Rechtsprechung
| LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- online-und-recht.de
- mzv.cz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch der Tschechischen Republik auf Unterlassen der Nutzung des Namens "tschechische-republik" im Rahmen von Internet-Domains; Schutzrecht eines Staates an seinem eigenen Namen; Rechtmäßigkeit der Nutzung eines fremden Namens im Rahmen eines Domaingrabbings zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- mzv.eu (Pressemitteilung)
Tschechische Republik erfolgreich gegen Domain-Piraten
- beck.de (Leitsatz)
Nutzung eines (übersetzten) Staatsnamens mit unterschiedlichen TLDs - tschechische-republik.at/.ch/.com
- 123recht.net (Kurzinformation, 2.11.2006)
Auch Staaten haben ein Namensrecht
Verfahrensgang
- LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06
- KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
Papierfundstellen
- MMR 2007, 60
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 20 U 43/03
solingen.info
Auszug aus LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06
Soweit das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 20 U 43/03 - zwar ausgeführt hat, dass beispielsweise Karlsruhe.at im Verkehr eine widersprüchliche Domain sein könnte, weil Karlsruhe in Deutschland liegt und der Zusatz "at" offensichtlich auf Österreich verweist, gilt dies vorliegend nicht. - OLG Köln, 10.01.2005 - 6 W 117/04
Vertretungsauftrag im Abmahnverfahren ohne Vollmacht für Zustellungen …
Auszug aus LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06
Dieser Wertung steht auch nicht die Entscheidung des OLG Köln vom 10. Januar 2005 - 6 W 117/04 - entgegen. - KG, 10.02.2005 - 9 U 166/04
Wahrung der Vollziehungsfrist für eine einstweilige Verfügung: Zustellung einer …
Auszug aus LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06
Dieser Gedanke wird ebenfalls vertreten in der Entscheidung des Kammergerichts vom 10. Februar 2005 - 9 U 166/04 -.
- BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99
Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"
Auszug aus LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06
Benutzt ein Nichtberechtigter einen fremden Namen - ohne jeden Zusatz - als Domain, so geht der Verkehr im allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain des Namensinhabers handelt; es tritt mithin eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Staatswappen; OLG Düsseldorf WRP 2002, 1085 - ; zu einer Zuordnungsverwirrung bei Domains siehe auch BGH NJW 2002, 2031 unter II.2. - BGH, 28.03.2002 - I ZR 235/99
"Düsseldorfer Stadtwappen"; Verletzung des Namensrechts einer Großstadt durch …
Auszug aus LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06
Benutzt ein Nichtberechtigter einen fremden Namen - ohne jeden Zusatz - als Domain, so geht der Verkehr im allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain des Namensinhabers handelt; es tritt mithin eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Staatswappen; OLG Düsseldorf WRP 2002, 1085 - ; zu einer Zuordnungsverwirrung bei Domains siehe auch BGH NJW 2002, 2031 unter II.2. - OLG Düsseldorf, 15.01.2002 - 20 U 76/01
Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Unterlassung der Verwendung …
Auszug aus LG Berlin, 26.09.2006 - 9 O 355/06
Benutzt ein Nichtberechtigter einen fremden Namen - ohne jeden Zusatz - als Domain, so geht der Verkehr im allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain des Namensinhabers handelt; es tritt mithin eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Staatswappen; OLG Düsseldorf WRP 2002, 1085 - ; zu einer Zuordnungsverwirrung bei Domains siehe auch BGH NJW 2002, 2031 unter II.2.
- KG, 29.05.2007 - 5 U 153/06
Namensanmaßung: Nutzung eines übersetzten Staatsnamens als Internet-Domain mit …
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 355/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, .Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung (LG Berlin MMR 2007, 60) und ihrer Begründung in allen Punkten zu (ebenso Roggenkamp, jurisPR-ITR 2/2007, Anm. 4), soweit aus dem nachfolgend unter I 3 Ausgeführten nichts Gegenteiliges folgt.
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