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| VG Münster, 28.12.2016 - 9 Nc 20/16 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulassung zum Studium der Medizin an der WWU Münster; Aufnahmekapazität der WWU Münster in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin zum WS 2016/2017
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2016 - 13 C 21/15
Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Aufnahmekapazität
Auszug aus VG Münster, 28.12.2016 - 9 Nc 20/16
Beschlüsse vom 17. November 2015 - 9 Nc 10/15 u. a. - (WS 2015/2016), sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 u. a. - sämtlich www.nrwe.de und juris.Dass dieser Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf ein von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei umfangreichen Auswahlmöglichkeiten in verschiedensten Fachbereichen zu absolvierendes Wahl(pflicht)fach im Wege einer "Stauchung" vermindert werden müsste, haben das beschließende Gericht und das OVG NRW bereits mehrfach (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. November 2015 - 9 Nc 10/15 u. a. -, OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 u. a.) entschieden.
- VG Münster, 17.11.2015 - 9 Nc 10/15
Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der normativ festgesetzten …
Auszug aus VG Münster, 28.12.2016 - 9 Nc 20/16
Beschlüsse vom 17. November 2015 - 9 Nc 10/15 u. a. - (WS 2015/2016), sowie nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 u. a. - sämtlich www.nrwe.de und juris.Dass dieser Curriculareigenanteil nicht etwa im Hinblick auf ein von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei umfangreichen Auswahlmöglichkeiten in verschiedensten Fachbereichen zu absolvierendes Wahl(pflicht)fach im Wege einer "Stauchung" vermindert werden müsste, haben das beschließende Gericht und das OVG NRW bereits mehrfach (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. November 2015 - 9 Nc 10/15 u. a. -, OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 u. a.) entschieden.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2012 - 13 C 73/11
Einstufung des Hochschulpakts II als hochschulpolitische Vereinbarung oder als …
Auszug aus VG Münster, 28.12.2016 - 9 Nc 20/16
Rn. 34 Vgl. Beschluss des Gerichts vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 13 C 73/11 -, jeweils nrwe. - VG Münster, 31.10.2012 - 9 Nc 45/12
Zulassung zum Studium, WWU Münster, Medizin, 1. vorklinisches Fachsemester, WS …
Auszug aus VG Münster, 28.12.2016 - 9 Nc 20/16
Rn. 34 Vgl. Beschluss des Gerichts vom 31. Oktober 2012 - 9 Nc 45/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 13 C 73/11 -, jeweils nrwe.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 13 C 14/17
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester i.R.d. Ermittlung …
Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität zum WS 2016/17 in Wahrnehmung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflichten überprüft (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 -, juris).Auch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die seinerzeit die Antragstellerin im Verfahren 9 Nc 20/16 vertreten hat, hat maßgebliche Veränderungen nicht aufgezeigt.
Zum Vorsitzenden ist Prof. Dr. Q. nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Januar 2016/17 gewählt worden (Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 -, juris, Rn. 28 ff.).
Die Antragsgegnerin hatte hierzu im Verfahren 9 Nc 20/16 darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sei und sie als Universität ein erhebliches Interesse daran habe, dass eigene Hochschullehrer derart wichtige Aufgaben im Wissenschaftsbereich wahrnähmen.
Hierzu hat die Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 20/16 erklärt, es sei eine minimale Einkürzung von 1, 51 auf 1, 50 zur Gewährleistung konstanter Verhältnisse vorgenommen worden.
Rn. 19 c) Soweit die Vorklinik im Umfang von 0, 19 SWS Dienstleistungen für den zum WS 2016/17 neu eingerichteten Masterstudiengang "Experimentelle Medizin" (Lehreinheit: Klinisch Praktische Medizin) erbringt, hat die Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 20/16 erklärt, die zu vermittelnden Inhalte gehörten eindeutig zu den Fächern der Vorklinischen Lehreinheit und seien nach der Konzeption des neuen Studiengangs unverzichtbar, ließen sich insbesondere nicht anderweitig kapazitätsschonender substituieren.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem das WS 2016/17 betreffenden Beschluss - 9 NC 20/16 -, juris, Rn. 36, zutreffend ausgeführt, die Ausführungen der Antragsgegnerin seien unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 13 C 15/17
Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum …
Das Verwaltungsgericht hat die Kapazität zum WS 2016/17 in Wahrnehmung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflichten überprüft (vgl. Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 -, juris).Auch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die seinerzeit die Antragstellerin im Verfahren 9 Nc 20/16 vertreten hat, hat maßgebliche Veränderungen nicht aufgezeigt.
Zum Vorsitzenden ist Prof. Dr. Q. nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Januar 2016/17 gewählt worden (Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 -, juris, Rn. 28 ff.).
Die Antragsgegnerin hatte hierzu im Verfahren 9 Nc 20/16 darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sei und sie als Universität ein erhebliches Interesse daran habe, dass eigene Hochschullehrer derart wichtige Aufgaben im Wissenschaftsbereich wahrnähmen.
Hierzu hat die Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 20/16 erklärt, es sei eine minimale Einkürzung von 1, 51 auf 1, 50 zur Gewährleistung konstanter Verhältnisse vorgenommen worden.
Rn. 20 c) Soweit die Vorklinik im Umfang von 0, 19 SWS Dienstleistungen für den zum WS 2016/17 neu eingerichteten Masterstudiengang "Experimentelle Medizin" (Lehreinheit: Klinisch Praktische Medizin) erbringt, hat die Antragsgegnerin im Verfahren 9 Nc 20/16 erklärt, die zu vermittelnden Inhalte gehörten eindeutig zu den Fächern der Vorklinischen Lehreinheit und seien nach der Konzeption des neuen Studiengangs unverzichtbar, ließen sich insbesondere nicht anderweitig kapazitätsschonender substituieren.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits in seinem das WS 2016/17 betreffenden Beschluss - 9 NC 20/16 -, juris, Rn. 36, zutreffend ausgeführt, die Ausführungen der Antragsgegnerin seien unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
- VG Münster, 13.09.2017 - 9 Nc 17/17 Rn. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der gerichtlichen Leitverfahren "Medizin" des Wintersemesters 2016/2017 - 9 Nc 20/16 - und des SS 2017 - 9 Nc 2/17 - einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen des Studienjahres 2016/2017 und der hierauf in den jeweiligen Verfahren bezogenen Erläuterungen (auch im Verfahren 9 Nc 9/17) verwiesen.
- VG Münster, 16.11.2017 - 9 Nc 36/17 Beschlüsse vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 u. a. - (WS 2016/2017) und vom 25. April 2017 - 9 Nc 10/17 -, sämtlich www.nrwe.de bzw. juris; nachgehend OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 13 C 15/17, 38/17 und 40/17 - (SS 2017), n.v.
- VG Münster, 13.04.2017 - 9 Nc 2/17
Aufnahmekapazität der Universität Münster im Studiengang Medizin zum …
Rn. 7 vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 9 Nc 20/16 - www.nrwe.de und juris, rk.,.
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