Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 31.03.2004, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 07.06.1991
Entstehung der sachlichen Schmutzwasseranschlussbeitragspflicht; Entfallen des Rückwirkungserfordernisses; Fertigstellungszeitpunkt einer Abwasserbeseitigungsanlage; Ermittlung des (noch) beiträgefähigen Aufwandes - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 8 Abs 7 S 2 KAG BB
Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; Altanschließer; Rückwirkung; Vertrauensschutz; Festsetzungsverjährung; Abwasserbeseitigungskonzept; Aufwandsüberdeckung; Doppelveranlagung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1149/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (10)
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Das war hier, zumal angesichts des offenkundig hohen Investitionsbedarfs nach der Zeit der DDR, weder bis zum Jahr 2006 noch seither der Fall (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 25).Die Klägerseite verhält sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht in Auslegung der betreffenden Verträge - im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats - gerade davon ausgegangen ist, dass sich die Stadt nicht darauf beschränken könne, der LWG ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, sondern dass die Stadt sich vertragsgemäß im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen habe, der LWG vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 38 ff.; vgl. verwaltungsgerichtliches Urteil, S. 22 ff.).
Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. November 2013 entschieden, dass bei der Ermittlung des Aufwandes, der (noch) über Beiträge umlagefähig ist, diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013, a.a.O., Juris Rn. 51 ff.); die Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben keinen Anlass zu einer anderen Sicht der Rechtslage.
Der Senat hat die beiden zugelassenen Berufungsverfahren (OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12) durch Urteile vom 14. November 2013 entschieden und die entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen geklärt; das Verwaltungsgericht hat hierauf im Fall der Klägerseite Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von der Klägerseite insoweit angesprochenen Fragen, namentlich zur Kalkulation, zu Investitionskosten, Abschreibungen und einer möglichen Aufwandsüberschreitung befasst (u.a. S. 20 ff., 37 ff., 49 ff. des EA), wobei es sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerseite genannte Zahlen betrachtet hat und außerdem auf die in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG 9 B 34.12 - Urteil vom 14. November 2013 -, Juris Rn. 31 ff., Rn. 51 ff.) erlangten betreffenden Erkenntnisse abgestellt hat.
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14
Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
An einer solchen Satzung fehlte es hier indessen bis zum 31. Januar 2004; auch später ist keine auf den 30. Juni 1993 rückwirkende wirksame Beitragssatzung erlassen worden (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 8).Denn die Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit bestand fort und eine Verjährung des Beitrags war mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht eingetreten, soweit - wie hier - vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 37 f.; Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.;… Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn.66 ff.).
Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. zum Ganzen u.a.: Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.;… Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris;… Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 78 ff.).
Soweit das Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang § 19 KAG nennt, ist eine grundsätzliche Bedeutung bereits nicht dargetan, weil es insoweit an jeglichen Ausführungen im Zulassungsvorbringen fehlt; unabhängig davon sind auch insoweit die in Betracht kommenden Rechtsfragen geklärt (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
Rückwirkende Klarstellung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Rn. 11 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, Juris).Soweit die Klägerseite insoweit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08, zitiert über Juris) anführt, liegt eine Abweichung nicht vor, weil es sich - wie unter 1. ausgeführt - jeweils um rechtlich anders liegende Fälle handelt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06
Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Denn die Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit bestand fort und eine Verjährung des Beitrags war mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht eingetreten, soweit - wie hier - vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 37 f.;… Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn.66 ff.).Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (…vgl. zum Ganzen u.a.: Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris;… Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 78 ff.).
- VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Denn die Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit bestand fort und eine Verjährung des Beitrags war mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht eingetreten, soweit - wie hier - vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 37 f.;… Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.;… Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn.66 ff.).Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (…vgl. zum Ganzen u.a.: Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.;… Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 78 ff.).
- BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08
Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Denn die Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit bestand fort und eine Verjährung des Beitrags war mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht eingetreten, soweit - wie hier - vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 37 f.;… Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.;… Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn.66 ff.).Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (…vgl. zum Ganzen u.a.: Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.;… Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris;… Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 78 ff.).
- BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08
Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Denn die Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit bestand fort und eine Verjährung des Beitrags war mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch nicht eingetreten, soweit - wie hier - vor Inkrafttreten der Neuregelung keine rechtswirksame Beitragssatzung erlassen worden war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Juris Rn. 37 f.;… Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.;… Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn.66 ff.). - BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Rn. 9 Die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist nicht unter Verletzung des grundsätzlichen Verbots echt rückwirkender Gesetze (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67, 78 ff.) erfolgt. - OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98
Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 43 ff. dahin ausgelegt, dass die erste Beitragssatzung auch im Falle ihrer Unwirksamkeit insofern für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich blieb, als die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß. - OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13
Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14
Soweit sich das Zulassungsvorbringen darauf bezieht, dass im Beschluss vom 26. März 2014 von Gewinnentnahmen der LWG die Rede ist und meint, daraus werde deutlich, dass der Beklagte durch die LWG über Beiträge mehr Einnahmen erziele, als er tatsächlich an Aufwand habe, übersieht die Klägerseite zudem, dass es für Auftragnehmer öffentlicher Aufträge - wie der LWG - nicht generell unzulässig ist, Gewinne zu erwirtschaften (vgl. Nr. 51 f. der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864) und dass die LWG zudem auch in anderen Geschäftsbereichen tätig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, Juris Rn.11); für eine etwa unzulässige Gewinnerzielung ist kein Anhalt dargetan.
- VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Vielmehr entschied das Oberverwaltungsgericht lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 6).Indem sie (lediglich) dieses nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis hat entfallen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 8), hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Satzungsgeber nur aus der seinerzeit bestehenden "Zwickmühle" befreit, dass er nach dem ersten unwirksamen "Sa t- zungsversuch" künftig erstmals eine wirksame Satzung nur noch um den Preis einer Rückwirkungsanordnung hätte erlassen können, die regelmäßig im selben Augenblick zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen der Beitragsforderung für bereits seit längerem angeschlossene, also insbesondere auch "altangeschlossene" Grundstücke geführt hätte.
Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (…Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014 (OVG 9 N 18.14, juris, Rn. 10 - 12).
- VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Vielmehr entschied das Oberverwaltungsgericht lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 6).Indem sie (lediglich) dieses nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis hat entfallen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 8), hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Satzungsgeber nur aus der seinerzeit bestehenden "Zwickmühle" befreit, dass er nach dem ersten unwirksamen "Satzungsversuch" künftig erstmals eine wirksame Satzung nur noch um den Preis einer Rückwirkungsanordnung hätte erlassen können, die regelmäßig im selben Augenblick zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen der Beitragsforderung für bereits seit längerem angeschlossene, also insbesondere auch "altangeschlossene" Grundstücke geführt hätte.
Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (…Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014 (OVG 9 N 18.14, juris, Rn. 10 - 12).
- VG Cottbus, 09.09.2016 - 1 K 1346/14
Abgabenrechtliche Nebenforderungen
Hinzu kommt, - was schon für sich genommen gegen die Offensichtlichkeit einer etwaigen Verfassungswidrigkeit spricht -, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. auch in Fällen sogenannter "Altanschließer" mit der damaligen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Einklang stand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21/14 -, juris; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris).
- VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 1729/12
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Vielmehr entschied das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 6).Indem sie (lediglich) dieses nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis hat entfallen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 8), hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Satzungsgeber nur aus der seinerzeit bestehenden "Zwickmühle" befreit, dass er nach dem ersten unwirksamen "Satzungsversuch" künftig erstmals eine wirksame Satzung nur noch um den Preis einer Rückwirkungsanordnung hätte erlassen können, die regelmäßig im selben Augenblick zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen der Beitragsforderung für bereits seit längerem angeschlossene, also insbesondere auch "altangeschlossene" Grundstücke geführt hätte.
Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (…Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014 (- 9 N 18.14 -, juris, Rn. 10 - 12), dessen diesbezügliche Begründung sich die Kammer zu eigen macht.
- VG Potsdam, 29.09.2015 - 8 L 1205/14
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris Rn.66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt dargelegt in den Beschlüssen vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, Seite 6 f des EA und vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 10 - 12).Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f des EA;… Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15;… Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; vgl. auch mit ausführlicher Begründung VG Cottbus…, Urteil vom 18. November 2014 - VG 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 82 ff.).
- VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17 Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (…vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15;… Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA;… Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.;… Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris, Rn. 16 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus…, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.
- VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1775/12
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Zur Anwendung der geänderten bzw. neu eingefügten Vorschriften des Kommu nalabgabengesetzes über den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht und die zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich (Anschluss an OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juli 2014, - 9 N 69.14 - und vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -).Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder entschied lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rz. 6).
- VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1767/11
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Zur Anwendung der geänderten bzw. neu eingefügten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes über den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht und die "zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich" (Anschluss an OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - und vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14).Es entschied lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rz. 6).
- VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16 Nach dieser - entgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung der Klägerin - verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.;… Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des E.A.; Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; VG Cottbus…, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 6 L 289/19 -, juris Rn. 27;… Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden.
- VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17
Schmutzwasserbeitrag
Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (…vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., a.a.O., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.;… Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus…, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. - VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18
Schmutzwasserbeitrag
- VG Potsdam, 26.04.2021 - 8 K 5044/16
- VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
- VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
- VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
- VG Potsdam, 15.09.2017 - 9 K 3973/16
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
- VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
- VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19
Schmutzwasserbeitrag
- VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
- VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 1996/15
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
- VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
- VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4437/16
- VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
- VG Cottbus, 14.12.2020 - 6 K 412/16
- VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4477/16
- VG Cottbus, 17.07.2019 - 6 K 19/16
Abgabenrechtliche Nebenforderungen
- VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15
Abgabenrechtliche Nebenforderungen
- VG Potsdam, 23.01.2018 - 8 L 46/17
Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
- VG Potsdam, 07.09.2016 - 8 K 6/13
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
- VG Potsdam, 07.09.2016 - 8 K 1657/13
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
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