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| BSG, 16.07.1968 - 9 RV 242/68 |
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- BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
Auszug aus BSG, 16.07.1968 - 9 RV 242/68
Des weiteren es auch nicht zu, daß sich das BSG im Urteil vom 26° April 1967 mit der Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht befaßt habe" Im Urteils-Tatbestand ist vielmehr als ein für die Frage der Zulässigkeit der Berufung wesentlicher Umstand ausdrücklich festgehalten worden, daß das LSG die Berufung als unzulässig angesehen habe, weil das SG eine allgemeine Leistungsminderung nach Haftzeit als nicht feststellbar erachtet habe (@ 150 Nr° 3 SGG)" Daß diese Auffassung vom BSG geteilt worden ist, ergibt sich daraus, daß der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen wurdeo Hätte das BSG die Berufung für unzulässig gehalten, so hätte es die nach 5 162 Abs° 1 Nr° 2 SGG - grundsätzlich - statthafte ngigign als unbegründet zurückweisen müssen, weil die ägrufung zwar nicht als unbegründet hätte zurückgewiesen werden dürfen, wohl aber als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl° hierzu BSG 2, 225, 228); denn die Unzulässigkeit der Berufung wäre bei der Prüfung der Begründetheit der Revision von Amts wegen zu beachten gewesen° 8 -. - BSG, 27.10.1955 - 4 RJ 105/54
Auszug aus BSG, 16.07.1968 - 9 RV 242/68
Nachalledemleidet das Verfahrendes LSG weil es die Berufung als unzulässig verworfen hat, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, an einem wesentlichen Mangel (vgl° BSG 1, 283, 286)0 Die festgestellten Verfahrensverstöße machen die Revision bereits statthaft, weshalb nicht mehr geprüft zu werden brauchte, ob noch weitere Verfahrensmängel vorliegeno Die Revision ist auch begründet" da das LSG - statt des Prozeßurteils - bei einem Sachurteil möglicherweise eine dem Kläger günstigere Entscheidunggetroffen hätte" Das angefochtene Urteil war daher mit den ihm zugrunde liegenden-Feststellungen aufzuheben und der Rechtsstreit, da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden konnte, an das LSG zurückzu- '.
- BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - …
In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt, wenn in unzulässiger Weise aus prozessualen Gründen keine Entscheidung in der Sache ergeht (BSGE 1, 283, 286; BSGE 2, 245, 254; BSG, Urteil vom 16.7.1968 - 9 RV 242/68); der dadurch fortwirkende Verfahrensverstoß ist daher auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
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