Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 04.07.1983 - 9 S 1243/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 29.04.1983 - 2 K 85/83
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.1983 - 9 S 1243/83
Papierfundstellen
- ESVGH 34, 22
- ESVGH 34, 23
- NVwZ 1984, 810 (Ls.)
- VBlBW 1984, 156
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 9 S 2757/83
Schulordnungsmaßnahme; Nachsitzen
Zwar läßt sich diese Generalklausel nicht allgemein als Rechtsgrundlage für die Verhängung förmlicher Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen heranziehen, mit denen Verstöße gegen die Schulordnung im Nachhinein geahndet werden sollen (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 04.07.1983 - 9 S 1243/83 -, VBlBW 1984, 156). - OVG Rheinland-Pfalz, 04.03.1993 - 2 B 10416/93
Überweisung eines Schülers; Parallelklasse im Schuljahr; Erzieherische …
Dies gilt beispielsweise für die Verteilung der Schüler auf einzelne Parallelklassen zu Schul- oder Schuljahresbeginn aus Gründen einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der der vorhandenen Raum- und Lehrkapazität (vgl. Beschluß des Senats vom 10. September 1980 - 2 B 71/80 - VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 04. Juli 1983, VBlBW 1984, 156 sowie Urteil vom 19. November 1974, DVB 1975, 438; bestätigt durch Beschluß des BVerwG vom 17. Dezember 1975, Buchholz 421 Nr. 49).Eine solche Maßnahme dient zwar auch dazu, künftigen Verstößen gegen die Ordnung in der Schule vorzubeugen (vgl. zu der Unterscheidung zwischen Prävention und Sanktion: VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 04. Juli 1983, aaO); sie hat ungeachtet ihrer Bezeichnung als "erzieherische Einwirkung" aber auch Sanktionscharakter mit nicht unerheblicher diskriminierender Wirkung und ist geeignet, das schulische Fortkommen des Schülers angesichts des unterschiedlichen Fortschritts im Lehrplan, der verschiedensartigen Unterrichtsmethoden der Lehrer sowie der unterschiedlichen Gewichtung der Schwerpunkte in den einzelnen Fächern durch die jeweils anderen Lehrer zu beeinträchtigen (…vgl. Beschluß des Senats vom 10. September 1980, aaO).
- VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 9 S 2216/83
Schulrecht; kein Anspruch der Eltern auf Aufnahme der Kinder ins Gymnasium mit …
Es handelt sich vielmehr, wie bei jeder Klassenzuweisung, um eine schulinterne Maßnahme, die bei der gegebenen Sachlage noch nicht als sachwidrig bezeichnet werden kann (zum innerschulischen Charakter der Klassenzuweisung vgl. auch die Senatsentscheidungen vom 19.11.1974 , ESVGH 26, 216, 219 = DVBl. 1975, 438 = DÖV 1975, 568; vom 13.10.1976 - IX 658/74 - und vom 04.07.1983 - 9 S 1243/83 -). - VG Sigmaringen, 16.03.2007 - 4 K 257/07
Die Umsetzung in eine andere Schulklasse ist kein Verwaltungsakt
Rechtsprechung und Literatur gehen bei innerschulischen Organisationsakten davon aus, dass es sich grundsätzlich nicht um Verwaltungsakte, sondern um sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1975 - VII B 51.75 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.4.1995 - 19 B 765/95 - DVBl 1995, 1370; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.10.1983 - 9 S 2216/83 - DVBl 1984, 275, Beschluss vom 4.7.1983 - 9 S 1243/83, Beschluss vom 19.11.1974, DVBl 1975, 438, Beschluss vom 13.10.1976 - IX 658/74 - Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, 3. Auflage, Rdnr. 639 ff mit weiteren Nachweisen). - VG Darmstadt, 20.08.2003 - 7 G 1581/03
Eilantrag auf Unterlassung der beabsichtigten Aufteilung von Schülern auf eine …
Die von dem Antragsgegner angeordnete Aufteilung der Schüler und Schülerinnen auf die neue Parallelklasse ist eine allgemeine formlose schulorganisatorische Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der der Schule übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.07.1983 - 9 S 1243/83 -, ESVGH 34, 23) im laufenden Schulbetrieb (…Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1201;… Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 641; VG Meiningen, Beschl. v. 01.08.1997 - 8 E 796/97 -, SPE 350 Nr. 22).
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