Rechtsprechung
| LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Delmenhorst, 04.11.2016 - 45 C 5158/10
- LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16
- BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11
Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der …
Auszug aus LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16
Der Bundesgerichtshof hat den Gasversorgungsunternehmen unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht eingeräumt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, Tz. 21 - zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat; dies gilt unabhängig von deren Rechtsform auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen (vgl. die Rechtsprechungshinweise auf Entscheidungen des EuGH in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2015, a. a. O., Tz. 63).
Diese Angaben werden erst nach der Gas-Richtlinie 2009/73/EG gefordert, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.10.2015 (a. a. O, Tz. 59 f.) im Einzelnen ausgeführt hat.
In seinem Urteil vom 28.10.2015 (a. a. O.) hat der Bundesgerichtshof allerdings die Ansicht vertreten, dass es einem Energieversorger im Hinblick auf eine gebotene ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gestattet ist, Preisänderungen vorzunehmen und dabei Kostensteigerungen ihrer eigenen Bezugs- und sonstigen Kosten an den Kunden weiterzugeben, wobei allerdings die Verpflichtung besteht, Kostensenkungen und Kostensteigerungen gleichermaßen zu berücksichtigen (…Rn. 70 ff., insb. Rn. 80).
- EuGH, 23.10.2014 - C-359/11
Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas …
Auszug aus LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16
Nachdem der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 23.10.2014 (Aktenzeichen C-359/11 und C-400/11) entschieden hatte, erließ der Bundesgerichtshof am 15.12.2015 ein Beschluss, in dem er mitteilte, er beabsichtige die Revision der dortigen Kläger zurückzuweisen.diesen Rechtsstreit dem Gerichtshof der europäischen Union zum Zwecke der Vorabentscheidung gem. § 267 AEUV vorzulegen mit der zu entscheidenden Frage, ob die in den jüngsten Urteilen und Beschlüssen des BGH gefundene Lösung einer "Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke - ergänzende Vertragsauslegung" eine "normale Regelung" darstellt, die vom EuGH in der Entscheidung vom 23.11.2014 - C 359/11 bereits als europarechtswidrig bezeichnet wurde, weil sie den Vorschriften der Richtlinie 55/2003/EG gegenstehen, indem sie (die ergänzende Vertragsauslegung) den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
diesen Rechtsstreit dem Gerichtshof der europäischen Union zum Zwecke der Vorabentscheidung gem. § 267 AEUV vorzulegen mit der zu entscheidenden Frage, ob die in den jüngsten Urteilen und Beschlüssen des BGH gefundene Lösung einer "Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke - ergänzende Vertragsauslegung" eine "normale Regelung" darstellt, die vom EuGH in der Entscheidung vom 23.11.2014 - C 359/11 bereits als europarechtswidrig bezeichnet wurde, weil sie den Vorschriften der Richtlinie 55/2003/EG gegenstehen, indem sie (die ergänzende Vertragsauslegung) den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.10.2014 (Rechtssache C-359/11 und C-400/11) festgestellt, dass die Gasversorger sich im Rahmen der Grundversorgung bei einer Preisanpassung nicht auf § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV berufen können, da diese Regelung dem Transparentgebot nicht entspricht.
- EuGH, 21.03.2013 - C-92/11
Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …
Auszug aus LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16
Diese Grundsätze stehen nach Ansicht der Kammer in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der bereits in seinem Urteil vom 21.03.2013 (Rechtssache C-92/11, NJW 2013, 2253) ausgeführt hat, "dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe.".
- BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 246/15
Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung des Grundversorgungsvertrags bei …
Auszug aus LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Gasversorger im Wege ergänzender Vertragsauslegung lediglich dann zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn die Preiserhöhung auf die Steigerung der ihm zur Last fallenden Bezugskosten zurückzuführen ist, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind; Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe einer Bezugskostensteigerung hinausgehen und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen, werden vom Preisänderungsrecht nicht erfasst (Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 246/15, NJW-RR 2017, 432, Tz. 20). - BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 324/12
Preisänderungsrecht des Gasversorgers in der Grundversorgung von Haushaltskunden …
Auszug aus LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16
In seinem Urteil vom 06.04.2016 (VIII ZR 324/12) hat er zu Tz. 28 ausgeführt, dass - wie bereits im Urteil vom 28.10.2015 ausgeführt - eine Anwendung der Transparenzanforderungen nicht in Betracht komme. - BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 314/07
Entbehrlichkeit einer Beweiserhebung bei durch ein Privatgutachten belegten …
Auszug aus LG Oldenburg, 19.02.2018 - 9 S 561/16
Auf die zugelassene Revision hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 08.07.2019 (Geschäftsnummer VIII ZR 314/07) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.
- BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18
Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der …
Rn. 5 Das Berufungsgericht (LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:. - BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18
Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens …
Rn. 54 cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Klägerin nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht verneint hat, die Revision hingegen annimmt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, RdE 2019, 248, 252 f. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage- VIII ZR 75/19]; Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.;… bejahend [jeweils ohne nähere Begründung]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris Rn. 37 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18]; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof];… offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67;… vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21). - BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19
Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas …
Rn. 57 cc) Da bereits aus diesem Grund eine unmittelbare Richtlinienanwendung gegenüber der Beklagten nicht in Betracht kommt, kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob - was das Berufungsgericht verneint hat, die Revision hingegen annimmt - die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der neuen Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen überhaupt inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (insoweit verneinend: OLG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2018 - 6 U 39/18, nicht veröffentlicht [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 385/19]; Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.;… bejahend [jeweils ohne nähere Begründung]: OLG Bremen, EnWZ 2017, 271 Rn. 8, 14; LG Oldenburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 9 S 561/16, juris Rn. 37 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 80/18]; LG Koblenz, RdE 2019, 481, 482; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217 [jedenfalls in der Ausformung der Transparenzanforderungen durch den Gerichtshof];… offengelassen in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 65, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 67;… vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO, und VIII ZR 236/12, aaO, jeweils Rn. 21).
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