Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 9 S 14.14 |
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 08.05.2014 - 6 L 108/14
- VG Cottbus, 12.05.2014 - 6 L 128/14
- VG Cottbus, 12.05.2014 - 6 L 129/14
- VG Cottbus, 12.05.2014 - 6 L 130/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 9 S 14.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 9 S 15.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 9 S 16.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 9 S 17.14
- BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14
Wird zitiert von ... (4)
- BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14
Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung durch …
- VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Indessen ist es bei der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gerade nicht um eine nachträgliche, d.h. in die Vergangenheit wirkende Regelung im Sinne einer echten Rückwirkung gegangen, wie schon gezeigt wurde (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 9 N 25.14 -, S. 6 des E.A.; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 9 S 14.14 u.a. -, S. 14 f. des E.A.).Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14
Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht; …
Das Gericht untersucht nur, ob die Beitragserhebung - einschließlich der ihr zu Grunde liegenden Satzung - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Rügen des Bürgers nach; auch insoweit werden allerdings keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen geklärt; diese werden vielmehr gleichsam ausgeklammert, ohne dass aus ihrem Vorliegen Schlüsse zu Gunsten des Bürgers zu ziehen sind (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 30. Juli 2014 - OVG 9 S 14.14 u.a. -, S. 4 f. des EA m.w.N. …und vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, Juris Rn. 6). - VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14
Schmutzwasseranschlussbeitrag
Indessen ist es bei der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gerade nicht um eine nachträgliche, d.h. in die Vergangenheit wirkende Regelung im Sinne einer echten Rückwirkung gegangen, wie schon gezeigt wurde (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 9 N 25.14 -, S. 6 des E.A.; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 9 S 14.14 u.a. -, S. 14 f. des E.A.).Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.).
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