Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 79 WasG BB, § 80 WasG BB, GUVG BB
Einbeziehung von EDV-Kosten in die Verwaltungskostenumlage als Bestandteil der Gewässerunterhaltungsumlage; Durchgriffsrüge eines Grundstückseigentümers gegen die Abgrenzung des Wasserverbandsgebietes; ausschließliche Möglichkeit der Geltendmachung von Einwänden gegen ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 124 VwGO, § 124a VwGO, § 79 WasG BB, § 80 WasG BB, GUVG BB, § 3 GrStG
Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gemeinde; Gewässerunterhaltungsumlage; Verwaltungskostenumlage; EDV-Kosten; Verbandsgebiet; Wassereinzugsgebiet; GmbH; Tochterunternehmen des Verbandes; Umsatzsteuer; Kosten des ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 15.01.2013 - 6 K 53/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2013 - 9 N 65.13
Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Beitragsbescheid; Gemeinde; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2014 - 9 N 50.13
Zwar kann gegen eine Gewässerunterhaltungsumlage (§ 80 Abs. 2 BbgWG) eingewandt werden, bereits die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) verfehle die hierfür geltenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - OVG 9 N 65.13 - juris, Rdnr. 7).
- VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13).Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam…, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).
Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 12) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt.
Etwaige Verstöße gegen das Verbandsrecht sind unter dem Blickwinkel der kostenmäßigen Vertretbarkeit der konkreten Aufgabenerledigung für sich genommen unerheblich, es sei denn, sie gehen mit unvertretbaren Mehrkosten einher (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 12 ff.).
- VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15 Eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).
Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).
Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (vgl. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13 und VG Potsdam…, Urteil vom 09. März 2017 - 1 K 997/15 -, Rn. 30, juris).
Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg
…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12). - VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände
Eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).Rn. 102 Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung war der Verband dabei nicht gehalten, bestimmte personelle und technische Mittel allein für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und andere Mittel allein für andere Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13).
Das berechtigt die Verbände, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen und führt zwangsläufig dazu, dass bestimmte Aufwendungen gemeinsam entstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 13).
Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).
- VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet hat, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).
Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt.
Etwaige Verstöße gegen das Verbandsrecht sind unter dem Blickwinkel der kostenmäßigen Vertretbarkeit der konkreten Aufgabenerledigung für sich genommen unerheblich, es sei denn, sie gehen mit unvertretbaren Mehrkosten einher (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).
- VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet hat, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).
Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt.
Etwaige Verstöße gegen das Verbandsrecht sind unter dem Blickwinkel der kostenmäßigen Vertretbarkeit der konkreten Aufgabenerledigung für sich genommen unerheblich, es sei denn, sie gehen mit unvertretbaren Mehrkosten einher (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).
- VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13).Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam…, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).
Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 12) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt.
- VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet hat, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris).
Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2021 - 12 B 3.20
Heranziehung forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Umlage des …
Die gerichtliche Prüfung ist insoweit aus Gründen der Gewaltenteilung auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze beschränkt (…OVG Berlin-Brandenburg, Senatsurteil vom 12. Juli 2018, a.a.O. Rn. 46; Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 - LKV 2016, 80, juris Rn. 33 unter Hinweis auf den Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 - juris Rn. 12).Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit nicht, plakativ einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 - juris, Rn. 12).
- VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13).Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 13; VG Potsdam…, Urteil vom 9. März 2017 - 1 K 1151/15, juris Rn. 33 und 1 K 997/15, juris Rn. 33).
Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13, juris Rn. 12) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt.
- VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände
Eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 5.18 -, juris Rn. 45;… Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris Rn. 12).Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2015 - OVG 9 N 5.15 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 - OVG 9 N 50.13 -, juris, Rn. 12).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2015 - 9 N 5.15
Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13
Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 5.18
Erhebung eines Wasserverbandsbeitrags
- VG Potsdam, 20.01.2025 - 8 K 1243/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 7.18
Wasser- und Bodenverband; Verbandsbeitrag; Umlage auf Grundstückseigentümer; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 9 B 20.13
Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsumlagen; Beeinflussung der Verbandsgebiete …
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 1186/23
Ablehnung von Beweisanträgen, Abrechnungszeitraum 2022, Abzugskapital nach der …
- VG Potsdam, 02.07.2024 - 8 K 715/22
Abrechnungszeitraum 2021, Abzugskapital nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht …
- VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände
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