Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 24.03.1982 - 9 S 2052/80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 10.09.1980 - I 414/79
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.1982 - 9 S 2052/80
Wird zitiert von ...
- VG Sigmaringen, 14.02.2000 - 8 K 2387/99
Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt; …
Der Gesetzgeber verfolgt hierbei das Ziel, die öffentliche Gesundheitsfürsorge in der Regel deutschen und ihnen gleichgestellten Ärzten vorzubehalten, weil von dem in der Bundesrepublik praktizierenden Arzt erwartet werden muss, dass er mit der Lebensart und den Bedürfnissen seiner Patienten vertraut ist, Kenntnisse über die in der Bundesrepublik üblichen Diagnostiken, therapeutischen Verfahren und wissenschaftlichen Methoden besitzt, sowie über die für den ärztlichen Beruf wesentlichen Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Standesrechts unterrichtet ist (vgl. für die entsprechende Regelung in der Bundesärzteordnung: BVerwG, Urteil vom 21.05.1974 - 1 C 37/72 -, BVerwGE 45, 162 -, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1982 - 9 S 2052/80 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.1998 - 13 A 5863/94 -, DVBl. 1999, 51).Dabei kommt es maßgeblich auf eine zusammenfassende Würdigung der persönlichen und beruflichen Situation des Bewerbers sowie seine Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse an (BVerwG, Beschluss vom 04.09.1991 - 3 B 32/91 -, NJW 1992, 1578;… Urteil vom 13.09.1979, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 02.02.1998, a.a.O.).
Die (auch langjährige) Ehe mit einer Deutschen kann nicht zwangsläufig ohne Hinzutreten weiterer, insbesondere berufsbezogener Umstände dazu führen, dass der ausländische Arzt berufsrechtlich einem Arzt gleichzustellen ist, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZHG erfüllt (vgl. etwa: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1982, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 02.02.1998, a.a.O.).
Wie es im amtlichen Leitsatz zum Ausdruck kommt, ging es bei dieser Entscheidung um die Approbation eines ausländischen Arztes, der seit 16 Jahren in der Bundesrepublik als Krankenhausarzt in seinem ärztlichen Beruf tätig war, so dass die Frage der beruflichen Integration des Bewerbers nicht im Streit stand und keiner weiteren Erörterung bedurfte (vgl. dazu ebenfalls: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1982, a.a.O.).
Bei einer solch kurzen Dauer der zahnärztlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik kann von einer hinreichenden beruflichen Integration nicht gesprochen werden (vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.1982, a.a.O.).
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