Rechtsprechung
| BSG, 28.05.1997 - 9 RV 12/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgung für eine im Dienst erlittene Wehrdienstbeschädigung - Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung - Vorliegen eines Falls der so genannten "selbstgeschaffenen Gefahr"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Wehrdienstbeschädigung - Spielen mit Sprengstoff - selbstgeschaffene Gefahr - bewußte Fahrlässigkeit - Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BSG, 22.09.1971 - 10 RV 330/70
Unfall bei der Körperpflege nach dem Wehrdienst als Wehrdienstbeschädigung iS des …
Auszug aus BSG, 28.05.1997 - 9 RV 12/95
Aber auch Handlungen eines Soldaten nach Beendigung des Dienstes - also in seiner Freizeit - können unter bestimmten Umständen noch dem "Wehrdienst" zugerechnet werden, wenn sie in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen; ob und inwieweit dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (vgl BSGE 33, 141, 143).
- BSG, 05.07.2007 - B 9/9a VS 3/06 R
Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Wehrübung im Ausland - …
Es hat aber nicht beachtet, dass Handlungen eines Soldaten nach Beendigung des Dienstes - also in seiner Freizeit - dem "Wehrdienst" zugerechnet werden können, wenn sie in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen (…BSGE 33, 141, 143 f = SozR Nr. 1 zu § 81 SVG; BSG, Urteil vom 28.5.1997 - 9 RV 12/95 - juris). - SG München, 25.04.2012 - S 33 VS 28/09
Versorgungsrecht: Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung bei einem …
Rn. 51 Für einen "Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes" in diesem Sinne ist kein sachnotwendiger Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb erforderlich; es genügt vielmehr ein zeitlicher Bezug zur Ausübung des Dienstes (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95, juris-Rn. 20 m. w. N.).Aber auch Handlungen eines Soldaten außerhalb des Dienstes - also in seiner Freizeit - können unter bestimmten Umständen noch dem "Wehrdienst" zugerechnet werden, wenn sie in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen; ob und inwieweit dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.1997, a. a. O.).
- SG Mainz, 07.02.2017 - S 11 SB 204/15
Sozialgerichtliches Verfahren - Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme - …
Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) die Partei die Folgen zu tragen, die aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG…, Urteil vom 20.01.1977, Az. 8 RU 52/76, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95, Rn. 18, zitiert nach juris); hier also die Klägerin. - LSG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2002 - L 10 V 46/98
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Nach den Regeln der objektiven Beweislast geht dies zu Lasten der Klägerin, die aus einem bestimmten, von ihr behaupteten Sachverhalt Rechtsvorteile bzw. Versorgungsleistungen begehrt (z.B. BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 9 RV 12/95 - in VersorgVerw 1998, 13). - SG Dortmund, 21.10.2002 - S 23 U 9/01
Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente; Unfallversicherungsschutz bei …
Rn. 25 Wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger und über Jahrzehnte fortentwickelter Rechtsprechung (…vgl. dazu BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 93) mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und Literatur nicht nur bezogen auf die gesetzliche Unfallversicherung, sondern auch im Bereich der Kriegsopfer- und Soldatenversorgung (vgl. dazu Urteil des BSG vom 28.05.1997 - 9 RV 12/95 - teilweise veröffentlicht in: Die Ortskrankenkasse 1997, 771) entschieden hat, entfällt in gewissen Ausnahmefällen ein bestehender Unfallversicherungsschutz, wenn angesichts eines besonderen vernunftwidrigen und sehr gefährlichen Verhaltens eines Versicherten das dann zum Ausdruck gekommene private und damit im Vergleich zur versicherten betrieblichen Verrichtung unversicherte Verhalten die Oberhand gewonnen bzw. die - hier zunächst einmal zu unterstellende - betrieblichen Belange weit in den Hintergrund gedrängt worden sind.
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