Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 9 N 25.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 79 WasG BB, § 80 WasG BB, § 1 GUVG BB
Durchgriffsrüge eines Grundstückseigentümers gegen die Abgrenzung des Wasserverbandsgebietes; ausschließliche Möglichkeit der Geltendmachung von Einwänden gegen den Beitragsbeschluss und/oder Beitragssatz; Sparsamkeitsgrundsatz und eingeschränkte gerichtliche Überprüfung ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 124 VwGO, § 124a VwGO, § 79 WasG BB, § 80 WasG BB, § 1 GUVG BB
Gewässerunterhaltung; Gewässer II. Ordnung; Gewässerunterhaltungsverband; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gemeinde; Gewässerunterhaltungsumlage; Grundstückseigentümer; Durchgriffsrüge; Verbandsgebiet; Abgrenzung; Verbandssatzung; Wassereinzugsgebiet; Fehler bei der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 05.12.2012 - 6 K 1041/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 9 N 25.13
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2013 - 9 N 65.13
Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Beitragsbescheid; Gemeinde; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 9 N 25.13
Zwar kann gegen eine Gewässerunterhaltungsumlage (§ 80 Abs. 2 BbgWG) eingewandt werden, bereits die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) verfehle die hierfür geltenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - OVG 9 N 65.13 - juris, Rdnr. 7).
- VG Gelsenkirchen, 08.10.2012 - 13 K 5117/12
Unterhaltsaufwand, seitliches Einzugsgebiet, Wasserverband, Verbandsgebiet, …
Rn. 33 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 9 N 25.13 - juris, Rdnr. 7.Rn. 41 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13 -, juris; VGH Kassel, Urteil vom 11.11.2011 - 7 A 2454/10 -, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 9. März 2012 - 7 B 10/12 -.
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage des …
Da Grundflächen im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben werden, folgt hieraus keine Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13 - juris Rn. 5). - OVG Sachsen-Anhalt, 12.09.2024 - 3 L 1/24
Heranziehung zu einem Gewässerunterhaltungsbeitrag; Behandlung sog. abflussloser …
Dem entspricht es, die Beitrags- und Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußeren Grenzen der Vertretbarkeit hin zu untersuchen (so auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 9 N 25.13 - juris Rn. 11; VG Magdeburg…, Urteil vom 12. April 2022, a.a.O. Rn. 30).
- VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Allerdings liegt kein Fehler der Satzung vor, wenn die Wasser- und Bodenverbandsumlage nach der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche des Grundstücks bemessen wird, weil die Grundstücksfläche im Liegenschaftskataster und Grundbuch ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13, juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15, juris Rn. 8). - VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15 Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung, die - insoweit tragend und entscheidungserheblich - erkannt hat, dass eine solche Aufrundung deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist, weil die Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben wird, folgt hieraus keine Unwirksamkeit der Satzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13 -, juris, Rn. 5).
- VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände
Gleichwohl ist die Aufrundungsregelung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Grundstücksfläche im Liegenschaftskataster und im Grundbuch ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15, juris Rn. 8) und die Regelung damit von vornherein nicht zu Anwendung gelangen kann. - OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2015 - 9 N 5.15
Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage; …
Rn. 8 b) Dass die Gewässerunterhaltungsumlage nach § 4 Abs. 1 US 2012 nach der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche des Grundstücks bemessen wird, führt schon deshalb nicht zu einem Satzungsfehler, weil die Grundstücksfläche im Liegenschaftskataster und Grundbuch ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben wird (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13 -, juris, Rdnr. 5). - VG Magdeburg, 12.04.2022 - 9 A 223/20
Umlage von Beiträgen zur Gewässerunterhaltung
Dem entspricht es, die Beitrags- und Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußeren Grenzen der Vertretbarkeit hin zu untersuchen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.02.2014 - 9 N 25.13 -, juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 9 N 12.14
Gewässerunterhaltungsumlage; Rechtsfolgen bei verspäteter Einführung von …
Unbeschadet dessen führt eine fehlende Übereinstimmung des satzungsmäßig festgelegten Verbandsgebiets mit den oberirdischen Einzugsgebieten der von einem Wasser- und Bodenverband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung nicht ohne weiteres dazu, dass die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage gegenüber allen Grundstückseigentümern im satzungsmäßig festgelegten Verbandsgebiet rechtswidrig wäre; vielmehr sind insoweit die - vom Zulassungsantrag nicht ansatzweise beleuchteten - Auswirkungen der fehlerhaften Gebietsfestlegung auf den Gewässerunterhaltungsbeitrag näher zu beleuchten (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 - OVG 9 N 25.13 -, juris).
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