Rechtsprechung
| LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Institutes bei der Ermitlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bochum, 16.07.2013 - 63 C 472/12
- LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
- LG Bochum, 30.12.2013 - 9 S 145/13
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09
Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei …
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NSW BGB 249 Gb; BGH VersR 2010, 494; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2005, 241; BGH VersR 1985, 284).Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es dem tatrichterlichen Ermessen obliegt, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels zu ermitteln (BGH VersR 2010, 494; BGH Urteil vom 2.2.2010, NSW § 249 Gb).
- OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Allein diese Vorgehensweise wird nach Auffassung der Kammer dem Erfordernis einer praxisnahen und einfache Schadensabwicklung gerecht (so auch OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Dortmund, NZV 2008, 93; LG Bonn, NZV 2007, 362).Ein Unfallgeschädigter kann einen solchen Service grundsätzlich in Anspruch nehmen (OLG Köln, NZV 2007, 199).
- BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08
Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für …
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Dabei können auch Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH NJW 2010, 1445; BGH NJW 2009, 58).
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NSW BGB 249 Gb; BGH VersR 2010, 494; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2005, 241; BGH VersR 1985, 284). - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Dabei können auch Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH NJW 2010, 1445; BGH NJW 2009, 58). - BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Normaltarif ist derjenige Tarif, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten wird und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGHZ 163, 19). - BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Möglichkeit, den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln (vgl. BGH vom 30.1.2007, NJW 2007, 1124). - BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NSW BGB 249 Gb; BGH VersR 2010, 494; BGHZ 160, 377; BGH VersR 2005, 241; BGH VersR 1985, 284). - LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06
Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Allein diese Vorgehensweise wird nach Auffassung der Kammer dem Erfordernis einer praxisnahen und einfache Schadensabwicklung gerecht (so auch OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Dortmund, NZV 2008, 93; LG Bonn, NZV 2007, 362). - LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
Unfallersatztarif
Auszug aus LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
Allein diese Vorgehensweise wird nach Auffassung der Kammer dem Erfordernis einer praxisnahen und einfache Schadensabwicklung gerecht (so auch OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Dortmund, NZV 2008, 93; LG Bonn, NZV 2007, 362).
- OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 1 U 42/14
Frauenhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur …
Von den Berufungskammern einiger Landgerichte werden auch prozentuale Zuschläge auf die Tarife des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (z. B. LG Ingolstadt, Urteil vom 23.08.2011, Az. 22 S 143/11 - plus 25 %; LG Rostock, Urteil vom 24.11.2011, Az. 1 S 299/10 - plus 20 %; LG Bochum, Beschluss vom 02.12.2013, Az. 9 S 145/13 - plus 20 % - jeweils zitiert nach juris) bzw. prozentuale Abschläge auf die Tarife der "Schwacke-Liste" (z. B.: LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.05.2013, Az. 3 S 29/13 - minus 17 % - zitiert nach juris) vorgenommen, um auf diese Weise die Nachteile der jeweiligen Schätzgrundlag zu kompensieren.
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Rechtsprechung
| LG Bochum, 30.12.2013 - 9 S 145/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Kostentragung nach Zurücknahme der Berufung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bochum, 16.07.2013 - 63 C 472/12
- LG Bochum, 02.12.2013 - 9 S 145/13
- LG Bochum, 30.12.2013 - 9 S 145/13
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- AG Bochum, 16.07.2013 - 63 C 472/12
Mietwagenkosten
Auszug aus LG Bochum, 30.12.2013 - 9 S 145/13
Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 16.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (63 C 472/12) zurückgenommen hat.Rn. 1 Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 16.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (63 C 472/12) zurückgenommen hat.
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