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Rechtsprechung
   BSG, 05.04.1974 - 9 RV 468/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,10084
BSG, 05.04.1974 - 9 RV 468/73 (https://dejure.org/1974,10084)
BSG, Entscheidung vom 05.04.1974 - 9 RV 468/73 (https://dejure.org/1974,10084)
BSG, Entscheidung vom 05. April 1974 - 9 RV 468/73 (https://dejure.org/1974,10084)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels - …

    Auszug aus BSG, 05.04.1974 - 9 RV 468/73
    Die Revision ist zulässig (55 164, 166, 162 Abs, 1 Nr. 1 SGG; BSG 1, 150) und auch insoweit erfolgreich, als im Umfang der Anfechtung der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG zurückzuverweisenist° " Die Rüge, das Berufuhgsverfahren sei infolge Verletzung des 5 96 SGG fehlerhaft, soweit es die während des Berufungsverfahrens ergangenen und mit dem Widerspruch angefochteneh Neufeststéllungsbescheide vom 50° November 1971/50. Januar 1972 und vom 15" November 1972 betrifft, greift durch und führt zur Zurückverwei$ung der Sache° Diese Bescheide sind, wovon stillschweigend auch das LSG ausgegangen ist, wie abändernde oder ersetzende Verwaltungsakte anzusehen, soweit sie nach gleicher Berechnungsweise gemäß 5 44 Abs, 5 BVG die Grund- und Ausgleichsrente für spätere Zeiträume neu feststellten (vgl° Urteil des erkennenden Senats vom 29° Januar 1974 - 9 RV 620/72 -, das zur Veröffentlichung bestimmt ist)° Die Klägerin gab in der mündliéhen Verhandlung mit ihrem Antrag, zu dessen Klarstellung im Sinne ihres wirklichen Begehrens das LSG sie hätte veranlassen müssen (@@125, 106 Abs° 1, 5 112 Abs° 2 Satz 2 SGG), nicht zu verstehen, sie wolle diese Bescheide rechtsverbindlich werden lassen (@ 77 SGG)" Das LSG hätte entsprechend seiner in den Entscheidungsgründen vertretenen Rechtsauffassung, diese Verwaltungsakte seien nicht Gegenstand Rechtsstreits die Klage.
  • BSG, 29.01.1974 - 9 RV 620/72

    Bescheid über eine einkommensabhängige Leistung der Kriegsopferversorgung

    Auszug aus BSG, 05.04.1974 - 9 RV 468/73
    Die Revision ist zulässig (55 164, 166, 162 Abs, 1 Nr. 1 SGG; BSG 1, 150) und auch insoweit erfolgreich, als im Umfang der Anfechtung der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG zurückzuverweisenist° " Die Rüge, das Berufuhgsverfahren sei infolge Verletzung des 5 96 SGG fehlerhaft, soweit es die während des Berufungsverfahrens ergangenen und mit dem Widerspruch angefochteneh Neufeststéllungsbescheide vom 50° November 1971/50. Januar 1972 und vom 15" November 1972 betrifft, greift durch und führt zur Zurückverwei$ung der Sache° Diese Bescheide sind, wovon stillschweigend auch das LSG ausgegangen ist, wie abändernde oder ersetzende Verwaltungsakte anzusehen, soweit sie nach gleicher Berechnungsweise gemäß 5 44 Abs, 5 BVG die Grund- und Ausgleichsrente für spätere Zeiträume neu feststellten (vgl° Urteil des erkennenden Senats vom 29° Januar 1974 - 9 RV 620/72 -, das zur Veröffentlichung bestimmt ist)° Die Klägerin gab in der mündliéhen Verhandlung mit ihrem Antrag, zu dessen Klarstellung im Sinne ihres wirklichen Begehrens das LSG sie hätte veranlassen müssen (@@125, 106 Abs° 1, 5 112 Abs° 2 Satz 2 SGG), nicht zu verstehen, sie wolle diese Bescheide rechtsverbindlich werden lassen (@ 77 SGG)" Das LSG hätte entsprechend seiner in den Entscheidungsgründen vertretenen Rechtsauffassung, diese Verwaltungsakte seien nicht Gegenstand Rechtsstreits die Klage.
  • BSG, 24.10.1956 - 2 RU 114/55
    Auszug aus BSG, 05.04.1974 - 9 RV 468/73
    449 SGG ausgeschlossenen Berufung allein deshalb rechtshängig, weil die Berufung durch eine Rüge nach 5 450 Nr° 2 SGG bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem LSG noch statthaft gemacht werden kann, Soweit das Berufungsgericht im übrigen erwägenswérte Gesichtspunkte zur Begründung seiner Ansicht vorgebracht hat, sind diese bereits durch die ausführliche Begründung des Urteils des 40, Senats des BSGvom 49, Februar 4964 (zrs 4965, 404), das die bisherige Rechtsprechung (BSG 4, 24, 26; 5, 458, 464 f) bestätigt hat, überzeugend widerlegt werden (vgl° weitere Nachweise bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, I, S° 242 s; im übrigen gegen Neugebauer und gegen das Hessische LSG mit ausführlicher Begründung: Miesbach, Die Abänderung oder Erset2ung des angefochtenen Verwaltungsaktes während des sozialgerichtlichen Verfahrens, Wiesbaden 4959, 8° 50 ff, 75 ff, insbesondere 76 ff)° Soweit das LSG verhindern will, daß mit einer nicht statthaften Berufung die Einbeziehung von Bescheiden "manipuliert" hat bedacht, dem Abwerde, es nicht daß gerade vor lauf der Berufungsfrist in der Regel noch keine weiteren Verwaltungsakte ergangen sind, die LS° von 5 96 SGG mit den bis dahin angefochtenen Bescheiden zusammenhängen° Das angefochtene Urteil ist,-Soweit es die während des Berufung$verfahrens erlassenen Bescheide betrifft, selbständig nach 5 470 Abs, 2 Satz 2 SGGaufhebbar; denn diese Verwaltungsakte betreffen gesonderte Versorgungsansprüche für andere Zeiträume und in anderer Höhe als die vor dem SG angefochtenen Bescheide (BSG 83 228, 234)° Mangels tatsächlicher Feststellungen für eine Sachentscheidung über diese Bescheide (@ 470 Abs° 2 Satz 4 SGG) muß das angefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben und der Rechts- 9.
  • BGH, 08.01.1952 - IV ZB 97/51

    Rechtskraft von Urteilen in Ehesachen

    Auszug aus BSG, 05.04.1974 - 9 RV 468/73
    "Bescheide hätte das Berufungsgericht aufgrund einer Sachprüfung als erste Instanz entSCheiden müssen; denn sie waren entsprechend den 55 96, 455 Abs° 4 SGG Gegens$and des Berufungsverfahrens geworden° Diese Auffassung hat übrigens auch der Berichterstatter bezüglich des Bescheides vom 45, November 4972 gegenüber dem Beklagé ten schriftlich vertreten° Die entgegenstehende Ansicht des LSG läßt sich vor allem nicht damit begründen, durch die unzulässige Berufung seien die zuvor angefochtenen Bescheide nicht im zweiten Rechtszug rechtshängig geworden und hätten daher nicht die Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge des 5 96 SGG bilden können" Ebenso wie bei der nicht zugelassenen Revision gegen ein Oberlandesgerichts-Urteil in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, in der die Revision nach % 546 Abs° 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, aber ausnahmsweise nach 5 547 ZPO zulässig sein kann, tritt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, die die Rechtshängigkeit (@ 265 ZPO, entsprechend 5 94 Abs° 1 SGG) beendet, weder mit der Verkündung oder Zustellung des angefochtenen Urteils'noch spätestens mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein, sondern erst mit dem Urteil im Rechtsmittelverfahren, in dem über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entschieden wird (…Stein/ Jonas/Nünzberg, Zivilprozeßordnung, 490 Aufl° 1968, % 705, Anm° II, Einl";gll 4; II, 2 c, insbesondere unter Hinweis auf 55 705, 708 Nr" 7 ZPO und auf BGHZ 4, 294), Ob gleiches bei der Einlegung eines Rechtsmittels nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gilt, ist hier nicht zu entscheiden° Selbst wenn die Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen könnte, falls eine fristgerecht eingelegte Berufung im übrigen nicht zulässig war, hätte sie jeweils in dem für die Wirkung des 5 96 SGG maßgebenden Zeitpunkt, in dem die späteren Bescheide während 8 ".
  • BSG, 24.03.1976 - 9 RV 460/74

    Zur Einbeziehung eines MdE-Erhöhungsbescheides auf mehr als 90 % in ein …

    Infolgedessen hätte das LSG sich nicht allein an die Fassung des gestellten Sachantrags halten dürfen; es hätte über den gesamten erhobenen Anspruch befinden müssen (5 123 SGG; BSG 37, 93, 94; ferner: Urteil vom 5. April 1974, 9 RV 468/73).
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