Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2015 - 9 N 172.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 108 Abs 1 VwGO, § 6 KAG BB
Abwassergebühr bei (behaupteter) fehlerhafter Anzeige des Wasserzählers - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 124 VwGO, § 124a VwGO, § 6 KAG BB
Abwassergebühr; Schmutzwassergebühr; Gebührenhöhe; Frischwassermaßstab; Frischwasserbezug; Wasserzähler; geeicht; Befundprüfung; Durchflussmenge; Anscheinsbeweis; Erschütterung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 08.05.2013 - 8 K 651/09
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2015 - 9 N 172.13
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2014 - 9 N 45.13
Trinkwassergebühr; Schmutzwassergebühr; Mengengebühr; Frischwassermaßstab; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2015 - 9 N 172.13
Dieser Ansatz ist in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris, Rndr. 8; OVG SN…, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 -, juris, Rdnr. 8, m. w. N.). - OVG Sachsen, 09.03.2015 - 5 A 762/12
Trinkwasserverbrauch, geeichter Wasserzähler, äußere und innere Befundprüfung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2015 - 9 N 172.13
Dieser Ansatz ist in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris, Rndr. 8; OVG SN, Beschluss vom 9. März 2015 - 5 A 762/12 -, juris, Rdnr. 8, m. w. N.).
- OLG Düsseldorf, 25.10.2022 - 26 U 3/22
Darlegungs- und Beweislast bei einem Streit zwischen Versorgungsunternehmen und …
War nämlich - wie hier - der Gaszähler noch geeicht und ergab eine äußere und innere Befundprüfung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise für eine Fehlfunktion, so spricht, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Gaszähler den Gasverbrauch richtig angezeigt hat (…OLG Celle, Urt. v. 12.05.2010 - 8 U 206/09, juris Rn. 33;… s.a. jew. für Wasserzähler: KG, a.a.O.;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2004 - I-7 U 55/04, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.10.2015 - OVG 9 N 172.13, juris Rn. 8;… Sächsisches OVG, Beschl. v. 09.03.2015 - 5 A 762/12 -, juris Rn. 8;… OVG NRW, Beschl. v. 24.10.2013 - 9 A 2553/11, juris Rn. 31 ff.;… OVG Saarlouis, Urt. v. 20.01.1994 - 1 R 4/92, NJW 1994, 2243, 2244; Steenbuck, MDR 2010, 357, 361 f.;… Baumgärtel/ Laumen /Prütting, Handbuch der Beweislast, 4. Auflage 2019, Kap. 17, Rn. 289). - VG Neustadt, 28.01.2016 - 4 K 203/15
1088 m³ Frischwasserverbrauch in eineinhalb Jahren - Wasserzähler defekt?
Dafür, dass dieser Wasserzähler den Wasserverbrauch richtig angezeigt hat, spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins, denn der Wasserzähler war noch geeicht und eine äußere und innere Befundprüfung durch eine dafür staatlich anerkannte Prüfstelle ergab keinen Hinweis auf eine Fehlfunktion (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - OVG 9 N 172.13 - m.w.N.; juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - 9 N 217.13
Kommunalabgabenrecht; Schmutzwassergebühr; Mengengebühr; Frischwassermaßstab; …
Ein geeichter Wasserzähler erbringt den Beweis des ersten Anscheins für die angezeigte Durchflussmenge, wenn eine äußere und innere Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle keine Hinweise auf eine Fehlfunktion ergeben hat (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - OVG 9 N 172.13 -, juris, Rn. 8). - VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14
Wassergebühren
Rn. 38 Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die Messung - entgegen der Darstellung des Beklagten - nicht durch einen geeichten und einer äußeren und inneren, keine Hinweise auf eine Fehlfunktion ergebenden Befundprüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle unterzogenen Wasserzähler erfolgt wäre, der insoweit den Beweis des ersten Anscheins für die angezeigte Durchflussmenge bringt (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 2.10.2015 - 9 N 172.13 -, juris, Rn. 8; Beschl. vom 22.2.2018 - 9 N 217.13 -, juris).
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