Rechtsprechung
| VG Sigmaringen, 13.06.2019 - 9 K 2811/17 |
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 13.06.2019 - 9 K 2811/17
- VGH Baden-Württemberg - 11 S 3532/21 (anhängig)
Wird zitiert von ...
- VG Freiburg, 18.06.2020 - 9 K 4555/19
Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit bei zeitweiser Tätigkeit als Sekretär …
Rn. 27 Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (U. v. 13.06.2019 - 9 K 2811/17) habe (in Anlehnung an VGH Bad.-Württ., U. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 -) zu den Einbürgerungsausschlussgründen des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG, der eine dem § 7 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LuftSiG wortgleiche Regelung enthalte, entschieden, dass die IGMG eine hinsichtlich der Frage verfassungsfeindlicher Zielsetzungen und Bestrebungen "inhomogene" Organisation sei, so dass sich aus einer bloßen Mitgliedschaft in dieser Organisation als solcher noch nicht eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ableiten lasse, sondern es vielmehr darauf ankomme, ob das Mitglied innerhalb der Organisation der verfassungsrechtlich unbedenklichen Richtung und Strömung oder der verfassungsfeindlich orientierten zuzurechnen sei.Rn. 76 Das ergibt sich ganz eindeutig aus den zahlreichen Berichten der verschiedensten Landesämter für Verfassungsschutz, die zum Teil die Beobachtung der IGMG mittlerweile schon ganz aufgegeben haben, sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz, einzelner Studien und auch aus der Einstufung durch das Bundesinnenministerium, das für eine differenzierte Betrachtung der IGMG eintritt, und wird in der gesamten auf diese Einschätzungen und Erkenntnisse abstellenden bundesweiten einbürgerungsrechtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der letzten Jahre auch so gesehen, auf die hier zurückgegriffen werden kann, weil der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG geregelte einbürgerungsrechtliche Ausschlussgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten für verfassungsfeindlicher Bestrebungen, wörtlich dem im vorliegenden Fall relevanten luftsicherheitsrechtlichen Regelvermutungstatbestand des § 7 Abs. 1a, 2 Nr. 3 LuftSiG entspricht (so etwa schon VGH Bad.-Württ., U. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 -, juris, Rn. 47 ff. und auch U. v. 08.05.2013 - 1 S 2046/12 -, juris, Rn. 44 sowie aus jüngerer Zeit VG Berlin, U. v. 24.01.2018 - 13 K 279/16 - juris, Rn. 22 - 25 und VG Berlin, U. v. 08.01.2020 - 2 K 70.18 -, juris, Rn. 19 sowie das vom Kläger ins Verfahren eingeführte Urteil des VG Sigmaringen v. 13.06.2019 - 9 K 2811/17 -, EA S. 31 - 33; siehe auch VG Würzburg, U. v. 09.03.2015 - W 7 K 14.917 -, juris, Rn. 31 und VG Braunschweig, U. v. 16.12.2015 - 5 A 76/14 -, juris, Rn. 33 - 36; ferner VG Köln, U. v. 30.10.2013 - 10 K 2393/12 -, juris, Rn. 42 - 47; OVG Bln.-Brdbg.
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