Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 1458/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 8 Nr. 2 GemO ND; § 149 WasG ND
Abwasseranlage; Änderung; Anschluß- und Benutzungszwang; Grundstückseigentümer; Grundstücksentwässerungsanlage; Niederschlagswasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungssatzung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abwasseranlage; Änderung; Anschluß- und Benutzungszwang; Grundstückseigentümer; Grundstücksentwässerungsanlage; Niederschlagswasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungssatzung
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 10.02.1993 - 3 A 3207/91
- OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 1458/93
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 11.08.1992 - 9 L 4536/91
Gemeinde; Anschluß- und Benutzungszwang; Beseitigung des Niederschlagswassers; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 1458/93
Bei ab dem 1. Mai 1990 nicht lediglich geänderten, sondern neu beschlossenen Abwasserbeseitigungssatzungen muß - beispielsweise aus der Entstehungsgeschichte - deutlich erkennbar sein, worin angesichts der grundsätzlichen Beseitigungspflicht der Grundstückseigentümer das öffentliche Bedürfnis dafür liegen soll, auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung den Anschluß- und Benutzungszwang vorzusehen (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 11.8.1992 - 9 L 4536/91 -, dng 1993, 129).Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11.8.1992 (aaO;… vgl. auch Urt. v. 11.12.1990 - 9 L 237/89 -, dng 1991, 163) ausgeführt, daß ein satzungsrechtlich einmal wirksam begründeter Anschluß- und Benutzungszwang auch hinsichtlich des Niederschlagswassers fortbesteht, bis die Gemeinde von der ihr in § 149 Abs. 3 Nr. 1 NWG n. F. eröffneten Möglichkeit, für das Niederschlagswasser ihre eigene Beseitigungspflicht zu beenden und diejenige der Grundstückseigentümer zu begründen, durch Aufhebung ihres Satzungsrechts zum Anschluß- und Benutzungszwang wirksam Gebrauch macht.
- OVG Niedersachsen, 08.01.1991 - 9 L 280/89
Öffentliches Bedürfnis; Anschluß- und Benutzungszwang; Beschränkte gerichtliche …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 1458/93
Die gerichtliche Überprüfung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Anschluß- und Benutzungszwang beschränkt sich darauf, ob nach den örtlichen Gegebenheiten der Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt worden ist (erk. Senat, Urt. v. 8.1.1991 - 9 L 280/89 -, NVwZ-RR 1991, 576). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.12.1990 - 9 L 237/89
Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser; Niederschlagswasserbeseitigung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.1994 - 9 L 1458/93
Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11.8.1992 (…aaO; vgl. auch Urt. v. 11.12.1990 - 9 L 237/89 -, dng 1991, 163) ausgeführt, daß ein satzungsrechtlich einmal wirksam begründeter Anschluß- und Benutzungszwang auch hinsichtlich des Niederschlagswassers fortbesteht, bis die Gemeinde von der ihr in § 149 Abs. 3 Nr. 1 NWG n. F. eröffneten Möglichkeit, für das Niederschlagswasser ihre eigene Beseitigungspflicht zu beenden und diejenige der Grundstückseigentümer zu begründen, durch Aufhebung ihres Satzungsrechts zum Anschluß- und Benutzungszwang wirksam Gebrauch macht.
- OVG Niedersachsen, 04.04.2017 - 9 LB 102/15
Anschluss- und Benutzungszwang; Befreiung; Eigentumsgarantie; Grundstück; …
Rn. 20 Seine Rechtmäßigkeit beurteilt sich - weil ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorliegt (vgl. Urt. d. Sen. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 - Abdruck S. 11) - nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, so dass die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2015 (AbwS) zur Anwendung kommt.Die gerichtliche Überprüfung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Anschluss- und Benutzungszwang beschränkt sich darauf, ob nach den örtlichen Gegebenheiten der Sinn und Zweck der Ermächtigung verkannt worden ist (…vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 8.1.1991 - 9 L 280/89 - NVwZ-RR 1991, 576; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 - Abdruck S. 13).
Die Grundstückseigentümer sind - vorliegend auch nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 3 AbwS - verpflichtet, ihre Grundstücksentwässerungsanlage auf eigene Kosten an ein geändertes öffentliches Kanalnetz anzupassen, wie etwa bei einer Umstellung auf ein Trennsystem (…st. Rspr., z. B. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.11.1984 - 3 OVG A 33/83 - KStZ 1985, 33; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 -).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 15 A 2349/14
Regelung der Anschlusspflicht und Benutzungspflicht von Fettabscheideranlagen in …
Rn. 21 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, juris Rn. 35; zum Umfang der Satzungsbefugnis im Anschluss- und Benutzungsverhältnis siehe OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NWVBl. 2003, 104 = juris Rn. 8 ff. - VG Lüneburg, 07.12.2021 - 3 A 65/19
Abwasserbeseitigung; Abwassersatzung; Anhörung; Anschluss- und Benutzungszwang; …
Denn die dem Bescheid vorgelagerte Entscheidung des Beklagten für die Errichtung einer zentralen Abwasseranlage ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 -, juris Rn. 33).Dafür findet sich vorliegend bereits deshalb kein Anhaltspunkt, weil der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 NWG im Interesse der Volksgesundheit als besonderer Fallgestaltung des Allgemeinwohls abwasserbeseitigungspflichtig ist, solange er nicht gemäß § 96 Abs. 4 NWG hinsichtlich des Schmutzwassers von der Beseitigungspflicht freigestellt worden ist (vgl. zu § 149 NWG a.F. Nds. OVG, Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 -, juris Rn. 33).
- OVG Niedersachsen, 21.09.2006 - 9 LA 2/06
Verpflichtung von Grundstückseigentümern zur Eigenentsorgung von …
Durch § 149 Abs. 3 NWG soll aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine Versickerung des Niederschlagswassers an Ort und Stelle erreicht und zugleich die öffentliche Kanalisation von "überflüssigen" Regenwassermengen entlastet werden (…vgl. Nds. Landtag - Drucks. 11/1870, S. 31 - OVG Lüneburg, Urt. v. 11.12.1990 - 9 L 237/89 - dng 1991, 163; Nds. OVG, Urt. v. 11.8.1992 - 9 L 4536/91 - u. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 - Haupt/Reffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, Stand: August 2006, § 149 Rn. 14). - VG Schwerin, 25.05.2000 - 3 B 699/99
Rechtmäßigkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs; Umfang des Anschlusszwangs; …
Der Anschlußzwang erschöpft sich nämlich nicht in dem einmaligen Anschluß an die öffentliche Versorgungsleitung, sondern er enthält, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung, die Grundstücksanschlußleitung fortgesetzt im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten (…OVG Lüneburg, Urt. v. 22.11.1984 - 3 OVG A 33/83 -, KStZ 1985, 33, 34 mwN.; Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93, zitiert nach juris).Eine Gemeinde und dann auch der Antragsgegner ist daher im Rahmen des bei der Ausgestaltung der Entwässerungsanlage zustehenden Ermessens u.a. berechtigt, einen bestimmten Teil der Anlage zu ändern, auch wenn dadurch eine Anpassung des Anschlusses veranlaßt wird (…vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.11.1984 - 3 OVG A 33/83 -, a.a.O.; Urt. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93, a.a.O.).
- VG Frankfurt/Oder, 19.05.2011 - 5 K 28/07
Ausschließlich gemeinschaftliche Heranziehung von Miteigentümern zum Anschluss- …
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der zum Vollzug des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwanges erforderlichen Aufforderung an den Verpflichteten (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 - und Urteil vom 16. Februar 1990 - 9 L 283/89 -) um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. - VG Frankfurt/Oder, 18.02.2011 - 5 K 828/07 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der zum Vollzug des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwanges erforderlichen Aufforderung an den Verpflichteten (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 - und Urteil vom 16. Februar 1990 - 9 L 283/89 -) um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.
- VG Potsdam, 23.05.2025 - 8 K 2731/20 Diese Verpflichtung schließt es ein, den Anschluss einer veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, zu der der Versorgungsträger im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der Versorgungseinrichtung nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt ist, anzupassen und die dadurch bedingten Kosten zu tragen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, juris, Rn 35).
- VG Potsdam, 13.09.2010 - 8 K 806/09
Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten
Diese Verpflichtung schließt es ein, den Anschluss einer veränderten Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung, zu der der Einrichtungsträger im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Entwässerungssystems nach dem ihm zustehenden Ermessen berechtigt ist, anzupassen und die dadurch bedingten Kosten zu tragen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. April 1988 - 5 UE 174/86 - OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, beide zitiert nach juris;… Kluge, a. a. O., Rdnr. 92). - VG Schwerin, 22.05.2007 - 3 A 198/07
Verwendung des anfallenden Abwassers einschließlich kompostierter Feststoffe auf …
Angesichts dessen waren jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den abzustellen ist, weil es sich bei der zum Vollzug des satzungsmäßigen Anschluß- und Benutzungszwanges erforderlichen Aufforderung an den Verpflichteten um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.1994 - 9 L 1458/93 -, zitiert nach juris), die Bescheide nur so auszulegen, dass beide Miteigentümer des klägerischen Grundstücks gemeinschaftlich der satzungsgemäßen Handlungspflicht, betreffend den Abwasseranschluss, nachkommen sollten; daher folgen aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstands in den Bescheiden keine vorliegend durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Vorgehensweise des Beklagten (…vgl. zu Letzterem den Beschluss des OVG NW vom 12. April 1996 - 22 B 12/96 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1997, S. 24). - VG Potsdam, 07.03.2024 - 8 K 3249/18
- VG Magdeburg, 27.01.2004 - 4 A 22/03
- VG Potsdam, 07.03.2024 - 8 K 3314/18
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