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| BSG, 12.03.1968 - 9 RV 52/65 |
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Vorang von möglichen und zumutbaren arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen gegenüber einer Höherbewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins
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Geminderte Erwerbsfähigkeit - Besonderes berufliches Betroffensein - Höherbewertung - Arbeitsförderung - Berufsförderung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BSG, 15.12.1961 - 8 RV 1445/59
Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit
Auszug aus BSG, 12.03.1968 - 9 RV 52/65
Erlaß des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 200 Februar 1957 (BVBl 1957, 34) vertretenen Auffassung; daß während der Durchführung von berufsfördernden Maßnahmen in jedem Falle der Weiterbezug einer höheren Rente wegen eines besonderen Berufsschadens grundsätzlich ausgeschlossen sei9 könne nicht zugestimmt werden" Aus den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG 16" 107 und vom 150 Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 7 lasse sich für den hier zu entscheidenden Fall unmittelbar nichts entnehmen9 da sie sich bewußt auf die Auslegung des 5 30 Abs° 1 Satz 2 BVG aF beschränkteno Diese Urteile ließen auch unklar9 ob allein schon die berufsfördernden Maßnahmen als solche einen Ausgleich darstelltcn oder ob dieser Ausgleich erst dann eintrete, wenn solche Maßnahmen erfolgreich sind" Die nach Auffassung des 80 Senats des BSG vom Gesetzgeber vor einer MdB-Höherbewertung "bewußt gewollte Priorität berufsW fördernder Maßnahmen" könne jedenfalls dann nicht zum Zuge kommen, wenn" wie im vorliegenden Falle9 eine solche MdB-Erhöhung bereits zugestanden werden seio Aus der Gesetzesfassung sei nichts dafür zu entnehmen, daß sie den Fiskus in solchen Fällen vor Doppelleistungen, nämlich der Zahlung einer höheren Rente nach % 30 Abso 2 BVG neben der Durchführung eventuell kostspieliger Umschulungsmaßnahmen nach @ 26 BVG bewahren sollte° Durch Weiterbewilligung der höheren Rente könne auch nicht das Bestreben des Beschädigten" nach besten Kräften zum Erfolg der Umschulungsmaßnahmen beizutragenv gehemmt und damit der Erfolg der berufsfördernden Maßnahmen vereitelt werden; das Gesetz erlaube ohnehin, einen besonderen Berufsschaden zu vermeinen9 falls der Bescnädigte durch sein Verhalten den ..5.1° NOG - )" In dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses des Bundestages für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (22o Ausschuß) vom 60 Mai 1960 zum 1° NOG wird nachdrücklich der von dem Ausschuß in seinen Beratungen wiederholt betonte Vorrang der Rehabilitation, uoa" durch berufliche Fortbildung, Umschulung und Ausbildung, als fortwirkende Voraussetzung zur Entfaltung und Steigerung des Leistung"- willens hervorgehoben (Deutscher ET 30 Wahlpero Druckso Nr" 1825 so 2) und zu @ 30 BVG ausgeführt, der Ausschuß lege besonderen Wert auf die Feststellung, daß jeglicher Art der Berücksichtigung beruflichen Schadens arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen vorauszugehen haben, sofern diese möglich und zumutbar seien (Deutscher BT 30 Wahlpero Drucks° 1825 So 7)° Auch der Antrag dieses Ausschusses in dem bericht zum 20 N06 vom 160 Januar 1964 enthält den Hinweis, der Deutsche Bundestag sehe im Rahmen der Kriegsopferversorgung die Rehabilitation als vorrangig an (Deutscher BT-Drucks" 1v/1e31 s" 13)" Das Urteil des BSG vom 150 Dezember 1961 - 8 RV 1445/59 - (auszugsweise veröffentlicht in KGV 1962 Rechtspr° Nr° 1327 So 95)9 das den An5pruch auf eine erhöhte Rente.
- BSG, 16.07.1968 - 9 RV 610/67
Zu den Voraussetzungen des Wegfalls einer unbefristet erhöhten Rente wegen …
Ist die Erhöhung der Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit iS des BVG § 30 Abs. 2 nicht von vornherein befristet worden (vgl. BSG 1968-03-12 9 RV 52/65 = Breith 1968, 590), so kann diese - abgesehen von den Fällen der KOV-VfG §§ 41, 42 - nur unter den Voraussetzungen des BVG § 62 Abs. 2 in Wegfall gebracht werden, dh wenn eine Besserung in den gesundheitlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschädigten, also die Erlangung einer besseren beruflichen Stellung, der Wegfall einer früher vorhandenen Einkommenseinbuße (vergleiche BSG 1967-04-26 9 RV 820/64 = BSGE 26, 213, 216) oder eine wesentliche Besserung der Schädigungsfolgen mit entsprechender Auswirkung auf die Berufsausübung vorliegt.
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