Rechtsprechung
| BSG, 09.07.1963 - 9 RV 1114/59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Teilnahme eines Schwerbeschädigten an einem Streik - Charakter einer Ausgleichsrente nach § 32 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) - Zumutbare Erwerbstätigkeiten für einen Schwerbeschädigten - Ernstliche Arbeitsbereitschaft trotz Teilnahme an einem Streik - Rechtsnatur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Ausgleichsrente - Schwerbeschädigter - Streik - Versorgungsleistung - Streikgeld
Papierfundstellen
- BSGE 19, 230
- NJW 1963, 2189
- MDR 1963, 959
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall
Auszug aus BSG, 09.07.1963 - 9 RV 1114/59
Der Streik ist die gemeinsam und planmäßig durchgeführte Arbeitseinstellung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Berufes oder Betriebes zu einem Kampfzweck mit dem Willen zur Fortsetzung der Arbeit nach Erreichung des Kampfziels oder Beendigung des Arbeitskampfes; der Streik bedeutet in der Hegel nicht die Kündigung der Arbeitsverträge durch die Arbeitnehmer (BAG 1, 303 f = AP Nr. 1 zur Art. 9 GG "Arbeitskampf" ; BSG 1, 120; BAG 6, 321, 358; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6, Aufl., II. Bd. S. 610).Darum kann es für den versorgungsrechtlichen Anspruch des Schwerbeschädigten nicht grundsätzlich darauf ankommen, ob der Arbeitskampf wegen Verletzung der Friedenspflicht illegitim ist, was das Bundesarbeitsgericht für den hier zu beurteilenden Streik angenommen hat (BAG 6, 321 ff).
- BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen - …
Rn. 27 Nach diesen Maßgaben ist eine Streikunterstützung nicht als Arbeitslohn iS des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu werten, da sie auch im weitesten Sinn keinen Gegenleistungscharakter für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat; sie beruht nicht auf dem Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, sondern auf der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft und wird zur Durchführung eines Streiks gerade nicht im Interesse des Arbeitgebers gewährt (vgl BFH Urteil vom 24.10.1990 - X R 161/88 - BFHE 162, 329, 332; so schon BSG Urteil vom 9.7.1963 - 9 RV 1114/59 - BSGE 19, 230, 236 = SozR Nr. 9 zu § 32 BVG). - BSG, 11.12.1973 - GS 1/73
Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - …
- Diese Unterscheidung zwischen der allgemeinen Legalität eines Lohnstreiks als Institution und der wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht im Einzelfall gegebenen Illegalität ist bereits in einem ebenfalls den schleswig-holsteinischen Metallarbeiterstreik 1956/57 betreffenden Urteil des BSG vom 9. Juli 1963 (BSG 19, 230, 234, 235) zutreffend berücksichtigt worden. - BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68
Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen
Wie der 9. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. Juli 1963 (BSG 19, 230, 234) dargelegt hat, ist der Streik die gemeinsam und planmäßig durchgeführte Arbeitseinstellung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern eines Berufs oder Betriebs zu einem Kampfzweck "mit dem Willen zur Fortsetzung der Arbeit nach Erreichung des Kampfziels oder Beendigung des Arbeitskampfes" (vgl. hierzu auch Beschluß des Großen Senats des BAG vom 21. April 1971 - GS 1/68 - in AP Nr. 43 zu Art. 9 GG).
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