Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 27.03.1985 - 9 S 223/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ESVGH 36, 77 (Ls.)
- NJW 1985, 2213 (Ls.)
- VBlBW 1985, 303
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86
Werbeverbot für Apotheken
Wie der Senat in seinem Normenkontrollbeschluß vom 27.3.1985, -- 9 S 223/84 -- VBlBW 1985, 303 f., im Fall des Werbeverbots für Ärzte entschieden hat, können Maßnahmen zur Einhaltung von Berufspflichten vom Vorstand der Kammer als dem Exekutivorgan erlassen werden, deren Überprüfung nicht in die Kompetenz der Berufsgerichte, sondern in die der Verwaltungsgerichte fällt.Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten Parlamentsvorbehalts sind dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 53, 96, 97; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 76; siehe auch Senatsbeschluß vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303).
Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).
Für freie Berufe ist es aber gerade kennzeichnend, daß im Interesse der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe und im Interesse eines einheitlichen, Ansehen und Vertrauen in der Bevölkerung begründenden Berufsbilds der Wettbewerb unter den Angehörigen des freien Berufes ausgeschlossen oder stark eingeschränkt wird (vgl. Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303, 305 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 9 S 1195/99
Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" im Rahmen der Ausübung …
Im Normenkontrollbeschluss vom 27.03.1985 (9 S 223/84, MedR 1985, 238 = MedR 1986, 215 = VBlBW 1985, 303) hat er lediglich ausgesprochen, dass für Klagen gegen eine derartige Untersagungsverfügung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, hat sich jedoch zur Frage ihrer Rechtmäßigkeit nicht geäußert.Für sie ist ebenfalls der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben; dass disziplinarische Maßnahmen wegen eines Berufsordnungsverstoßes nur durch das Berufsgericht verhängt werden könnten, begründet dessen Zuständigkeit nicht auch für andere als disziplinarische Streitigkeiten (st. Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 10.07.1991 - 3 CB 89.90 -, NJW 1992, 1579; Senat, Normenkontrollbeschluss vom 27.03.1985 a.a.O.).
Das hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden (Senat, Normenkontrollbeschluss vom 27.03.1985 a.a.O.); hieran ist festzuhalten, zumal die Beteiligten insoweit Einwände nicht erheben (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985 - 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 162 (S. 172f.); BVerwG…, Urt. vom 13.11.1997 a.a.O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1999 - 8 A 395/97
Disziplinarrechtlicher Charakter des Berufsgerichtsverfahrens nach dem …
Rn. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1961 - III A 371/58 -, VerwRspr 14 Nr. 66; Urteil vom 24. Februar 1987 - 13 A 688/86 -, MedR 1987, 200; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 7. September 1981 - IX 1432/79 - Beschluß vom 27. März 1985 - 9 S 223/84 -, MedR 1985, 238 ff.; Urteil vom 27. März 1985 - 9 S 223/94, MedR 1986, 215 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. August 1988 - 8 A 45/87 -, MedR 1989, 99 (100), und BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1991 - 3 CB 89/90 -, NJW 1992, 1579 f.
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.1996 - LBGH A 12275/95
Verletzung der Berufspflichten eines Tierarzts; Anbringung von zwei Schildern zur …
Damit aber würden sie das in der Bevölkerung bestehende Vertrauen darauf zerstören, daß die Ärzte die Heilkunde gerade nicht unter kaufmännischen Gesichtspunkten betreiben, also nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehmen, Behandlungen vorsehen oder Medikamente verordnen (ebenso VGH Mannheim, VBlBW 1985, S. 303 sowie OVG Hamburg, NJW 1988, S. 1542). - VGH Baden-Württemberg, 28.07.1994 - 9 S 2655/92
Zur Zustimmungsbedürftigkeit eines weiteren Praxisschildes
Das Praxisschild ist als ein für die Öffentlichkeit bestimmter Blickfang nicht ausschließlich schlichter Informationsträger, sondern in besonderer Weise gleichzeitig auch Werbeträger (Vergleiche VGH Mannheim, 1985-03-27, 9 S 223/84, VBlBW 1985, 303). - VG Stuttgart, 26.02.1993 - 4 K 1931/91
Befugnis zum Führen ausländischer Professur; Streit über Tatbestandsmerkmale der …
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