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| BSG, 25.07.1967 - 9 RV 248/65 |
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Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BSG, 14.12.1955 - 7 RAr 69/55
Auszug aus BSG, 25.07.1967 - 9 RV 248/65
Es war der Auffassung, daß die Berufung nach @ 1N8 Nr° 2 SGG nicht ausgeschlossen war, weil es sich bei dem Anspruch nicht um eine Angelegenheit der KGV, sondern der Kriegsfolgengesetzgebung handele° Der Ausspruch in der Rechtsmittelbelehrung "gegen dieses Urteil ist die Berufung statthaft", stellt keine Entscheidung über die Zulassung und damit keine Zulassung der Berufung im Sinne des 5 150 Nr° 1 SGG dar (BSG 2, 121, 125; A, 261, 265)" Wenn das SG damit auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, so bewirkt diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG doch keine Anfechtungsmöglichkeit nach ihrem unrichtigen Inhalt (…BSG 5, 95 sowie BSG in SozR Nr° A1 zu @ 150 sec)° Die von der Beklagten genannte, in Breithaupt 1956 S. 712 veröffentlichte Entscheidung des 4, Senats des BSG vom 29" März 1956 - & RJ Ä5/5Ä - (BSG }, 2A, 26) betrifft einen Sachverhalt, bei dem das LSG als Berufungsgericht selbst zu prüfen hatte, ob die Berufung nach @ 150 Nr, 1 SGG zulässig war, da die erstinstanzliche Entscheidung nicht von einem SG, sondern von einem Oberversicherungsamt unter der Herrschaft des früheren Verfahrensrechts gefällt worden war (vgl" auch BSG 1, 67)° Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier nicht° Darin, daß das 80 in einer Sache, in der die Berufung nach den @@1A4 bis 1A9 SGG ausgeschlossen war, das Rechtsmittel irrtümlich als statthaft angesehen und deshalb keine Entscheidung dar- ..9. - BSG, 05.09.1958 - 9 RV 892/56
Auszug aus BSG, 25.07.1967 - 9 RV 248/65
Im übrigen hätte ein wesentlicher Verfahrensmangel in der Berufungsinstanz gerügt werden müssen (5 150 Nr" 2 SGG)° Das LSG hat zutreffend und unangefochten festgestellt, daß die Beklagte eine solche Hüge nicht vorgebracht hat° In der von der Revision genannten Entscheidung des erkennenden Senats vom 5" September 1958 - 9 RV 892/56 - (BSG in SozR Nr" 27 zu $ 150 SGG = BSG 8, 147) ist ausgeführt, daß die Zulassung der Berufung sich eindeutig aus dem Urteil ergeben muß° In dem dort entschiedenen Falle hatte das SG die Berufung unter Zitierung des @ 150 Nr" 1 SGG "ausdrücklich" zugelassene Es handelte sich somit dort nur um die Frage, unter welchen Umständen dem Urteil eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu entnehmen ist" Im Gegensatz hierzu hat im vorliegenden Falle das SG die Berufung nicht zugelassen° ' ' ". - BSG, 11.12.1964 - 10 RV 607/62
Voraussetzungen eines Anspruchs über eine vom Wehrmachtfürsorgeamt und …
Auszug aus BSG, 25.07.1967 - 9 RV 248/65
aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 51, März 1950 geschuldet werden" Bei der durch @ 29 AKG getroffenen Zuständigkeitsregelung kann sich die Natur des geltend gemachten Anspruchs nur nach dem Rechtsgebiet richten, dem der Anspruch entSpringt (BSG Urt° v° 110 Dezember 196A ' 10 RV 607/62 - in BSG 22, 147)° Der Anspruch der Kläger ist auf Hinterbliebenenversorgung nach dem durch Einflüsse des militärischen Dienstes verursadhten Tode ihres Ehemannes und Vaters gerichtet, Nach der Natur dieses Anspruchs handelt es sich um eine Angelegenheit der KOV" Der Anspruch verliert diesen Charakter.
- BSG, 04.02.1976 - 9 BV 342/75
Vom LSG veranlaßte Vergleichsberechnung - Einstufung in Leistungsgruppe 2 - …
SGG m.w.Nachw.; BSG, Urt. vom 25.7.4967, 9 RV 248/65); eine Zulässigkeit gemäß 5 450 Nr. 5 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht, Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des S 450 Nr. 2 SGG sind mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden. - OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch; …
Sie stellen keine streitentscheidenden Anspruchsgrundlagen dar, sondern setzen lediglich tatbestandlich die Entstehung kriegs- und nachkriegsbedingter Ansprüche gegen das Deutsche Reich bzw. die Beklagte auf der Grundlage anderweitiger Normen voraus, die - ihrer für den zutreffenden Rechtsweg maßgeblichen wahren Natur nach (…vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 -, juris Rn. 10; BSG, Urt. v. 25.7.1967 - 9 RV 248/65 -, juris Rn. 7) - aus verschiedenen Rechtsgebieten (z.B. Zivilrecht, Sozialrecht, sonstige Teilbereiche des besonderen Verwaltungsrechts) stammen können (vgl. Féaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, Kommentar zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, 3. Lfg. 1958, § 1 Erl. 8 lit. a), § 29 Erl. - BSG, 31.01.1973 - 9 RV 532/71
Die durch mehrere Schädigungsfolge bedingte MdE - Geltung als Erwerbsunfähiger
nicht darauf an, daß für die fragliche Zeit (4° Juni 4960 bis 34" Dezember 4965) der Anspruch auf Berufsschadensausgleich dem Grunde nach streitig gewesen ist (…vgl° SozR Nr° 28 zu 5 448 SGG; Urteile des erkennenden Senats.vom 25° Juli 4967 - 9 RV 248/65 - und 270 Januar 4970 - 9 RV 722/67 -)° Die Voraussetzungen des 5 448 Nr° 2 SGG waren schen zur Zeit der Klageerhebung Anfang 4966 gegeben, da der Beklagte den Bewilligungsbescheid für die Zeit ab 4° Januar 4964 bereits im Jahre 4965 erteilt hatte; die Berufung des Klägers ist also nicht erst durch Maßnahmen des Beklagten nach Einlegung des Rechtsmittels auf einen zeitlich begrenzten Anspruch eingeschränkt worden (…vgla SozR Nr" 9 zu S 446 SGG, Nr" 55 zu 5 448 SGG)°. - BSG, 21.09.1971 - 8 RV 311/70
Berufungsinhalt - Rückwirkende Versorgung - Zeitliche Begrenzung des Anspruchs - …
- unabhängig von dem Zeitraum, für den er geltend gemacht und vom SG entschieden wird - an sich unstreitig ist oder nichta Entscheidend ist vielmehr allein der mit der Berufung verfolgte Beschwerdegegenstand (…vgl° BSG SozR Nr° 28 zu 5 148 SGG; Urt° -)u Nun bev° 2507°l967 - 9 RV 248/65 treffen zwar die mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheide der Beklagten den geltend gemachten Witwenrentenanspruch nur für einen abgelaufenen Zeitraum; denn der Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 27° August 1964 stellt ausdrücklich klar, daß die Verwaltung über den Rentenantrag nur für die Zeit bis zum 510 Dezember 1963 - doh° lediglich für die Geltungsdauer des lo NOG - entschieden hat° Gleichwohl hat die Berufung die Gewährung von Versorgung für einen zur Zeit der Berufungseinlegung noch nicht abgelaufenen Zeitraum zum Gegenstand° Die mit der Anfechtungsklage nach 5 54 Abs° 4 SGG verbundene Leistungsklage war nämlich auf die Gewährung von Witwenrente für die Zeit ab 10 Juni 1960 schlechthin gerichtet? und das SG hat die Beklagte dementsprechend ab diesem Zeitpunkt zur zeitlich unbegrenzten Leistungsgewährung Verurteilto Wenngleich bei diesem Urteilsausspruch unbeachtet geblieben ist" daß eine Entscheidung der Verwaltung über die Rente für die Zeit ab le Januar 1964 noch nicht vorlag9 so hatte doch die Klägerin in ihrem Klageantrag den geltend gemachten Anspruch night zeitlich befristet° Der Beklagte könnte aber einen zeitlich unbefristeten Anspruch nicht durch einseitige zeitliche Begrenzung seines Bescheides schon zu einem Anspruch für bereits abgelaufene Zeiträume machen und dem Versorgungsberechtigten damit den Weg in die Berufung versperren° Unabhängig hiervon genügt es aber bereits für die hier von der Beklagten eingelegten Berufung" daß das SG die Beklagte auch für die Zukunft zur Leistung verurteilt hato Denn für die Frage? ob die Berufung Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft oder nicht9 kommt es entscheidend auf den Gegenstand des Urteilsspruchs des SG an (…vgl° BSG SozR Nro 4 zu % l46 SSG); dies gilt jedenfalls dann? wenn - wie im vorliegenden Fall - die Urteilsgründe des SG nichts Gegenteiliges besageno Nach alledem war somit die Berufung der Beklagten gegen die unbegrenzt ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von Uitwenrente zulässige.
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