurbereinigungsplan, der bekanntlich nicht von der Teilnehmergemeinschaft erlassen wird, keine als Härte anzuerkennenden Folgen zeitigen kann (s. dazu auch OVG NRW, RdL 1986, 40).
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