Rechtsprechung
| BSG, 23.10.1996 - B 9 RV 28/96 |
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Verfahrensgang
- SG Detmold, 22.03.1995 - S 7 (19) V 11/92
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1996 - L 10 V 65/95
- BSG, 23.10.1996 - B 9 RV 28/96
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Hessen, 30.09.1999 - L 5 V 147/99
Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - Bosnien-Herzegowina - …
Rechtsgrundlage für die gerichtliche Prüfung ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen entschieden hat (Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 2/97, 9 RV 28/96 und 9 RV 20/96 -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nr. 37), allein § 45 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt -- auch soweit es sich, wie vorliegend, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt), wenn er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit und nur bis zum Ablauf von 2 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB X). - LSG Hessen, 29.07.1999 - L 5 V 472/98
Auslandsversorgung - ehemaliges Jugoslawien - Slowenien - sozialrechtliches …
Rechtsgrundlage für die gerichtliche Prüfung ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen entschieden hat (Urteile vom 5. November 1997 -- 9 RV 20/96 --, -- 9 RV 28/96 -- und 9 RV 2/97 -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nr. 37) allein § 45 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt -- auch soweit es sich, wie vorliegend, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt), wenn er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit und nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB X).
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