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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25932
OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12 (https://dejure.org/2015,25932)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.08.2015 - 9 N 153.12 (https://dejure.org/2015,25932)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. August 2015 - 9 N 153.12 (https://dejure.org/2015,25932)
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12
    Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46).

    Dieses "Baugrundstück" entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46;… Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.); Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 9 N 35.11

    Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei Grundstücken im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12
    Dieses "Baugrundstück" entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46; Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.); Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können.

    Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbstständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbstständig bevorteilte Fläche darstellen oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, Juris Rn. 8 m.w.N.;… Becker, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Dezember 2014, § 8 Rn. 118 ff. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - 9 B 5.11

    Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach Straßenbaubeitragsrecht; Recht des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12
    Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (…vgl. Urteile des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, Juris Rn. 56 und vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 -, Juris Rn. 21 jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 - 9 N 153.12
    Rn. 9 Das Verwaltungsgericht hat mit Recht betont, dass die Abweichung des Grundstücks im aus beitragsrechtlichen Sinne vom Buchgrundstück eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme ist und dass bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausnahme der Regelfall gilt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2006 - OVG 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8).
  • VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13

    Straßenausbaubeiträge

    Die Abweichung vom Buchgrundstück bei der Bestimmung des "Grundstücks" im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, sodass bei Zweifeln am Vorliegen der Ausnahme der Regelfall gilt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 9).

    Rn. 47 Ob alleine die tatsächlich geplante, baurechtlich - etwa in Form eines Überbaus oder einer einheitlichen Baugenehmigung - nicht gesicherte, einheitliche und grenzüberschreitende gewerbliche Nutzung der Grundstücke zu den Flurstücknummern 1/1, 1/2, 2/1, 2/4, 2/5, 2/6 und 460 schon dazu führt, von einem einheitlichen wirtschaftlichen Grundstück des Klägers im Zeitpunkt der Bauabnahme auszugehen, kann vorliegend indes offen bleiben (vgl. zum Kriterium "Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit": OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 15 A 2042/12 -, juris Rn. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 02. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 9; siehe demgegenüber zur Verklammerung durch die einheitliche Nutzung von Außenbereichsflächen: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 16. Mai 2017 - OVG 9 S 6.17 -, juris Rn. 8 ff.; siehe zum Erschließungsbeitragsrecht bei grenzübergreifender gewerblicher Nutzung: BVerwG…, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4/13 -, juris Rn. 21).

  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 3 K 693/12

    Straßenausbaubeiträge

    Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 8).

    Die Abweichung vom Buchgrundstück bei der Bestimmung des "Grundstücks" im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, sodass bei Zweifeln am Vorliegen der Ausnahme der Regelfall gilt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 9).

  • VG Cottbus, 11.06.2018 - 3 K 1211/12

    Ausbaubeiträge

    Die Abweichung vom Buchgrundstück bei der Bestimmung des "Grundstücks" im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, sodass bei Zweifeln am Vorliegen der Ausnahme der Regelfall gilt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 9).

    Rn. 46 Ob alleine die tatsächliche, baurechtlich - etwa in Form eines Überbaus oder einer einheitlichen Baugenehmigung - nicht gesicherte, einheitliche und grenzüberschreitende gewerbliche Nutzung der Grundstücke zu den Flurstücknummern 760/761 und 132/9 schon dazu führt, von einem einheitlichen wirtschaftlichen Grundstück des Klägers auszugehen, kann vorliegend offen bleiben (vgl. zum Kriterium "Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit": OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 15 A 2042/12 -, juris Rn. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 02. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 9; siehe demgegenüber zur Verklammerung durch die einheitliche Nutzung von Außenbereichsflächen: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 16. Mai 2017 - OVG 9 S 6.17 -, juris Rn. 8 ff.; siehe zum Erschließungsbeitragsrecht bei grenzübergreifender gewerblicher Nutzung: BVerwG…, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4/13 -, juris Rn. 21).

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Dieses "Baugrundstück" entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002, a. a. O.;… Beschluss vom 20. März 2014, a. a. O.; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 153.12 -, juris, Rn. 8;… Beschluss vom 23. Juni 2015, a. a. O.).

    Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff - sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten - stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar; bei Zweifeln am Vorliegen einer Ausnahme gilt der Regelfall (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 28. August 2015, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 3 K 701/12

    Ausbaubeiträge

    Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 8).

    Die Abweichung vom Buchgrundstück bei der Bestimmung des "Grundstücks" im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, sodass bei Zweifeln am Vorliegen der Ausnahme der Regelfall gilt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 9).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 153.12 -, juris Rn. 8; grundlegend bereits: OVG Brandenburg…, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46).
  • VG Potsdam, 12.01.2017 - 12 L 610/16

    Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz sowie Kostenerstattung nach § …

    Ein durch die Maßnahme bevorteiltes "Baugrundstück", das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werden könnte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris), gibt es nicht.
  • VG Potsdam, 21.11.2023 - 8 K 2442/20

    Übergreifende bauliche Nutzung, Abgabenrecht, Abgrenzung Innen- / Außenbereich, …

    Nach der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (…ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 14. September 2021 - OVG 9 N 70.19 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris Rn. 8;… Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 -, juris Rn. 8;… Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 56) fortgeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (…Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46) schreibt das Brandenburgische Kommunalabgabengesetz den sogenannten wirtschaftlichen bzw. beitragsrechtlichen Grundstücksbegriff vor.
  • VG Potsdam, 17.02.2023 - 8 K 2432/18
    Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist Grundstück im Sinne des § 8 KAG die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte Flächeneinheit; infolge dessen kann sich insbesondere ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen verkleinert werden muss, weil die durch die Anschlussmöglichkeit selbstständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner als das Buchgrundstück ist (vgl. z. B. Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, Rn. 8, juris, m. w. N.).
  • VG Potsdam, 19.12.2016 - 12 K 680/15

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für …

    Ein durch die Maßnahme bevorteiltes "Baugrundstück", das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet werden könnte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 153.12 -, juris), gibt es nicht.
  • VG Potsdam, 08.06.2016 - 12 K 3029/14

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für …

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