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Rechtsprechung
   BSG, 21.03.1967 - 9 RV 392/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,11678
BSG, 21.03.1967 - 9 RV 392/64 (https://dejure.org/1967,11678)
BSG, Entscheidung vom 21.03.1967 - 9 RV 392/64 (https://dejure.org/1967,11678)
BSG, Entscheidung vom 21. März 1967 - 9 RV 392/64 (https://dejure.org/1967,11678)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.04.1964 - 10 RV 1299/61

    Versorgungsrente - Rückforderung

    Auszug aus BSG, 21.03.1967 - 9 RV 392/64
    ners abhängig gemacht worden sei (55 852 Abs, 1, 2332 BGB, 5 21 Abs° 2 BVG)° Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 173 April 1964 (BSG 21, 27) könne nicht der abstrakte Rechtssatz abgeleitet werden, daß Rückforderungsansprüche der Versorgungsverwaltung generell in vier Jahren verjährten" In dem dort entsehiedenen Fall habe Überzahlung Verjähdie schon innerhalb der vierjährigen rungsfrist aufgrund der Akten festgestellt werden können° Hier habe die Versorgungsverwaltung erstmals durch die Mitteilung des Regierungspräsidiums vom 16° Oktober 1958 Kenntnis davon erhalten, daß die ab 1. Oktober 1951 gewährten Versorgungsbezüge der Klägerin nicht zustünden" Deshalb habe die Verjährungsfrist erst ab 1° November 1958 begonnen° {.

    Nr" 2 BVG kraft Gesetzes der Zahlbarkeit der Versorgungsbezüge in Höhe des Unterschiedes zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der Unfallfürsorge entgegenstand (vgl. BSG H, 285; 20, 161;…« 25, 47, 48 sowie BSG in SozR Nr° 4 5 47 VeerG)° Der Beklagte war an der Rückforderung der vor dem 1. Januar 1955 gezahlten Versorgungsbezüge aber nicht deshalb grundsätzlich verhindert, weil die Forderung verjährt war° Eine Rückforderung könnte ihm nur aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt sein° Eine solche liegt vor, wenn die Versorgungsbehörde Rückforderungsansprüche nach 5 H7 Abs" 2 VeerG für einen Zeitraum geltend macht, der mehr als vier Jahre seit Beginn des Jahres zurückliegt, in dem der Rückforderungsbescheid ergangen ist° Zu diesem Ergebnis ist das BSG im Urteil vom 17, April 1964 (BSG 21, 27) in Fortführung der in BSG 9, H8 vertretenen Rechtsauffassung mit der Erwägung gelangt, daß die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Versorgungsbezüge nach einer unangemessen langen Bearbeitungszeit eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann; wenn für Rückforderungsansprüche auch nicht die für die Verjährung von Versorgungsansprüchen geltende Frist von vier Jahren (BSC 19, 88) in Betracht komme, so müsse sich doch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben insoweit für die Beteiligten aus der Untätigkeit des anderen Beteiligten eine gleiche Rechtslage ergeben (BSG 21, 34), Der Senat folgt dieser Auffassung, soweit die verspätete Geltendmachung der Rückforderung nur auf Untätigkeit der Versorgungsbehörde beruht; hat diese dar- 3 über hinaus Handlungen vorgenommen, Verpflichteteh die den.

  • BSG, 06.12.1966 - 9 RV 568/64
    Auszug aus BSG, 21.03.1967 - 9 RV 392/64
    veranlassen konnten anzunehmen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht, kann auch vor Ablauf von vier Jahren die Geltendmachung der Rückforderung wegen unzulässiger Rechtsausübung rechtswidrig sein (vgl" Urteil des erkennenden Senats vom 6° Dezember 1966 - 9 RV 568/64 -)" Eine verspätete Geltendmachung kann der Behörde andererseits aber dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Versorgungsberechtigte die Überzahlung durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht hat° Das ISG hat fest- gestellt, daß die Klägerin nicht wußte und auch nicht wissen konnte, daß ihr die Grundrente nicht zustand, Diese Feststellung ist Von der Revision nicht angegriffen worden und daher der Entscheidung zugrunde zu legen, Bei der Berechnung der Frist von vier Jahren, die die Rückforderung von Versorgungsbezügen ausschließt, ist das Jahr nicht mitzurechnen, in dem der Rückforderungsbescheid ergangen ist (BSG 21, 34).
  • LSG Hessen, 04.08.2021 - L 6 AS 268/19

    AS

    Hier liegt daher ein Fall vor, in dem die Kläger das Nichtstun der Beklagten nach den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten durften (vgl. BSG…, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R - a.a.O., juris Rdnr. 35; BSG, Urteil vom 21. März 1967 - 9 RV 392/64 -, Rn. 9, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG wird regelmäßig eine Zeitspanne der Untätigkeit von vier Jahren als unterste Grenze angesehen, um Verwirkung annehmen zu können (vgl. BSGE 21, 27, 33, 34; BSG vom 22. Juni 1977 - 10 RV 59/76 - (BSG, Urteil vom 21. März 1967 - 9 RV 392/64 -, juris).

  • BSG, 11.09.1975 - 9 RV 30/75
    Dagegen wurde es der Behörde nicht verwehrt, noch nach Ablauf der Vierjahres "frist" den Überzahlungsanspruch durchzusetzen, wenn der Versorgungsberechtigte durch widersprüchliche, unvollständige und verzögerte Angaben die Maßnahme der Behörde vereitelt hatte (BSG Urteil vom 21. März 1969 - § RV 452/67 -) oder wenn die Versorgungsverwaltung auch bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung erst innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren den Grund für die Überzahlung der vor dieser Zeit geleisteten Versorgungsbezüge erkennen konnte (BSG, Urteil vom 21. März 1967 - 9 RV 392/64 = KOV 1967, 123, 124 -).
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