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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.11.1996 - 9 S 2903/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4243
VGH Baden-Württemberg, 08.11.1996 - 9 S 2903/96 (https://dejure.org/1996,4243)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.11.1996 - 9 S 2903/96 (https://dejure.org/1996,4243)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. November 1996 - 9 S 2903/96 (https://dejure.org/1996,4243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Klage der Handwerkskammer auf Untersagung der Fortsetzung eines Handwerks gem HwO § 16 Abs 3 - Auffangstreitwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren und Kosten: Streitwert bei Klage der Handwerkskammer auf Untersagung der Fortsetzung eines Handwerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 575
  • VBlBW 1997, 11 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 26.91

    Handwerk - Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.11.1996 - 9 S 2903/96
    Bei Klagen und Anträgen einer Handwerkskammer auf Verpflichtung der zuständigen Behörde, die Fortsetzung des selbständigen Betriebs eines Handwerks gem § 16 Abs. 3 HwO zu untersagen, ist der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 S 2 GKG festzusetzen (aA BVerwG, Streitwertbeschluß im Urteil vom 30.03.1993, GewArch 1993, 329, 331).

    Daher könnten zwar nicht die Interessen des beigeladenen Gewerbetreibenden maßgebend sein, das regelmäßig mit dem geschätzten Jahresgewinn anzusetzen wäre, gleichwohl aber könnten die wirtschaftlichen Auswirkungen der erstrebten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben, weil sie das Gewicht des Interesses des Handwerks an der Unterbindung eines nach Auffassung der Handwerkskammer unerlaubten Handwerksbetriebs verdeutlichten (BVerwG, Streitwertbeschluß zum Urteil vom 30.3.1993, GewArch 1993, 329, 331).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.1999 - 14 S 2699/98

    Streitwert bei Betriebsuntersagung durch die Handwerkskammer

    Der Streitwert eines Verfahrens, in dem eine Handwerkskammer gemäß § 16 Abs. 3 S 2 HandwO (HwO) eine Betriebsuntersagung wegen Fehlens der handwerksrechtlichen Voraussetzungen für dessen Fortsetzung anstrebt, bemißt sich nach dem Auffangwert in § 13 Abs. 1 S 2 GKG (im Ergebnis wie VGH Bad-Württ, Beschl v 08.11.1996 - 9 S 2903/96; a A BVerwG, Beschl v 30.03.1993 - 1 C 26/91 -, GewArch 1993, 329, 331).

    Denn der Senat geht in Übereinstimmung mit dem - den Beteiligten bekannten - Beschluß des erkennenden Gerichtshofs vom 08.11.1996 (9 S 2903/96, GewArch 1997, 256) davon aus, daß mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren der Handwerkskammer nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HandwO der Auffangwert anzusetzen ist (a.A. BVerwG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 C 26.91 -, GewArch 1993, 329, 331).

    Inwieweit bereits diese an den Interessen des Handwerks ausgerichtete Zielrichtung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Klägerin den Schluß zuläßt, daß es an Ansatzpunkten für eine Bezifferung des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fehlt, weil es sich, wie der erkennende Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 8.11.1996 (a.a.O.) angenommen hat, bei dem im Verfahren verfolgten Interesse des "Handwerks" um ein für die Streitwertbemessung grundsätzlich unerhebliches "Drittinteresse" handelt, kann dahinstehen.

  • VG Ansbach, 22.10.2013 - AN 4 K 13.00962

    Löschung aus der Handwerksrolle; (kein) Anspruch auf (weitere) …

    Das Nichtbestehen der Meisterprüfung stellt insoweit ein nur schwer zu widerlegendes Indiz dar, sofern seit der Meisterprüfung keine Umstände entstanden sind, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass der Antragsteller diese notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachträglich erworben haben könnte (SächsOVG, B.v. 14.3.1997 - 3 S 449/96 - GewArch 1997, 256).
  • BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 134.97

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - …

    Der Beschluß des VGH Mannheim vom 8. November 1996 - VGH 9 S 2903/96 - (GewArch 1997, 256) gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner Spruchpraxis abzurücken.
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