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| OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 9 N 100.20 |
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Verfahrensgang
- VG Berlin, 22.06.2020 - 4 K 111.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2023 - 9 N 100.20
Wird zitiert von ... (3)
- VG Köln, 09.07.2024 - 14 K 1623/19 Rn. 49 Vgl. hierzu - teils mit Abweichungen im Detail - OVG Berlin, Beschluss vom 26.4.2023 - OVG 9 N 107/20 -, juris, Rdnr. 7, das darauf abgestellt hat, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr "jedenfalls den wesentlichen Teil" ausgemacht hat; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 29.7.2020 - 4 K 80.18 -, juris Rdnr. 20: Transportzweck = "wesentlicher Teil"; OVG Berlin, Beschluss vom 29.5.2023 - OVG 9 N 100/20 -, juris, Rdnr. 10, das hier auf eine "überwiegende" Nutzung abzustellen scheint; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 22.6.2020 - 4 K 111.19 -, juris, Rdnr. 19: "wesentlicher Teil"; VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 - 31 K 28/22 -, juris, Rdnr. 22: einerseits "den wesentlichen Teil", "der nicht vollkommen untergeordnet ist", andererseits "wesentlicher bzw. vorwiegender" Zweck; Knorre/Demuth/Schmidt-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 975.
- VG Köln, 09.07.2024 - 14 K 1910/19 Rn. 49 Vgl. hierzu - teils mit Abweichungen im Detail - OVG Berlin, Beschluss vom 26.4.2023 - OVG 9 N 107/20 -, juris, Rdnr. 7, das darauf abgestellt hat, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr "jedenfalls den wesentlichen Teil" ausgemacht hat; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 29.7.2020 - 4 K 80.18 -, juris Rdnr. 20: Transportzweck = "wesentlicher Teil"; OVG Berlin, Beschluss vom 29.5.2023 - OVG 9 N 100/20 -, juris, Rdnr. 10, das hier auf eine "überwiegende" Nutzung abzustellen scheint; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 22.6.2020 - 4 K 111.19 -, juris, Rdnr. 19: "wesentlicher Teil"; VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 - 31 K 28/22 -, juris, Rdnr. 22: einerseits "den wesentlichen Teil", "der nicht vollkommen untergeordnet ist", andererseits "wesentlicher bzw. vorwiegender" Zweck; Knorre/Demuth/Schmidt-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage, M. Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 975.
- VG Köln, 12.08.2024 - 14 K 2942/19 Rn. 52 Vgl. hierzu - teils mit Abweichungen im Detail - OVG Berlin, Beschluss vom 26.04.2023 - OVG 9 N 107/20 -, juris, Rdnr. 7, das darauf abgestellt hat, dass die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr "jedenfalls den wesentlichen Teil" ausgemacht hat; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 29.07.2020 - 4 K 80.18 -, juris Rdnr. 20: Transportzweck = "wesentlicher Teil"; OVG Berlin, Beschluss vom 29.05.2023 - OVG 9 N 100/20 -, juris, Rdnr. 10, das hier auf eine "überwiegende" Nutzung abzustellen scheint; vorangehend VG Berlin, Urteil vom 22.06.2020 - 4 K 111.19 -, juris, Rdnr. 19: "wesentlicher Teil"; VG Berlin, Urteil vom 09.12.2022 - 31 K 28/22 -, juris, Rdnr. 22: einerseits "den wesentlichen Teil", "der nicht vollkommen untergeordnet ist", andererseits "wesentlicher bzw. vorwiegender" Zweck; Knorre/Demuth/Schmidt-Benkendorff, Handbuch des Transportrechts, 3. Auflage 2022, Abschnitt M., Gewerberechtliche Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße, Rdnr. 975.
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