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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,30852
OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11 (https://dejure.org/2011,30852)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 9 S 24.11 (https://dejure.org/2011,30852)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 (https://dejure.org/2011,30852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 KAG BB, § 10 Abs 3 KAG BB, § 80b VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 KAG BB, § 10 Abs 3 KAG BB, § 80b VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
    Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Prüfungsmaßstab; Bestimmtheit; Begründung; Darstellung der veranlagten (Teil-)Fläche; Änderung der Zugehörigkeit der Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Anlage; Anrechnung früherer Zahlungen; Zweckbestimmung; Mischfinanzierung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11
    Nach der Rechtsprechung des Senats (u.a. Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn.33) besteht keine Bindung des Satzungsgebers an einmal festgelegte Quoten hinsichtlich der Finanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes einerseits über Beiträge, andererseits über Gebühren.

    Kommt es infolge der Änderung zu Unterschieden auf der Beitragsebene, etwa auch zu unterschiedlichen Beitragssätzen, kann es namentlich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit erforderlich werden, einen gruppengerechten Ausgleich auf der Gebührenebene zu schaffen (z.B. "gespaltene Gebührensätze"); wird ein solcher Ausgleich nicht hergestellt - wie die Antragsteller annehmen -, ist dies zwar ein Fehler der Gebühr, infiziert aber nicht den Beitrag (Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 46 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11
    Vielmehr kann er seine diesbezügliche Entscheidung auch ändern (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 36).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11
    Ein demgegenüber besonderer Fall wie der von den Antragstellern angeführte vom OVG Brandenburg (Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -) entschiedene, in dem der Satzungsgeber sich zunächst mit einem gesonderten Beschluss ausdrücklich auf bestimmte Quoten festgelegt hatte und von diesem Beschluss - nach Ansicht des OVG Brandenburg - nicht hinreichend abgerückt sei, liegt hier nicht vor.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10

    Erfolgsaussichten eines Gehörsverstoßes; aufgrund des Prüfungsmaßstabes im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides sind erst zu bejahen, wenn der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; nur dies wird der gesetzlichen Grundentscheidung für die vorläufige Vollziehbarkeit gerecht (vgl. allgemein für Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abgabenbescheide u.a.: Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, S. 4 EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2009 - 10 S 33.09

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Rückforderung von …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11
    Dem gegenüber kann hier dahinstehen, ob im Verfahren nach § 80 b Abs. 2 und Abs. 3 VwGO noch höhere Anforderungen vor einem Erfolg des Antrags stehen, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des § 80 b durch das Sechste Gesetz zur Änderung der VwGO vom 1. November 2001 (BGBl. I, S. 1626) einer (ggf. missbräuchlichen) Ausnutzung des Suspensiveffekts begegnen wollte und er der Auffassung war, es sei, wenn eine Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg habe, in der Regel nicht gerechtfertigt, dass die aufschiebende Wirkung auch noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens fortdauere (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2009 - 10 S 33.09 -, Juris Rn. 9).
  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auch wird eine Beitragserhebung als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).
  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).
  • VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).
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