Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 3122/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk - anderweitige Vorsorge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 19.10.1987 - 5 K 268/86
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 3122/87
- BVerwG, 09.04.1990 - 1 B 21.90
Papierfundstellen
- NJW 1990, 2148
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 866/87
Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 3122/87
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist aber in Fällen, in denen Befreiungsansprüche nach § 12 Abs. 1 VwS oder Ermäßigungsansprüche nach § 11 Abs. 2 VwS geltend gemacht werden, gegen die ohne Herabsetzung erlassenen Beitragsbescheide Anfechtungsklage deshalb zu erheben, weil diese Vorschriften auch die verfahrensrechtliche Pflicht enthalten, einen im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Beitragsverfahrens gestellten Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu berücksichtigen; ein Beitragsbescheid, der ohne die gebotene Befreiung oder Ermäßigung ergeht, ist wegen Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht rechtswidrig und auf Anfechtungsklage hin ganz oder teilweise aufzuheben (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 14.10.1987 -- 9 S 866/87 --).Entgegen dem für den Regelfall von der Satzung gesetzten Maßstab, daß eine ausreichende Versorgung erst bei Beitragsleistungen in Höhe des vollen Regelpflichtbeitrags gewährleistet ist (Vollversorgung), hat sich der Satzungsgeber bei den Altanwälten typisierend und generalisierend von der Erwägung leiten lassen, daß sie vor dem 1.1.1985 bereits von sich aus andere Vorsorgemaßnahmen getroffen hatten und deshalb für sie der Aufbau einer vollen Versorgung im Versorgungswerk nicht erforderlich war; er ist hierbei davon ausgegangen, daß der Beruf des Rechtsanwalts durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung gekennzeichnet ist und daß es einem Gebot der Selbstfürsorge entspricht, Vorkehrungen für Alter, Invalidität und Hinterbliebene zu treffen (Senatsurteil vom 14.10.1987 -- 9 S 866/87 --).
Dabei stellte er nicht auf die Höhe der bereits erwirtschafteten Versorgungsleistungen ab und mußte dies auch nicht aus Rechtsgründen tun (Senatsurteil vom 14.10.1987, a.a.O.).
- VGH Hessen, 16.03.1993 - 11 UE 895/91
Zur Rechtmäßigkeit der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerkes der …
Daraus hat der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof die zutreffende Folgerung abgeleitet, daß ein Beitragsbescheid, der ohne die gebotene Befreiung oder Ermäßigung ergeht, wegen Verstoßes gegen diese Berücksichtigungspflicht rechtswidrig und auf Anfechtungsklage hin ganz oder teilweise aufzuheben ist (vgl. etwa Urteil des VGH Mannheim vom 14. Oktober 1987 - 9 S 866/87 - sowie Urteil des VGH Mannheim vom 28. November 1989 - 9 S 3122/87 -, NJW 1990, 2148).Diese Rechtsauffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (NJW 1990, 2148) erscheint zutreffend und wird von dem erkennenden Senat - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - geteilt.
Außerdem ist das Kriterium der leichten Nachweisbarkeit einer hinreichenden anderweitigen Vorsorge, das seine sachliche Rechtfertigung in der dadurch erreichten Verwaltungsvereinfachung findet, nicht erfüllt, da ein solches selbstgenutztes Einfamilienhaus keine leichte Feststellung des Befreiungstatbestandes ermöglicht (so zutreffend OVG Münster, vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1990, 2148 f. (2149)).
- OVG Sachsen, 25.08.2000 - 2 B 381/00
Bei mangelnder Verwirklichung des Regelbeispiels die Anwendung der Generalklausel …
Die dahin gehende Feststellung erfordert es, dass die für das Regelbeispiel prägenden Merkmale generalisiert und die daraus gewonnenen allgemeinen Aussagen und Strukturelemente auf den zu beurteilenden Fall angewandt werden (…vgl. OVG NW, Urt. v. 3.11.1989, NJW 1990, 592 [593 f.]; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1989, NJW 1990, 2148 [2149]; jeweils zu den dortigen Parallelvorschriften).Der Satzunggeber lässt in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsRAVS für die Befreiung nur deswegen einen Versicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des Regelpflichtbeitrags genügen, weil er insoweit zulässigerweise die generelle Vermutung anstellt, dass sich die Altanwälte, also diejenigen Rechtsanwälte, die bereits am 5.7.1994 die Mitgliedschaft bei dem Beklagten erwarben, in Höhe der anderen Hälfte ohnehin eigeninitiativ abgesichert haben (in gleichem Sinne BVerfG, Beschl. v. 4.4.1989, NJW 1990, 1653;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 22 f.; Urt. v. 28.11.1989, aaO).
Es kann mithin etwa auf die Laufzeit der Versicherung, die Gesamthöhe der erbrachten Beiträge oder auf Prognosen über die Höhe der zu erwartenden Zahlungen des jeweiligen Versicherers nicht ankommen, weil der Satzunggeber jene Kriterien offenbar nicht für ausreichend praktikabel gehalten und daher kraft seiner Befugnis zur Typisierung zulässigerweise außer Ansatz gelassen hat (…vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 21; Urt. v. 28.11.1989, aaO).
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 9 S 1324/88
Rechtsanwaltsversorgung - anderweitige Vorsorgemaßnahmen und Befreiung
bis 31.12.1985 statt auf DM 518, 40 auf einen geringeren Betrag festgesetzt haben (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 28.11.1989 -- 9 S 3122/87 --), jedoch beschwert dieser Fehler den Kläger nicht und verletzt ihn daher auch nicht in seinen Rechten.Zu fragen ist aber lediglich danach, ob die Gesamtheit aller Vorsorgeformen in ihrer Summe nach Qualität und Höhe einen Versorgungsstandard gewährleistete, der der vom beklagten Versorgungswerk gebotenen, mit 5/10 des Regelpflichtbeitrags finanzierten Versorgung entsprach (vgl. Urteil des Senats vom 28.11.1989 -- 9 S 3122/87 --).
- VGH Hessen, 07.05.1993 - 11 TH 1563/92
Unanwendbarkeit des GVG § 17a auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren; …
Außerdem ist das Kriterium der leichten Nachweisbarkeit einer hinreichenden anderweitigen Vorsorge, das seine sachliche Rechtfertigung in der dadurch erreichten Verwaltungsvereinfachung findet, nicht erfüllt, da ein solches selbstgenutztes Einfamilienhaus keine leichte Feststellung des Befreiungstatbestandes ermöglicht (so zutreffend OVG Münster, vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1990, 2148 f. ...).". - OVG Sachsen, 24.08.2000 - 2 B 366/00 Der Satzunggeber lässt in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sächs- RAVS für die Befreiung nur deswegen einen Versicherungsbeitrag in Höhe der Hälfte des Regelpflichtbeitrags genügen, weil er insoweit zulässigerweise die generelle Vermutung anstellt, dass sich die Altanwälte in Höhe der anderen Hälfte ohnehin eigeninitiativ abgesichert haben (…in gleichem Sinne BVerfG, aaO;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1987, aaO, S. 22 f.; Urt. v. 28.11.1989, NJW 1990, 2148 [2149]).
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