Rechtsprechung
| BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BSG, 27.08.1963 - 9 RV 590/60
Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
Dagegen rügt die Revision mit Recht, das LSG habe aufgrund des von ihm festgestellten oder unterstellten Sachverhalts nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24° Mai 1960, mit dem die Erhöhung der MdB wegen beruflicher Betroffenheit abgelehnt worden war, annehmen dürfen" Allerdings kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß bei Unstimmigkeit zwischen materiellem und formellem Recht @ 40 Abs, 1 VeerG dem Versorgungsbereehtigten einen uneingeschränkten Anspruch auf Abänderung bindend gewordener Beseheide gewähre° Nach der übereinstimmenden Auffassung aller Kriegsdpfersenate des Bundessozialgerichts (BSG) - auch der früheren (7° und 11. Senat) - begründet @ 40 Abs° 1 VeerG nur eine Ermessensverpflichtung der Versorgungsverwaltung bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange sie im Interesse materieller Gerechtigkeit von bindend gewordenen Entscheidungen abgeben will (vgl" 7, Senat: BSG 15, 140; 8° Senat: Urteil vom 29° Oktober 1964 - 8 RV 789/62 ; 9" Senat: BSG 19, 286, 287; 10, Senat: Urteil vom 28° November 1962 - 10 BV 207/60 - Breithaupt 1965, 343; 11° Senat: BSG 15, 12; 19, 12)° Dieser Rechtsprechung stehen grundsätzlich auch nicht, wie das LSG meint, die Urteile vom 5, März 1959 -8 RV 607/57 - (BSG9, 199 : BVB1 1959, 150) und vom 15. November 196"1 - 9 RV 54/59 - (…BSG in SozR VeerG @ 40 Nr. 5) entgegen", Die Entscheidung des 8° Senats betrifft keinen Bescheid nach @ 40 Verw"G, sondern einen Bescheid zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten nach @ 30 Abs, 4 des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes; das Urteil des erkennenden Senats vom 15° November 1961 setzt sich mit der Frage auseinander, ob die uneingeschränkte Berufung der Versorgungsverwaltung auf die Bindungswirkung eines vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassenen Bescheides zulässig ist oder einen Rechtsmißbraueh darstellt, weil dadurch die Pflicht zu 30410.Leitsatz zu dieser Entscheidung und der Schluâ- satz des Urteils "Es hätte pflichtgemäßem Verwaltungs;rßesggn entsproe chen o""" lassen unmißverständlich erkennen, daß der Senat auch in diesen Urteil von einem Verwaltungsermessen nach 5 40 Abs° " VeerG ausgegangen ist° Dieses Ermessen ist allerdings begrenzt, wenn die Vorschrift ihren Zweck erfüllen soll, daß grundsätzlich der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang vor der Berufung auf die Bindungswirkung zukommt (BSG 19, 286, 287)".
- BSG, 15.11.1961 - 9 RV 54/59
Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
Die Rechtskraft könne grundsätzlich nur nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden° Aus 5 40 Abs" 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VeerG) sei nicht zu folgern, daß ein Zugunstenbescheid erlassen werden müsse, wenn ein im Widerspruch zum materiellen Versorgungsrecht stehender Bescheid rechtskräftig geworden sei° Diese Vo;- schrift beinhalte - im Gegensatz zur Auffassung des 9" Senats im Urteil vom 15° November 1961, 9 RV 54/59 - nur eine Ermessensentscheidung der Versorgungsbehörden Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch Umschulungsmaßnahmen in Breslau einen seinem früheren Beruf als Bäcker und Bonbonkocher gleichwertigen Beruf erlangt und ihn zur Zufriedenheit ausgeübt habe, denn er sei aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht mehr in Breslau als Verwaltungsangestellter tätig, Nach seinem körperlichen und geistigen Zustand bestünden erhebliche Bedenken, ob er seit l" Oktober "950 in der Lage gewesen sei, in einer dem Beruf eines Bäckers und Bonbonkochers ähnlichen Stellung tätig zu sein" Es könne dahingestellt bleiben, ob die mangelnde Einsatzfähigkeit auf die Schädigungsfolgen oder u.a" auf einem Demenzzustand und«konstitutioneller Leistungsschwäche beruheo Selbst wenn angenommen werde, daß der Kläger du1ch die festgestellten Schädigungsfolgen beruflich besonders betroffen wäre, könne die Ablehnung des Zugunstenbescheides nicht als rechtswidrig im Sinne des 5 54 Abs" 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angesehen werden 1950 habe Dr° die MÖE.Dagegen rügt die Revision mit Recht, das LSG habe aufgrund des von ihm festgestellten oder unterstellten Sachverhalts nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24° Mai 1960, mit dem die Erhöhung der MdB wegen beruflicher Betroffenheit abgelehnt worden war, annehmen dürfen" Allerdings kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß bei Unstimmigkeit zwischen materiellem und formellem Recht @ 40 Abs, 1 VeerG dem Versorgungsbereehtigten einen uneingeschränkten Anspruch auf Abänderung bindend gewordener Beseheide gewähre° Nach der übereinstimmenden Auffassung aller Kriegsdpfersenate des Bundessozialgerichts (BSG) - auch der früheren (7° und 11. Senat) - begründet @ 40 Abs° 1 VeerG nur eine Ermessensverpflichtung der Versorgungsverwaltung bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange sie im Interesse materieller Gerechtigkeit von bindend gewordenen Entscheidungen abgeben will (vgl" 7, Senat: BSG 15, 140; 8° Senat: Urteil vom 29° Oktober 1964 - 8 RV 789/62 ; 9" Senat: BSG 19, 286, 287; 10, Senat: Urteil vom 28° November 1962 - 10 BV 207/60 - Breithaupt 1965, 343; 11° Senat: BSG 15, 12; 19, 12)° Dieser Rechtsprechung stehen grundsätzlich auch nicht, wie das LSG meint, die Urteile vom 5, März 1959 -8 RV 607/57 - (BSG9, 199 : BVB1 1959, 150) und vom 15. November 196"1 - 9 RV 54/59 - (…BSG in SozR VeerG @ 40 Nr. 5) entgegen", Die Entscheidung des 8° Senats betrifft keinen Bescheid nach @ 40 Verw"G, sondern einen Bescheid zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten nach @ 30 Abs, 4 des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes; das Urteil des erkennenden Senats vom 15° November 1961 setzt sich mit der Frage auseinander, ob die uneingeschränkte Berufung der Versorgungsverwaltung auf die Bindungswirkung eines vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassenen Bescheides zulässig ist oder einen Rechtsmißbraueh darstellt, weil dadurch die Pflicht zu 30410.
- BSG, 11.06.1959 - 10 RV 216/57
Zur Entscheidung über die besondere berufliche Betroffenheit
Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
nicht als gerechtfertigt ansah, so deshalb, weil die Schädigungsfolgen einschließlich der beruflichen Betroffenheit eine höhere Bewertung der MdB nicht zuließenc Die Auffassung des LSG, daß der Kläger beruflich besonders betroffen ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG" Hiernach bedeutet ein Abgleiten in der sozialen Schicht einen sozialen Abstieg und rechtfertigt sogar ohne Einkommensminderung eine Höherbewertung der MdB wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (vgl° auch BSG 10, 69)" Soweit die Schädigung neben anderen - schädigungsunabhängigen - Bedingungen mitursächlich für den Berufsweohsel gewesen war, mußte sie nach der in der Kriegsopferversorgung (KGV) geltenden Kausalitätsnorm auch bei der Beurteilung der beruflichen Betroffenheit berücksichtigt werden.
- BSG, 05.03.1959 - 8 RV 607/57
Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
Dagegen rügt die Revision mit Recht, das LSG habe aufgrund des von ihm festgestellten oder unterstellten Sachverhalts nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24° Mai 1960, mit dem die Erhöhung der MdB wegen beruflicher Betroffenheit abgelehnt worden war, annehmen dürfen" Allerdings kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß bei Unstimmigkeit zwischen materiellem und formellem Recht @ 40 Abs, 1 VeerG dem Versorgungsbereehtigten einen uneingeschränkten Anspruch auf Abänderung bindend gewordener Beseheide gewähre° Nach der übereinstimmenden Auffassung aller Kriegsdpfersenate des Bundessozialgerichts (BSG) - auch der früheren (7° und 11. Senat) - begründet @ 40 Abs° 1 VeerG nur eine Ermessensverpflichtung der Versorgungsverwaltung bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange sie im Interesse materieller Gerechtigkeit von bindend gewordenen Entscheidungen abgeben will (vgl" 7, Senat: BSG 15, 140; 8° Senat: Urteil vom 29° Oktober 1964 - 8 RV 789/62 ; 9" Senat: BSG 19, 286, 287; 10, Senat: Urteil vom 28° November 1962 - 10 BV 207/60 - Breithaupt 1965, 343; 11° Senat: BSG 15, 12; 19, 12)° Dieser Rechtsprechung stehen grundsätzlich auch nicht, wie das LSG meint, die Urteile vom 5, März 1959 -8 RV 607/57 - (BSG9, 199 : BVB1 1959, 150) und vom 15. November 196"1 - 9 RV 54/59 - (…BSG in SozR VeerG @ 40 Nr. 5) entgegen", Die Entscheidung des 8° Senats betrifft keinen Bescheid nach @ 40 Verw"G, sondern einen Bescheid zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten nach @ 30 Abs, 4 des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes; das Urteil des erkennenden Senats vom 15° November 1961 setzt sich mit der Frage auseinander, ob die uneingeschränkte Berufung der Versorgungsverwaltung auf die Bindungswirkung eines vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassenen Bescheides zulässig ist oder einen Rechtsmißbraueh darstellt, weil dadurch die Pflicht zu 30410. - BSG, 13.12.1962 - 8 RV 837/60
Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den Urteilen des 86 Senats des BSG vom 13" Dezember 1962 - 8 RV 837/60 - (BVBl 1963 8° 87) und 20" August 1965 - 8 RV 1005/62 - vertretene Auffassung zutrifft, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über das berufliche Betroffensein und die dadurch gerechtfertigte höhere MdB stets in vollem Umfange zu entscheiden haben, wenn die Versorgungsbehörde den Sachverhalt nach 5 40 Abs, 1 VeerG Verwaltuhgsbeneu geprüft hat, weil die Entscheidung der hörde nur insofern eine Ermessensentscheidung darstelle, als es sich um die Frage handelt, ob ein neuer Bescheid erlassen werden soll oder nicht (…vgl" auch die kritischen Bemerkungen von Sprang in KGV 1964, S. 231)° Denn jedenfalls führt hier schon die Nachprüfung des Verwaltungsermessens dem Ergebnis, daß jede andere Entscheidung zu. - BSG, 29.10.1964 - 8 RV 789/62
Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
Dagegen rügt die Revision mit Recht, das LSG habe aufgrund des von ihm festgestellten oder unterstellten Sachverhalts nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24° Mai 1960, mit dem die Erhöhung der MdB wegen beruflicher Betroffenheit abgelehnt worden war, annehmen dürfen" Allerdings kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß bei Unstimmigkeit zwischen materiellem und formellem Recht @ 40 Abs, 1 VeerG dem Versorgungsbereehtigten einen uneingeschränkten Anspruch auf Abänderung bindend gewordener Beseheide gewähre° Nach der übereinstimmenden Auffassung aller Kriegsdpfersenate des Bundessozialgerichts (BSG) - auch der früheren (7° und 11. Senat) - begründet @ 40 Abs° 1 VeerG nur eine Ermessensverpflichtung der Versorgungsverwaltung bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfange sie im Interesse materieller Gerechtigkeit von bindend gewordenen Entscheidungen abgeben will (vgl" 7, Senat: BSG 15, 140; 8° Senat: Urteil vom 29° Oktober 1964 - 8 RV 789/62 ; 9" Senat: BSG 19, 286, 287; 10, Senat: Urteil vom 28° November 1962 - 10 BV 207/60 - Breithaupt 1965, 343; 11° Senat: BSG 15, 12; 19, 12)° Dieser Rechtsprechung stehen grundsätzlich auch nicht, wie das LSG meint, die Urteile vom 5, März 1959 -8 RV 607/57 - (BSG9, 199 : BVB1 1959, 150) und vom 15. November 196"1 - 9 RV 54/59 - (…BSG in SozR VeerG @ 40 Nr. 5) entgegen", Die Entscheidung des 8° Senats betrifft keinen Bescheid nach @ 40 Verw"G, sondern einen Bescheid zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten nach @ 30 Abs, 4 des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes; das Urteil des erkennenden Senats vom 15° November 1961 setzt sich mit der Frage auseinander, ob die uneingeschränkte Berufung der Versorgungsverwaltung auf die Bindungswirkung eines vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassenen Bescheides zulässig ist oder einen Rechtsmißbraueh darstellt, weil dadurch die Pflicht zu 30410. - BSG, 20.08.1963 - 8 RV 1005/62
Auszug aus BSG, 28.04.1965 - 9 RV 470/62
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den Urteilen des 86 Senats des BSG vom 13" Dezember 1962 - 8 RV 837/60 - (BVBl 1963 8° 87) und 20" August 1965 - 8 RV 1005/62 - vertretene Auffassung zutrifft, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über das berufliche Betroffensein und die dadurch gerechtfertigte höhere MdB stets in vollem Umfange zu entscheiden haben, wenn die Versorgungsbehörde den Sachverhalt nach 5 40 Abs, 1 VeerG Verwaltuhgsbeneu geprüft hat, weil die Entscheidung der hörde nur insofern eine Ermessensentscheidung darstelle, als es sich um die Frage handelt, ob ein neuer Bescheid erlassen werden soll oder nicht (…vgl" auch die kritischen Bemerkungen von Sprang in KGV 1964, S. 231)° Denn jedenfalls führt hier schon die Nachprüfung des Verwaltungsermessens dem Ergebnis, daß jede andere Entscheidung zu.
- BSG, 24.06.1969 - 10 RV 282/66
Ablehnung eines beantragten Zugunstenbescheides - Voraussetzungen für die …
Im gerichtlichen Verfahren ist bei der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit solcher sogenannter "Ermessensentscheidungen" das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ermessenshandeln in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in gleicher Weise zu überprüfen wie sonst bei anderen Vorschriften das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen auch (vgl. BSG vom 26.11.68 - 9 RV 610/66 -, vom 28.4.65 - 9 RV 470/62 -); nur das mit dem Bescheid ausgeübte Handlungsermessen kann - wie grundsätzlich jedes andere Ermessen nur auf einen Mißbrauch hin (§ 54 Abs. 2 SGG) überprüft werden. - BSG, 09.02.1971 - 10 RV 54/69 ausgeführt" handelt es sich insoweit aber nicht um die Prüfung des Ermessens der Verwaltung ("Ermessensentscheidung"), sondern um die Prüfung eines Tatbestandsmerkmals des @ 40 Abs° 4 VeerG, das die Voraussetzung für Ermessenserst das handeln der Verwaltungsbehörde bildet und dessen Vorliegen wie bei jedem anderen Tatbestandsmerkmal einer Gesetzesvorschrift im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist (vgla BSG vom 26° November 4968 - 9 RV 640/66 - und vom 280 April 4965 - 9 RV 470/62 -)° Ist aber das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit des Erstbescheides" im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, so müssen für diese Überprüfung auch" soweites sich um tatsächliche Feststellungen handelt, alle Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens gelten, welche die Feststellung von Tatsachen betreffen° Dazu gehören in erster Linie die 55 405 und 428 SGG (vglo BSG vom 26° Februar 4965 - 9 RV 806/62 -)" aber auch in gleicher Weise 5 409 SGG, der dem Versorgungsberechtigten " -4oein besonderes Recht bei der Beweiserhebung zur Ermittlung von Tatsachen durch die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen gibt, sofern es auf diese Tatsachen zur Beurteilung der Unrichtigkeit der früheren Bescheide ankommt (vgl° BSG 29, 279, 284; Urteil des erkennenden Senats vom 20° Juni 4967 - 40 BV 972/65 -)0 Durch diese Nachprüfung wird auch nicht, wie das LSG glaubt folgern zu müssen (vglo Seite 42 Mitte des Urteils- >abzuges), der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzto Wird nämlich, was nach den obigen Ausführungen erforderlich istw zwischen der Feststellung der Unrichtigkeit als Tatbestandsmerkmal und der alsdann zu treffenden Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde unterschieden und erstreckt sich die unbeschränkte gerichtliche Nachprüfung (.
- BSG, 08.09.1970 - 9 RV 304/69
Zum Nachprüfungsrecht des MdE-Grades durch die Gerichte, wenn die …
Diesem Verfahren stehe die insoweit übereinstimmende Auffassung aller Kriegsopfersenate des Bundessozialgerichts (BSG) entgegen" derzufolge die Vorschrift des % 40 Abs" 1 VeerG nicht nur eine Ermessensverpflichtung der Versorgungsverwaltung bei der Entscheidung begründe° ob sie das Versorgungsverhältnis neu regele9 sondern auch i n w e lo h e m U m f a n g im Interesse materieller sie Gerechtigkeit von bindend gewordenen Entscheidungen abgeben wolle (BSG" Urteil vom 280 April 1965 - 9 RV 470/62 - BVBl 1966, 6)0 Das Berufungsgericht hätte sich zur Ver- Vmeidung eines Verstoßes gegen 5 54 Abs° 2 Satz 2 SGG auf eine Ermessenskontrolle im Rahmen dieser Bestimmung beschränken müssen und hätte darüber hinaus die Klageänderung unter Beachtung des 5 106 Abso 1 SGG nicht für sachdien-\ lich halten dürfen". - BSG, 13.01.1966 - 9 RV 536/64 7965 - 9 RV 470/62 -), Der Senat konnte in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die unangefochtenen Feststellungen des LSG hierzu nicht ausreichen und die noch notwendigen Feststellungen im Revisionverfahren nicht getroffen werden können° Die Sache war daher nach 5 170 Abs° 2 Satz 2 SGG an das ISC zurückquerweiseno.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".