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| BSG, 25.01.1972 - 9 RV 58/71 |
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- BSG, 24.09.1981 - 12 RK 77/79
Befreiungsantrag - Krankenversicherungspflicht - Student - Studium
Auszug aus BSG, 25.01.1972 - 9 RV 58/71
behörde grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch° Diese Rechtsauffassüng wird uneingeschränkt von sämtlichen Kriegsopfersenaten des BSG vertreten, neuerdings im Urteil des lo° Senats vom 15° Dezember 1970 (BSG 52, 150) auch für die Fälle, in denen zu Unrecht empfangene Leistungen "schlicht", d"h° ohne Erlaß von Verwaltungsakten, endgültig und ohne Vorbehalt gewährt worden sind° Hieran anknüpfend hat der -erkdnnende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25° Januar 1972 (9 RV 454/71), das einen dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbaren Sachverhalt betrifft, entschieden, daß auch bei einer Überzahlung, die sich aus einer nach 5 25 VeerG erfolgten Berichtigung ergibt, 5 47 Abs° l VeerG keine selbständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer endgültig und vorbehaltlos gewährten Leistung bildet und der Vertrauensschutz des Empfängers hier nicht geringer sein kann als in den Fällen des 5 47 Abs° 5 VeerG° Maßgebend hierfür sind u'."a° die Erwägungen, daß 5 47 Abs° l VeerG - für sich allein betrachtet - wegen des Fehlens jeglichen Vertrauensschutzes als selbständige Grundlage einer Rückerstattungspflicht ausscheidet, daß es für die Frage der Rückerstattung weniger auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bindungswirkung als vielmehr darauf ankommt, ob die zu Unrecht empfangene Leistung endgültig und vorbehaltlos oder aber nur vorläufig bzw° mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Rückforderung gewährt wurde und schließlich, daß die Fälle des 5 25 VeerG den vorläufigen Leistungsgewährungen nicht gleichzuerachten sind8 Wie der Senat sodann ausgeführt hat, beurteilt sich der Vertrauensschutz in Fällen der hier gegebenen Art entsprechend den Regelungen in 5 47 Abs° } Buchst"a) oder b), d"h° es kommt auf den Nachweis an, daß der Empfänger gewußt hat, daß ihm die Bezüge nicht in dieser Höhe zustanden oder daß er den die Überzahlung bewirkenden Verfahrensmangel gekannt hat; eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unwissenheit oder Unkenntnis genügt nicht(} Die Feststellung des LSG, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den im Bescheid vom 28° Februar 1967 enthaltenen Rechenfehler tatsächlich erkannt habe . ist von der Revision nicht angegriffen worden° Damit erweist sich die Revision des Beklagten, wie in dem hinsichtlich der Rückforderung gleichgela3erten Fall (vgl° 454/71 -)" unbegründet° Sie. - BSG, 25.01.1972 - 9 RV 454/71
Überzahlung - Rückforderungsanspruch - Vertrauensschutz
Auszug aus BSG, 25.01.1972 - 9 RV 58/71
behörde grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch° Diese Rechtsauffassüng wird uneingeschränkt von sämtlichen Kriegsopfersenaten des BSG vertreten, neuerdings im Urteil des lo° Senats vom 15° Dezember 1970 (BSG 52, 150) auch für die Fälle, in denen zu Unrecht empfangene Leistungen "schlicht", d"h° ohne Erlaß von Verwaltungsakten, endgültig und ohne Vorbehalt gewährt worden sind° Hieran anknüpfend hat der -erkdnnende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25° Januar 1972 (9 RV 454/71), das einen dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbaren Sachverhalt betrifft, entschieden, daß auch bei einer Überzahlung, die sich aus einer nach 5 25 VeerG erfolgten Berichtigung ergibt, 5 47 Abs° l VeerG keine selbständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer endgültig und vorbehaltlos gewährten Leistung bildet und der Vertrauensschutz des Empfängers hier nicht geringer sein kann als in den Fällen des 5 47 Abs° 5 VeerG° Maßgebend hierfür sind u'."a° die Erwägungen, daß 5 47 Abs° l VeerG - für sich allein betrachtet - wegen des Fehlens jeglichen Vertrauensschutzes als selbständige Grundlage einer Rückerstattungspflicht ausscheidet, daß es für die Frage der Rückerstattung weniger auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bindungswirkung als vielmehr darauf ankommt, ob die zu Unrecht empfangene Leistung endgültig und vorbehaltlos oder aber nur vorläufig bzw° mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Rückforderung gewährt wurde und schließlich, daß die Fälle des 5 25 VeerG den vorläufigen Leistungsgewährungen nicht gleichzuerachten sind8 Wie der Senat sodann ausgeführt hat, beurteilt sich der Vertrauensschutz in Fällen der hier gegebenen Art entsprechend den Regelungen in 5 47 Abs° } Buchst"a) oder b), d"h° es kommt auf den Nachweis an, daß der Empfänger gewußt hat, daß ihm die Bezüge nicht in dieser Höhe zustanden oder daß er den die Überzahlung bewirkenden Verfahrensmangel gekannt hat; eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unwissenheit oder Unkenntnis genügt nicht(} Die Feststellung des LSG, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den im Bescheid vom 28° Februar 1967 enthaltenen Rechenfehler tatsächlich erkannt habe . ist von der Revision nicht angegriffen worden° Damit erweist sich die Revision des Beklagten, wie in dem hinsichtlich der Rückforderung gleichgela3erten Fall (vgl° 454/71 -)" unbegründet° Sie.
- BSG, 31.08.1972 - 9 RV 766/71 Zbruar 1972 - 9 RV 454/71 (…SozR Nr° 28 zu 5 47 VeerG) - und 9 RV 58/71 -gerade für Fälle von Berichtigungen nach 5 25 VeerG bestätigt und den gebotenen Vertrauensschutz aus 5}47 Abs° 3 VeerG hergeleitet° An dieser ausführlich bef gründeten Rechtsprechung hält der Senat naeh neuer Prüfungv fest, auch unter Berücksichtigung des Urteils des LSG ' .
- BSG, 31.08.1972 - 9 RV 248/72 28 zu 5 47 VeerG) - und 9 RV 58/71 - bekräftigt.
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