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| BSG, 16.07.1968 - 9 RV 610/67 |
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Zu den Voraussetzungen des Wegfalls einer unbefristet erhöhten Rente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BSG, 26.04.1967 - 9 RV 820/64
Zur Veränderung der wesentlichen Verhältnisse iSd BVG § 62 durch wirtschaftliche …
Auszug aus BSG, 16.07.1968 - 9 RV 610/67
Ist die Erhöhung der Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit iS des BVG § 30 Abs. 2 nicht von vornherein befristet worden (vgl. BSG 1968-03-12 9 RV 52/65 = Breith 1968, 590), so kann diese - abgesehen von den Fällen der KOV-VfG §§ 41, 42 - nur unter den Voraussetzungen des BVG § 62 Abs. 2 in Wegfall gebracht werden, dh wenn eine Besserung in den gesundheitlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschädigten, also die Erlangung einer besseren beruflichen Stellung, der Wegfall einer früher vorhandenen Einkommenseinbuße (vergleiche BSG 1967-04-26 9 RV 820/64 = BSGE 26, 213, 216) oder eine wesentliche Besserung der Schädigungsfolgen mit entsprechender Auswirkung auf die Berufsausübung vorliegt. - BSG, 12.03.1968 - 9 RV 52/65
Vorang von möglichen und zumutbaren arbeits- und berufsfördernden Maßnahmen …
Auszug aus BSG, 16.07.1968 - 9 RV 610/67
Ist die Erhöhung der Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit iS des BVG § 30 Abs. 2 nicht von vornherein befristet worden (vgl. BSG 1968-03-12 9 RV 52/65 = Breith 1968, 590), so kann diese - abgesehen von den Fällen der KOV-VfG §§ 41, 42 - nur unter den Voraussetzungen des BVG § 62 Abs. 2 in Wegfall gebracht werden, dh wenn eine Besserung in den gesundheitlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschädigten, also die Erlangung einer besseren beruflichen Stellung, der Wegfall einer früher vorhandenen Einkommenseinbuße (vergleiche BSG 1967-04-26 9 RV 820/64 = BSGE 26, 213, 216) oder eine wesentliche Besserung der Schädigungsfolgen mit entsprechender Auswirkung auf die Berufsausübung vorliegt.
- BSG, 23.11.1977 - 9 RV 72/76
Betriebsratstätigkeit - Kein Einfluß auf berufliches Betroffensein
In Übereinstimmung mit dem üblichen Sprachverständnis wird als (ausgeübter) Beruf die auf die Dauer vorgesehene - nicht nur vorübergehende - Arbeit bezeichnet, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BSGE 23, 231, 233;… SozR Nr. 13 zu § 45 BVG; auch BSGE 10, 69, 71; 33, 151, 155 f; Urteil vom 16. Juli 1968 - 9 RV 610/67).
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