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| BSG, 28.10.1975 - 9 RV 78/75 |
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Welcher Betrag ist anzurechnen
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BSG, 31.01.1973 - 9 RV 532/71
Die durch mehrere Schädigungsfolge bedingte MdE - Geltung als Erwerbsunfähiger
Auszug aus BSG, 28.10.1975 - 9 RV 78/75
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Beschädigten gemäß BVG § 30 Abs. 1 iVm § 62 von 80 auf 81 % erhöht und folgt hieraus unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins (BVG § 30 Abs. 2) eine Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit von 91 %, so daß der Beschädigte deshalb die Erwerbsunfähigkeitsrente (BVG § 31 Abs. 3 S 2; vergleiche BSG 1973-01-31 9 RV 532/71 = SozR Nr. 12 zu § 31 BVG) erhält, so ist nur der Mehrbetrag der Grundrente, der sich aus einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 auf 90 % ergibt, auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen. - BSG, 22.06.1977 - 10 RV 75/76
Zur Frage, welcher Mehrbetrag der Grundrente auf den Berufsschadensausgleich …
Auszug aus BSG, 28.10.1975 - 9 RV 78/75
Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1977-06-22 10 RV 75/76 Anschluß.
- BSG, 14.02.2001 - B 9 V 12/00 R
Einschätzung der MdE, Minderung um 95 vH für Erwerbsunfähigkeit
Seine bisher vertretene - gegenteilige - Ansicht (vgl Urteile vom 31. Januar 1973 - 9 RV 532/71 - und vom 28. Oktober 1975 - 9 RV 78/75 -, SozR § 31 BVG Nr. 12 und SozR 3100 § 30 Nr. 9) gibt der Senat auf. - BSG, 22.06.1977 - 10 RV 75/76
Zur Frage, welcher Mehrbetrag der Grundrente auf den Berufsschadensausgleich …
Auf den Berufsschadensausgleich anrechenbar nach BVG § 30 Abs. 7 S 1 (Abs. 6 S 1 aF) ist nur der Mehrbetrag der Grundrente, welcher sich aus der bescheidmäßig zusätzlich 'wegen besonderen beruflichen Betroffenseins' festgesetzten MdE ergibt (Anschluß an BSG 1975-10-28 9 RV 78/75 = SozR 3100 § 30 Nr. 9;… Fortführung von BSG 1968-07-09 10 RV 582/67 = SozR Nr. 32 zu § 30 BVG).Beträgt die zusätzlich festgelegte MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins 10 vH und wird die MdE gemäß BVG § 30 Abs. 1 von 80 auf 82 vH erhöht (hier: durch das Gericht aufgrund anderer Bewertung) - so daß der Beschädigte nach BVG § 31 Abs. 3 die Erwerbsunfähigkeitsrente erhält -, so kann nur die Differenz zwischen der Grundrente nach einer MdE um 80 und um 90 vH auf den Berufsschadensausgleich angerechnet werden (so auch BSG vom 1975-10-28 9 RV 78/75 = SozR 3100 § 30 Nr. 9).
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