Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2007 - 9 N 64.06 |
Kurzfassungen/Presse
- ggsc.de
, S. 5 (Kurzinformation)
Verhältnis von Gebührenrecht und Anschluss- und Benutzungszwang
Wird zitiert von ... (7)
- VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12
Abfallgebühren
Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist in diesem Zusammenhang allerdings davon auszugehen, dass die die Erhebung einer Grundgebühr bzw. einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr oder auch einer - was hier mit der in Rede stehenden Gebühr gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2010 möglicherweise der Fall ist - sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassenden "Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr" - die Zulässigkeit einer solchen unterstellt (vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 9 S 1.06 -, S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2007 - 9 N 64.06 -, S. 7 des E. A. und noch unten) - rechtfertigende Inanspruchnahme der (Vorhalte- )Leistungen der öffentlichen Einrichtung durch Wohngrundstücke bereits mit dem - ggf. auch ohne Auftrag des Grundstückseigentümers bzw. ohne dessen Einvernehmen erfolgenden - bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren (Hervorhebung durch die Kammer) Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch ein erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers bzw. an der durch die (technische) Satzung vorgegebene Anfahrstelle verwirklicht ist.Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist in diesem Zusammenhang allerdings davon auszugehen, dass die die Erhebung einer Grundgebühr bzw. einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr oder auch einer - was hier mit der in Rede stehenden Gebühr gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2010 möglicherweise der Fall ist - sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassenden "Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr" - die Zulässigkeit einer solchen unterstellt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 9 S 1.06 -, S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2007 - 9 N 64.06 -, S. 7 des E.A. und noch unten) - rechtfertigende Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistungen der öffentlichen Einrichtung durch Wohngrundstücke bereits mit dem - ggf. auch ohne Auftrag des Grundstückseigentümers bzw. ohne dessen Einvernehmen erfolgenden - bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren (Hervorhebung durch die Kammer) Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch ein erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers bzw. an der durch die (technische) Satzung vorgegebenen Anfahrstelle verwirklicht ist.
(Weitere) Voraussetzung ist, dass die Gebührensatzung - zumindest bei entsprechender Auslegung - dies für das Vorliegen einer Inanspruchnahme genügen lässt, eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges besteht, aufgrund dieses Zwanges ein Abfallgefäß für den gesamten Erhebungszeitraum oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht sind, zugeteilt und - insoweit willentlich, wenn auch nicht notwendig freiwillig (…vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis der Willentlichkeit der Inanspruchnahme Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 175 f. m.w.N.) - entgegengenommen wird, der Entsorgungsträger zum Einsammeln usw. bereit ist und entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, insbesondere das Grundstück bzw. die durch die (technische) Satzung vorgegebenen Anfahrstelle regelmäßig von der Müllabfuhr zwecks Leerung der bereitgestellten Abfallgefäße bzw. mit dem Ziel festzustellen, ob sich in den während des gesamten Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellten Behältern Abfall befindet, angefahren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006 S. 589; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 9 S 1.06 -, S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2006 - 9 N 64.06 -, S. 5 ff. des E. A.; VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010 - 6 K 1127/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 24/10 -, S. 12 f. des E. A.;… Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158, Rn. 175a und Rn. 758).
Liegen die sonstigen genannten Voraussetzungen vor, ist sogar die willentliche Entgegennahme des Abfallbehälters entbehrlich und kann eine Gebühr der genannten Art auch durch das - auch gegen oder ohne den Willen des Abgabenpflichtigen erfolgende - Aufstellen des Abfallbehälters begründet werden (mit deutlicher Tendenz OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2006, a.a.O., S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O., S. 5 ff. des E. A.).
Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben (vgl. BVerwG…, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 1. Juni 2006, a.a.O., S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O., S. 5 ff. des E. A.; VG Cottbus…, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O.;… Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O., S. 12 f. des E. A.;… zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158, Rn. 175a und Rn. 758 m.w.N.).
- VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15
Abfallgebühren
Liegen die sonstigen genannten Voraussetzungen vor, ist (sogar) die willentliche Entgegennahme des Abfallbehälters entbehrlich und kann eine Gebühr der genannten Art auch durch das gegen oder ohne den Willen des Abgabenpflichtigen erfolgende Aufstellen des Abfallbehälters begründet werden (vgl. BVerwG…, Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006 S. 589; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 1.6.2006 - 9 S 1.06 -, S. 6 f. des E. A.; Beschl. vom 17.1.2007 - 9 N 64.06 -, S. 5 ff. des E. A.; VG Cottbus…, Urt. vom 13.11.2013 - Urt. vom 13.11.2013 - 6 K 690/12 -, juris, Rn. 17;… Urt. vom 15.4.2010 - 6 K 1127/07 -, zit. nach juris; Beschl. vom 6.7.2010 - 6 L 24/10 -, S. 12 f. des E. A.; VG Potsdam…, Urt. vom 12.12.2008 - 8 K 4118/03 -, zit. nach juris).Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben (vgl. BVerwG…, Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006 S. 589; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 1.6.2006 - 9 S 1.06 -, S. 6 f. des E. A.; Beschl. vom 17.1.2007 - 9 N 64.06 -, S. 5 ff. des E. A.; VG Cottbus…, Urt. vom 15.4.2010 - 6 K 1127/07 -, zit. nach juris; Beschl. vom 6.7.2010 - 6 L 24/10 -, S. 12 f. des E. A.; VG Cottbus…, Urt. vom 13.11.2013, a.a.O.; VG Potsdam…, Urt. vom 12.12.2008 - 8 K 4118/03 -, zit. nach juris;… Kluge, a.a.O., Rn. 158, Rn. 175 a und Rn. 758).
- VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16
Abfallgebühren
Liegen die sonstigen genannten Voraussetzungen vor, ist (sogar) die willentliche Entgegennahme des Abfallbehälters entbehrlich und kann eine Gebühr der genannten Art auch durch das gegen oder ohne den Willen des Abgabenpflichtigen erfolgende Aufstellen des Abfallbehälters begründet werden (vgl. BVerwG…, Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006 S. 589; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 1.6.2006 - 9 S 1.06 -, S. 6f. des E.A.; Beschl. vom 17.1.2007 - 9 N 64.06 -, S. 5ff. des E.A.; VG Cottbus…, Urt. vom 13.11.2013 - Urt. vom 13.11.2013 - 6 K 690/12 -, juris, Rn. 17;… Urt. vom 15.4.2010 - 6 K 1127/07 -, zit. nach juris; Beschl. vom 6.7.2010 - 6 L 24/10 -, S. 12f. des E.A.; VG Potsdam…, Urt. vom 12.12.2008 - 8 K 4118/03 -, zit. nach juris).Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben (vgl. BVerwG…, Urt. vom 1.12.2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006 S. 589; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 1.6.2006 - 9 S 1.06 -, S. 6f. des E.A.; Beschl. vom 17.1.2007 - 9 N 64.06 -, S. 5ff. des E.A.; VG Cottbus…, Urt. vom 15.4.2010 - 6 K 1127/07 -, zit. nach juris; Beschl. vom 6.7.2010 - 6 L 24/10 -, S. 12f. des E.A.; VG Cottbus…, Urt. vom 13.11.2013, a.a.O.; VG Potsdam…, Urt. vom 12.12.2008 - 8 K 4118/03 -, zit. nach juris;… Kluge, a.a.O., Rn. 158, Rn. 175 a und Rn. 758).
- VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17
Schmutzwasserbeitrag
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar die rechtlich auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Benutzung der den Anschlussvorteil vermittelnden öffentlichen Einrichtung regelmäßig durch die Einräumung eines Anschluss- und Benutzungsrechts in der maßgeblichen Ent- oder Versorgungssatzung geschieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 9 N 64.06 -, S. 4 des E.A.;… Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris, Rn. 65 ff.; ferner VG Frankfurt (Oder)…, Urteil vom 25. Januar 2019 - 5 K 1769/15 -, juris, Rn. 69 unter Hinweis, dass bei fehlender Regelung eines satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungsrechts ein solches sich auch aus einem Anschluss- und Benutzungszwang ergeben könne, da ein solcher Zwang ohne das jeweilige Recht nicht denkbar sei, das Teilhaberecht insoweit die Kehrseite des Anschluss- und Benutzungszwangs sei). - VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11
Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar die rechtlich auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Benutzung der den Anschlussvorteil vermittelnden öffentlichen Einrichtung regelmäßig durch die Einräumung eines Anschluss- und Benutzungsrechts in der maßgeblichen Ent- oder Versorgungssatzung geschieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 9 N 64.06 -, S. 4 des E.A.). - VG Potsdam, 12.12.2008 - 8 K 4118/03
Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für eine mit einem Wochenendhaus bebaute …
Rn. 30 Ebenso wenig ist der gegen stehende Willen des Entsorgungspflichtigen beachtlich, seinen Abfall nicht der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft überlassen zu wollen (tendenziell so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007, 9 N 64.06 - S. 7 d.E.A.). - VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 K 1127/07
(Kein) abfallfreies Grundstück; Abfallgebühren Stadt Cottbus; Abweichung von der …
Vor diesem Hintergrund kommt es für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen auf eine - mit Blick auf den angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang - (rechtswidrige) Ablehnung des vom Entsorgungsträger bereitgestellten Abfallgefäßes wegen gleichsam rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Annahme nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.6. 2006 - 9 S 1.06 -, S. 6 f. des E.A.; Beschluss vom 17.1. 2006 - 9 N 64.06 -, S. 5 ff. des E.A.).
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