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Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 17.03.2005 - 9 S 243/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,24072
LG Wuppertal, 17.03.2005 - 9 S 243/04 (https://dejure.org/2005,24072)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.03.2005 - 9 S 243/04 (https://dejure.org/2005,24072)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17. März 2005 - 9 S 243/04 (https://dejure.org/2005,24072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses sowie auf die Eintragung einer entsprechenden Reallast; Wirksamkeitvoraussetzungen einer in einem Erbbaurechtsvertrag vorgenommenen Erhöhung des Erbauuzinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester …

    Auch der Umstand, dass einzelne Kläger/Innen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03

    Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des …

    Auch der Umstand, dass einzelne KlägerInnen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ggf. eine anderweitige endgültige Zulassung erhalten, ändert an der Kostenentscheidung nichts, da die Kammer nicht der Rechtsprechung folgt, wonach die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen sind, wenn sich ein Zulassungsrechtsstreit erledigt, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen worden ist, jedenfalls in dem Falle, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule ungeachtet seines Ausscheidens fortbesteht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 - NVwZ-RR 1990, S. 348; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98, ständige Rechtsprechung, zuletzt u. a. Beschluss vom 14.01.2002 - NC 9 S 36/02 -, Beschluss vom 28.07.2004 - NC 9 S 243/04 -).
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