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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.03.1990 - 9 S 433/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,5612
VGH Baden-Württemberg, 05.03.1990 - 9 S 433/90 (https://dejure.org/1990,5612)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.03.1990 - 9 S 433/90 (https://dejure.org/1990,5612)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. März 1990 - 9 S 433/90 (https://dejure.org/1990,5612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anforderungen an das Bewertungsgutachten des Erstprüfers in der Ersten juristischen Staatsprüfung; Unleserlichkeit eines Prüfergutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 419
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.04.1959 - VII C 104.58

    Nichtversetzung in die Oberprima - Gerichtlich nicht überprüfbarer …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1990 - 9 S 433/90
    Rn. 5 Daß auch kein rechtserheblicher materieller Bewertungsfehler im Sinne der an die Prüfungsgrenzen des § 114 VwGO angelehnten ständigen verwaltungsgerichtlichen Praxis vorliegt (vgl. BVerwGE 8, 272 = Buchholz 421.0 Nr. 5; hier behauptet: ein Sachverhaltsirrtum des Prüfers über den Inhalt der Prüfungsleistung), hat das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 9 S 851/89

    Prüfungsrecht: zweite juristische Staatsprüfung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1990 - 9 S 433/90
    Zudem fehlt dem Antragsteller derzeit ein Anspruch auf Teilnahme an dem mündlichen Prüfungsteil, weil er nur drei, anstatt -- wie die Prüfungsordnung in § 13 JAPrO 81 verlangt -- vier mit mindestens ausreichend bewertete Aufsichtsarbeiten vorzuweisen hat (vgl. zuletzt den Senatsbeschluß vom 25.4.1989 -- 9 S 851/89 -- und Beschluß vom 5.3.1981, VBlBW 81, 395).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1981 - 9 S 151/81

    Juristische Staatsprüfung; einstweilige Anordnung; Gewährung effektiven …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.03.1990 - 9 S 433/90
    Zudem fehlt dem Antragsteller derzeit ein Anspruch auf Teilnahme an dem mündlichen Prüfungsteil, weil er nur drei, anstatt -- wie die Prüfungsordnung in § 13 JAPrO 81 verlangt -- vier mit mindestens ausreichend bewertete Aufsichtsarbeiten vorzuweisen hat (vgl. zuletzt den Senatsbeschluß vom 25.4.1989 -- 9 S 851/89 -- und Beschluß vom 5.3.1981, VBlBW 81, 395).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2020 - 9 S 1667/20

    Neubewertung von Aufsichtsarbeiten der Ersten juristischen Staatsprüfung

    Rn. 38 Nach der Rechtsprechung des Senats dürfte die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung unabhängig davon auch aus Rechtsgründen ausscheiden (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19.04.2017, a.a.O., vom 06.11.2017, a.a.O., vom 05.03.1990 - 9 S 433/90 -, NVwZ-RR 1990, 419, und vom 25.04.1989 - 9 S 851/89 -, NVwZ-RR 1989, 478).

    Die Festsetzung der Endnote lässt sich daher nicht aufschieben (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.04.2017, a.a.O., vom 06.11.2017, a.a.O., vom 25.04.1989 - 9 S 851/89 -, NVwZ-RR 1989, 478, und vom 05.03.1990 - 9 S 433/90 -, NVwZ-RR 1990, 419; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.1988 - 7 C 2.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 9 S 673/17

    Einstweilige Anordnung - zum Anspruch auf vorläufige Teilnahme an der mündlichen …

    Die Festsetzung der Endnote lässt sich daher nicht aufschieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.04.1989 - 9 S 851/89 -, NVwZ-RR 1989, 478, und vom 05.03.1990 - 9 S 433/90 -, NVwZ-RR 1990, 419;… siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.1988 - 7 C 2.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258, das bezweifelt, ob nach 15 Monaten eine Neubescheidung über das Ergebnis einer mündlichen Prüfung noch möglich ist, weil hierbei der Gesamteindruck von den Leistungen des Kandidaten allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben wäre, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts "kaum möglich sein" dürfte [juris Rn. 35]).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1990 - 9 S 2130/90

    Einzelfall der Überprüfung einer Prüfungsnote des 1. juristischen Staatsexamens

    Rn. 12 1. Zwar ist der Umfang und Inhalt des Bewertungsgutachtens des Erstprüfers ebenso wie die Anschließung des Zweitprüfers bei der offenen Zweitkorrektur nach dem anzuwendenden Prüfungsrecht (§ 13 JAPrO 84) bedenkenfrei, wie der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in seinem Beschluß vom 5.3.1990 -- 9 S 433/90 -- im einzelnen unter Zitat der Senatsrechtsprechung und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt hat.
  • VG Regensburg, 04.05.2017 - RO 5 K 15.2258

    Beanstandungsfreie Bewertung einer nicht bestandenen Prüfung zum …

    Im Übrigen hat die Lesbarkeit der Angaben keinen Einfluss darauf, dass eine Niederschrift erfolgte, sondern begründet allenfalls einen Anspruch auf eine Leseabschrift (VGH Mannheim vom 05.03.1990 - 9 S 433/90).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1990 - 9 S 1460/90

    Zum Willkürverbot bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen; hier: erste …

    Nach der Rechtsprechung des Senats, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, genügt das Bewertungsgutachten des Erstprüfers in der Ersten juristischen Staatsprüfung der Prüfungsordnung, wenn es -- wenn auch in kurzen Stichworten -- eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Prüfungsarbeit erkennen läßt, die über die eigentliche Notenfestsetzung hinausgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 5.3.1990 -- 9 S 433/90 -- zur Veröffentlichung in NVwZ-RR vorgesehen).
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