Rechtsprechung
| BSG, 26.04.1967 - 9 RV 820/64 |
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Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Zur Veränderung der wesentlichen Verhältnisse iSd BVG § 62 durch wirtschaftliche Aufwertung des nach der Schädigung ausgeübten Berufes
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Aufwertung des späteren Berufes - Einkommenserhöhung - Wesentliche Änderung der Verhältnisse - Besonderes berufliches Betroffensein
Papierfundstellen
- BSGE 26, 213
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BSG, 23.06.1960 - 11 RV 144/58
Zum Ausgleich, der die besondere Berücksichtigung des früheren Berufs - über die …
Auszug aus BSG, 26.04.1967 - 9 RV 820/64
Der Auffassung des LSG, daß auch bei einem weiteren (erheblichen) Anwachsen der Differenz zwischen dem im neuen Beruf erzielten und dem im früheren Beruf erreichbar gewesenen Einkommen eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des © 62 BVG nicht angenommen werden könne, vermag der Senat allerdings nicht ohne Einschränkung zuzustimmen° Wie das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 12, 212 entschieden hat, ist ein Beruf, der zu einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße führt, in der Regel dem früheren nicht sozial gleichwertig und kann deshalb ein besonderes beruflichen Betroffensein begründen (vgl° @ 30 Abs" 2 Buchstabe a BVG idF des 1", 2° und 30 NOG)" Wenn andererseits ein berufliches Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn die spätere Tätigkeit zwar keine Einkommenseinbuße mit bringt, aber in der sich sozialen Wertung hinter der früheren Tätigkeit wesentlich zurückbleibt (vgl" BSG 10, 69), so wird ein erheblich höheres Einkommen im neuen Beruf doch in der Regel die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht mehr zulassen, weil dann ein sozialer Abstieg nicht mehr gegeben ist" Eine wesentliche Erhöhung des Einkommens kann sonach zu einer Neufeststellung auch dann Anlaß geben, wenn das berufliche Betroffensein bei der früheren Feststellung nicht wegen einer Einkommenseinbuße bejaht worden ist° Erfährt beispielweise der spätere Beruf etwa durch allgemeine wirtschaftliche" gesellschaftliche oder politische Umstände eine beträchtliche wesentlich führt?. - BSG, 11.06.1959 - 10 RV 216/57
Zur Entscheidung über die besondere berufliche Betroffenheit
Auszug aus BSG, 26.04.1967 - 9 RV 820/64
Der Auffassung des LSG, daß auch bei einem weiteren (erheblichen) Anwachsen der Differenz zwischen dem im neuen Beruf erzielten und dem im früheren Beruf erreichbar gewesenen Einkommen eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des © 62 BVG nicht angenommen werden könne, vermag der Senat allerdings nicht ohne Einschränkung zuzustimmen° Wie das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 12, 212 entschieden hat, ist ein Beruf, der zu einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße führt, in der Regel dem früheren nicht sozial gleichwertig und kann deshalb ein besonderes beruflichen Betroffensein begründen (vgl° @ 30 Abs" 2 Buchstabe a BVG idF des 1", 2° und 30 NOG)" Wenn andererseits ein berufliches Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn die spätere Tätigkeit zwar keine Einkommenseinbuße mit bringt, aber in der sich sozialen Wertung hinter der früheren Tätigkeit wesentlich zurückbleibt (vgl" BSG 10, 69), so wird ein erheblich höheres Einkommen im neuen Beruf doch in der Regel die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht mehr zulassen, weil dann ein sozialer Abstieg nicht mehr gegeben ist" Eine wesentliche Erhöhung des Einkommens kann sonach zu einer Neufeststellung auch dann Anlaß geben, wenn das berufliche Betroffensein bei der früheren Feststellung nicht wegen einer Einkommenseinbuße bejaht worden ist° Erfährt beispielweise der spätere Beruf etwa durch allgemeine wirtschaftliche" gesellschaftliche oder politische Umstände eine beträchtliche wesentlich führt?.
- BSG, 10.12.1975 - 9 RV 162/75
- BSG, 23.11.1977 - 9 RV 72/76
Betriebsratstätigkeit - Kein Einfluß auf berufliches Betroffensein
Dabei wird ein Minderverdienst von etwa 20 %als Ausdruck einer speziellen Berufsbelastung angesehen (BSGE 29, 139, 143;… SozR 3100 § 30 Nr. 6; vgl. auch BSGE 26, 213). - BSG, 09.07.1980 - 9 RV 30/79
Kleidergeld - Beinamputierter - Schädigungsfolge - Verlust eines Beines - …
Diese Ausnahme von der sonst geltenden versorgungsrechtlichen Kausalitäts- -'7... regel (zu weiteren Durchbrechungen BSGE 26, 213 = SozR Nr. 34 zu 5 62 BVG;… BSGE 36, 285 = SozR Nr. 69 zu 5 30 BVG;… BSGE 37, 80 = SozR 3100 5 30 Nr. 1;… SozR Nr. 2 zu 5 15 BVG;… SozR 3610 5 4 Nr. 1) ist aus der besonderen Zweckbestimmung der Pflegezulage hergeleitet werden (BSGE 41, BA ff; vgl auch Urteil des erkennenden Senats in Breithaupt 1976, 310, 314). - BSG, 16.07.1968 - 9 RV 610/67
Zu den Voraussetzungen des Wegfalls einer unbefristet erhöhten Rente wegen …
Ist die Erhöhung der Rente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit iS des BVG § 30 Abs. 2 nicht von vornherein befristet worden (vgl. BSG 1968-03-12 9 RV 52/65 = Breith 1968, 590), so kann diese - abgesehen von den Fällen der KOV-VfG §§ 41, 42 - nur unter den Voraussetzungen des BVG § 62 Abs. 2 in Wegfall gebracht werden, dh wenn eine Besserung in den gesundheitlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschädigten, also die Erlangung einer besseren beruflichen Stellung, der Wegfall einer früher vorhandenen Einkommenseinbuße (vergleiche BSG 1967-04-26 9 RV 820/64 = BSGE 26, 213, 216) oder eine wesentliche Besserung der Schädigungsfolgen mit entsprechender Auswirkung auf die Berufsausübung vorliegt. - BSG, 06.09.1978 - 10 RV 69/77
Neufeststellung bei anerkanntem Berufsbetroffensein
Es bedarf keiner Einkommensverbesserung von etwa 20 vH gegenüber dem früheren Einkommen (Abgrenzung zu BSG 19 Februar 1969 10 RV 561/66 = BSGE 29, 139, Anschluß an BSG 26 April 1967 9 RV 820/64 = BSGE 26, 213).
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