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| OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12 |
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 8 Abs 4 S 8 KAG BB, § 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO, § 152a Abs 2 S 6 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
Vorbringen zur Darlegung eines Fehlers im Rahmen der Anhörungsrüge; Anhörungsrügefähigkeit von Art. 19 Abs. 4 GG; Beitragserhebung bei Alt- und Neuanschließern - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 8 Abs 4 S 8 KAG BB
Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch Beitrag und Gebühren bzw. Entgelte; Mischfinanzierung; Anschaffungs- und Herstellungskosten; Abschreibungen; Altanschließer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (7)
- OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz, …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12
Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (…vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.;… siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de/entscheidungen).
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12
Keine Kontinuität der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; kein …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12
Bei der Beitragserhebung muss auch nicht im Sinne einer gewissen Gruppengerechtigkeit danach unterschieden werden, ob und inwieweit unterschiedliche Gruppen von Beitragszahlern bereits über frühere Gebühren- oder Entgeltzahlungen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben; insoweit ist die Beitragserhebung von der Gebühren- oder Entgelterhebung losgelöst zu betrachten (…vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 und Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris Rn. 10).Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg…, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de/entscheidungen).
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06
Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12
Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg…, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de/entscheidungen).
- VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12
Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de/entscheidungen). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05
Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12
Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (…vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg…, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09
Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12
Bei der Beitragserhebung muss auch nicht im Sinne einer gewissen Gruppengerechtigkeit danach unterschieden werden, ob und inwieweit unterschiedliche Gruppen von Beitragszahlern bereits über frühere Gebühren- oder Entgeltzahlungen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben; insoweit ist die Beitragserhebung von der Gebühren- oder Entgelterhebung losgelöst zu betrachten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 …und Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris Rn. 10). - OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11
Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12
Soweit den Beschlüssen des Senats vom 13. Januar 2012 (9 S 85.11), 13. Juli 2012 (9 S 18.12) und vom 7. März 2012 (9 RS 1.12) anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.
- VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12
Wasseranschlussbeitrag
Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin - Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 ergebe.Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (…in diesem Sinne wohl OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.;… vom 7. März 2012, a.a.O., …und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (…vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin - Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.
Sollte dieser - von einer bereits zu verzeichnenden Aufwandsüberdeckung im vom OVG Berlin - Brandenburg (Beschlüsse vom 12. Oktober 2012, a.a.O., S. 2 ff. des E.A. und vom 10. Oktober 2012, a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) entschiedenen Sinne zu unterscheidende - Fall eintreten, kann dem indes in verschiedener Weise - gebühren- bzw. entgeltseitig - Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., Rn. 49 ff.).
Rn. 56 Anders als der Prozessbevollmächtigte der Kläger meint, ergibt sich aus den von ihm in Bezug genommenen Beschlüssen des Berlin -Stadt- Brandenburg vom 12. Oktober 2012 ( jew. a.a.O. S. 2 ff. des E.A.) und vom 10. Oktober 2012 (a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) nichts, was der hier vertretenen Auffassung, es liege keine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberdeckung vor, entgegenstünde.
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag
Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA;… siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. …und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg…, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2024 - 9 A 3.24
Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr
Genauer ist es darum gegangen, eine bestimmte Doppelbelastung der Beitragszahler zu vermeiden (vgl. OVG Frankfurt (Oder)…, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 32;… Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 35; Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, juris Rn. 18).
- VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12
Wasseranschlussbeitrag
Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 ergebe.Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (…in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.;… vom 7. März 2012, a.a.O., …und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (…vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.
Rn. 52 Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, ergibt sich aus den von ihm in Bezug genommenen Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 12. Oktober 2012 ( jew. a.a.O. S. 2 ff. des E.A.) und vom 10. Oktober 2012 (a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) nichts, was der hier vertretenen Auffassung, es liege keine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberdeckung vor, entgegenstünde.
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise …
Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA;… siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. …und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg…, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.). - VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (…in diesem Sinne wohl noch OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.;… vom 7. März 2012, a.a.O., …und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (…vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.;… Urteile vom 14. November 2013, a.a.O.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.
- VG Cottbus, 05.03.2013 - 6 K 1084/12
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (…in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.;… vom 7. März 2012, a.a.O., …und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (…vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme (vgl. in diesem Sinne neuerdings - unter Aufgabe seiner bisherigen, nur wenige Monate alten Rechtsprechung - OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 -, S. 2 ff. des E.A. - und - 9 N 159.11 -, S. 2ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 (-9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A.) bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.Rn. 43 Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, ergibt sich aus den von ihm in Bezug genommenen Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 12. Oktober 2012 ( jew. a.a.O. S. 2 ff. des E.A.) und vom 10. Oktober 2012 (a.a.O., S. 7 ff. des E.A.) nichts, was der hier vertretenen Auffassung, es liege keine (abgabenübergreifende) Aufwandsüberdeckung vor, entgegenstünde.
- VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.Rn. 56 Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
- VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.Soweit der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris;… Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
- VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
- VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12
Wasseranschlussbeitrag
- VG Potsdam, 26.04.2021 - 8 K 5044/16
- VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
- VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 885/22
Gesetzlicher Beteiligtenwechsel bei verstorbenem Kläger, im Anschluss an 6 K …
- VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4437/16
- VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 624/22
Abzug Gemeindeanteil; hier: Hydranten; Ringverbund, Anforderungen an die …
- VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4477/16
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