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| OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - 9 N 117.16 |
Zitiervorschläge
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. April 2017 - 9 N 117.16 (https://dejure.org/2017,13895)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Anforderungen an die satzungsmäßige Bestimmung des Schuldners der Gewässerunterhaltungsumlage
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 124a VwGO, § 80 WasG BB
Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsumlage; Umlageschuldner; Eigentümer; Erbbauberechtigter; maßgeblicher Zeitpunkt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 18.08.2016 - 1 K 2626/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - 9 N 117.16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 9 B 13.13
Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsumlage; Nichtigkeit der Satzung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - 9 N 117.16
Das hat der erkennende Senat beispielhaft schon für die Anknüpfung an die Bekanntgabe des Bescheides über den von der Gemeinde zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrag entschieden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris, Rn. 23).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 1.18
Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als …
Da das Gesetz sich nicht ausdrücklich dazu verhält, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des Eigentümers abzustellen ist, muss die Umlagesatzung eine ergänzende Regelung treffen (vgl. OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. April 2017 - OVG 9 N 117.16 -, juris Rn. 3). - OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 3.18
Gewässerunterhaltung; Umlage; rückwirkende klarstellende Satzungsänderung …
Da das Gesetz sich nicht ausdrücklich dazu verhält, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des Eigentümers abzustellen ist, muss die Umlagesatzung eine ergänzende Regelung treffen (vgl. OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. April 2017 - OVG 9 N 117.16 -, juris Rn. 3).
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