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| BSG, 24.04.1980 - 9 RV 1/79 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
Nichtehelichkeit
Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 9 RV 1/79
Entsprechend dieser Uhterhaltsersatzfunktion der Waisenrente (vgl BVerfGE 47, 4, 10; 25, 167, 195; 28, 524, 548) liegt es nahe, an den Begriff der Unterhaltsberechtigung iSd allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (5 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-)anzuknüpfen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des 4" Senats vom 29" Mai 1979 - 4 RJ 55/78 -)° Denn auch dort ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten° Folglich kann hinsichtlich der Höhe des Uhterhaltsanspruchs auf die entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften (5 1610 Abs. 1 BGB) zurückgegriffen werden° Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)° Im Einklang damit schreiben die VV Nr. 1 zu 5 45 BVG iVm VV Nr. 18 zu 5 55b BVG vor: "Ein Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es einen angemessenen Lebensunterhalt nicht durch Einkünfte aus einem Vermögen, durch Einkünfte aus einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit oder nach Vollendung des 27. Lebensjahres durch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten oder früheren Ehegatten bestreiten kann"o Somit ist die zu S 1259 RVO aF (vgl nunmehr 5 1257 Abs. 5 Satz 2 und 5 1267 Abs. 1 Satz 2 BVG) ergangene grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamtes (BVA im An 1950 IV 559 - Nr. 5804), die auf den notwendigen - nicht den angemessenen - Unterhalt abgestellt hatte, nicht mehr anwendbar° Folglich wird das LSG zu prüfen haben, welchen Nettoarbeitslohn die Klägerin während ihrer Beschäftigung erzielt hatte. - BSG, 02.03.1961 - 4 RJ 198/59
Weitergewährung der Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus - …
Auszug aus BSG, 24.04.1980 - 9 RV 1/79
Sonach wird neben der Gebrechlichkeit der Waise (vgl BSGE 14, 83, 84 = SozR Nr. 3 zu 5 1267 der Reichsversicherungsordnung -RVO-;… 19, 245 = SozR Nr. 9 zu 5 1267 RVG) gefordert, daß sie als deren Folge außerstande ist, sich selbst zu unterhalten0 Wie aus der Wortwahl "bei Vollendung des 270 Lebensjahres" hervorgeht, müssen die genannten Voraussetzungen der Gebrechlichkeit sowie des Unvermögens der Existenzsicherung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen (BSGE 17, 55)o.
- BSG, 16.03.2016 - B 9 V 8/15 R
Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Gewährung von Waisenrente …
Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden angemessenen Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (vgl BSG Urteil vom 24.4.1980 - 9 RV 1/79 - Juris RdNr 17;… BSG Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 - SozR 3100 § 45 Nr. 8 S 17;… vgl auch BSG Urteil vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - SozR 2200 § 1267 Nr. 20; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dahlichau, BVG, 1989, § 45 RdNr 7a).. - BSG, 16.03.2016 - B 9 V 7/15 R
Soziales Entschädigungsrecht - Kinderzuschlag nach § 33b BVG - Außerstande-Sein …
Vielmehr haben die damaligen Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dessen Sohn habe mit seiner Erwerbstätigkeit als Wirtschaftsinformatiker zwischen 2000 und 2005 seinen Lebensunterhalt sicherstellen können (vgl zur Waisenrente BSG Urteil vom 24.4.1980 - 9 RV 1/79 - Juris RdNr 18 mwN). - LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2015 - L 11 VE 38/10
Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Gewährung von Waisenrente …
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1980 (9 RV 1/79 - juris) müssten die genannten Voraussetzungen der Gebrechlichkeit sowie des Unvermögens der Existenzsicherung bereits bei Vollendung des 27. Lebensjahres vorliegen. - BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80
Unterhalt - Waisenrente
Da das Gesetz von der Unterhaltsbedürftigkeit ausgeht, liegt es nahe, an den Begriff der Unterhaltsberechtigung 18 der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (@ 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) anzuknüpfen (BSG SozR 2200 @ 1267 Nr. 20 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 2h. April 1980 - 9 RV 1/79 -)" Danach ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Wenn sonach.
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