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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8838
VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10 (https://dejure.org/2010,8838)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 (https://dejure.org/2010,8838)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. November 2010 - 9 S 591/10 (https://dejure.org/2010,8838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Juristische Staatsprüfung: Prüfungsmangel bei Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen eines Prüfungsmangels wegen Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit durch einen unangemessenen Beurteilungsmaßstab; Abweichung der Bestehensquote hinsichtlich eines Prüfungsortes von derjenigen anderer Prüfungsorte bei einer landesweit einheitlichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2011, 189
  • DVBl 2011, 649
  • DÖV 2011, 283
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 - BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -).

    Daher ist es einerseits zulässig, sich - wie etwa der Zweitprüfer der Klausur Nummer 5 im vorliegenden Fall - mit der Bewertung und Benotung lediglich "einverstanden" zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 584).

    Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 a.a.O. S. 583).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Geeignet in diesem Sinne sind zur Wahrung der Chancengleichheit des Klägers - auch im Vergleich zu seinen damaligen Mitprüflingen - allein die Prüfer, die an der Bewertung dieser im Herbst 2007 gestellten Aufgabe beteiligt waren, da nur auf diesem Wege das Ziel erreicht werden kann, dass nach Möglichkeit dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen der gebotenen Nachkorrektur zugrunde gelegt werden, die bereits bei der Erstkorrektur vorlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, 686, 688).

    Rn. 54 Nur klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass als Ergebnis einer erneuten Bewertung einer Prüfungsleistung keine Verschlechterung eintreten darf, weil dies dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Zum einen verletzen die Ausführungen des Erstprüfers den allgemeinen Bewertungsgrundsatz der Sachlichkeit, der jeden Prüfer dazu verpflichtet, sachfremde Erwägungen zu unterlassen und Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und emotionsfrei zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, BVerwGE 70, 143, 151 f. und Senatsurteil vom 24.04.1990 - 9 S 3227/89 -).

    Verstärkt werden diese Zweifel durch "starke" Ausdrücke wie "absurd" und "abseitig", auch wenn Kritik in dieser deutlichen Form für sich genommen bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten noch zulässig sein kann (BVerwG, Urteil vom 20.09.1984, BVerwGE 70, 143 [152]).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2002 - 9 S 1704/02

    Begründung einer Prüfungsentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 - BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -).

    Dass ein Prüfer sein "Bewertungssystem" nicht in jedem Fall offenlegen muss, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 - festgestellt und hält daran weiterhin fest.

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Rn. 22 Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. BVerfGE 84, 34 [52-55]).

    Auch eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden, und eine willkürliche Fehleinschätzung durch einen Prüfer liegt nicht erst dann vor, wenn sich dessen Annahme als gänzlich unhaltbar "aufdrängt", sondern ist schon dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheint (BVerfGE 84, 34 [55]).

  • VG Stuttgart, 12.08.2009 - 12 K 2406/08

    Neubewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Juristischen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. August 2009 - 12 K 2406/08 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:.

    Rn. 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.08.2009 - 12 K 2406/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Auch bringt es der den Prüfern bei prüfungsspezifischen Bewertungen zukommende Beurteilungsspielraum mit sich, dass ein und dieselbe Prüfungsleistung von dem einen Prüfer mit drei Punkten und von dem anderen mit vier Punkten bewertet werden kann, ohne dass eine der Bewertungen den Bewertungsspielraum überschritte und rechtlich zu beanstanden wäre (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375 [1376]).
  • VGH Bayern, 29.04.2009 - 7 ZB 08.996

    Erste Juristische Staatsprüfung; Wiederholungsprüfung; Antwortspielraum des …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Es muss anhand der Begründung für den Prüfling und die Gerichte möglich sein, die grundlegenden Gedanken der Prüfer nachzuvollziehen (vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 29.04.2009 - 7 ZB 08.996 - BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582 [583]; ebenso Senatsbeschluss vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1999 - 9 S 1725/99

    Neubewertung einer Prüfungsleistung (nur) durch den Erstprüfer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
    Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG…, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 9 S 3227/89

    Gebot der Sachlichkeit

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

  • BVerwG, 11.08.1998 - 6 B 49.98

    Prüferbezogene Statistiken

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 9 S 2361/02

    Aufnahmeprüfung für weiterführende Schulen - gerichtliche Überprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 9 S 149/20

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs-und Durchführungsordnung für …

    Rn. 41 Abgesehen davon, dass § 7 NotSan-APrV die Protokollierung eines Erwartungshorizonts nicht vorsieht, weist der Senat darauf hin, dass ein Prüfer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seinen Bewertungsmaßstab in der Weise offen zu legen, dass einem "Erwartungshorizont" die tatsächlich erbrachte Leistung des Prüflings gegenübergestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, VBlBW 2011, 189).

    Auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Umstand, dass ein Offenlegen eines solchen "Erwartungshorizontes" die gerichtliche Überprüfung von Prüferentscheidungen möglicherweise erleichtern würde, führt grundsätzlich nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010, a.a.O.).

    Daher reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 -, juris; Senatsurteil vom 10.11.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 624/10

    Klausurbewertung in der Ersten Juristischen Staatsprüfung; Durchfallquote an …

    Rn. 34 Zwar ergibt sich aus der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26.10.2010 in einem Parallelverfahren (9 S 591/10) vorgelegten Statistik, die auch in diesem Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, dass die Durchfallquote aller nach der JAPrO 1993 geprüften Kandidaten in Mannheim 58, 33 % betragen hat, während in Freiburg 36, 42 %, in Heidelberg 36, 17 %, in Konstanz 39, 04 % und in Tübingen 35, 90 % die Prüfung nicht bestanden haben.

    Sie ist jedoch auch angebracht, denn der Zweitprüfer hat jedenfalls dann, wenn er eine vom Erstprüfer abweichende, schlechtere Note vergibt, ohne auf weitere, nicht bereits vom Erstprüfer aufgezeigte Mängel zu verweisen, darzutun, weshalb die schlechtere Note vergeben wird (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -).

  • VG Braunschweig, 20.12.2018 - 6 A 612/15

    Aufbau; Bewertungsspielraum; Doppelverwertung; fachspezifische Beurteilung; …

    Allerdings können "Grobheiten" Indikator mangelnder Sachlichkeit des Prüfers sein, z.B. wenn der Prüfer erkennbar seinem Ärger freien Lauf lässt, wenn er offensichtlich spöttische, höhnische, sarkastische, aggressive oder aus anderen Gründen herabsetzende Formulierungen verwendet oder wenn sich emotionale Anmerkungen häufen (…vgl. BVerwG, B. v. 08.03.2012, a.a.O., Rn. 16;… OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 18.11.2013 - 14 B 1262/13 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, juris Rn. 49 ff.;… Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 332).
  • VG Potsdam, 20.01.2022 - 13 K 69/20
    Dafür reicht es aus, wenn ein Prüfer die wesentlichen, seine Bewertung tragenden Gründe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegt und sie keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.; BVerwG…, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2010 - 9 S 591/10 -, juris Rn. 73 m. w. N.).

    Das Verhältnis solcher "allgemeiner Anforderungen" zu den konkreten "richtigen" oder "falschen" inhaltlichen Ausführungen ist derart variabel, dass ein einheitliches, auf sämtliche Prüfungsleistungen anwendbares Schema kaum zu erstellen ist und von den Prüfern daher auch nicht erwartet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2010 - 9 S 591/10 -, juris Rn. 73).

    Wie oben bereits dargestellt, ist die Prüferin nicht verpflichtet, ihren Bewertungsmaßstab in dem durch die Klägerin gefordert Detaillierungsgrad mit einer nachvollziehbaren Schwerpunktbildung, einem konkreten Erwartungshorizont zum Inhalt der Klausur sowie einer Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile und materiell-rechtlichen Fragen offenzulegen, da es sich hierbei um einen Teil des nicht gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Prüferin handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2010 - 9 S 591/10 -, juris Rn. 73).

  • VG München, 11.04.2016 - M 3 E 15.5018

    Anspruch auf Akteneinsicht im Verfahren auf Abänderung eines bestandskräftigen …

    Den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Bewertungsmaßstäbe können daher nicht allein daraus gefolgert werden, dass die Bewertungsergebnisse einer von einem bestimmten Prüfer bewerteten Gruppe von Prüflingen von denen einer anderen Gruppe von Prüflingen oder von Durchschnittswerten abweichen (…vgl. BVerwG, B. v. 11.8.1998 - 6 B 49/98 - juris Rn. 29; VGH BW, U. v. 10.11.2010 - 9 S 591/10 - juris Rn. 23 ff.).

    Schon für die Annahme eines Anscheins eines Prüfungsmangels wegen eines unangemessenen Bewertungsmaßstabs wäre erforderlich, dass eine Reihe von Indizien auf einen solchen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit hinweist (vgl. VGH BW, U. v. 10.11.2010 - 9 S 591/10 - juris Rn. 26).

  • VG Bayreuth, 29.02.2016 - B 3 K 15.133

    Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Deshalb sei der Frage nachzugehen, ob am Prüfungsstandort Bayreuth die Prüfer die zulässigen Anforderungen überschritten hätten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2010 - 9 S 591/10).

    Allein eine hohe Durchfallquote reiche auch nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2010 (Az. 9 S 591/10) gerade nicht aus, um einen Prüfungsmangel in Form eines Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit anzunehmen.

  • VG Regensburg, 25.01.2012 - RN 1 K 11.00773

    Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen; Bewertung der …

    Da einem Korrektor ein Urteil in dieser Allgemeinheit über die Person eines Prüflings nicht zusteht, ist bereits dieser Eindruck geeignet, Zweifel daran zu wecken, ob der Prüfer noch zu einer ausschließlich sachbezogenen Bewertung nicht der Person, sondern allein dessen Leistung in der Lage ist (VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2010 Az. 9 S 591/10 ).

    Eine erneute Bewertung durch dieselbe Erstprüferin kommt in der gegebenen Sachlage nicht in Betracht, da eine allein sachorientierte und emotional distanzierte Bewertung der Hausarbeit des Klägers nicht zu erwarten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 10.11.2010 Az. 9 S 591/10 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 9 S 279/14

    Bedeutung der Musterlösung im Prüfungsverfahren

    Auch der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, dass von einer "Musterlösung" abweichende Falllösungen angemessen zu bewerten und zu würdigen sind, und hat "Musterlösungen" als bloße Hinweise auf die Fragestellungen angesehen, die eine Aufgabe aus der vorläufigen Sicht des Aufgabenstellers enthält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.11.2010 - 9 S 591/10 -, VBlBW 2011, 189, und vom 14.10.2013 - 9 S 1513/12 -).
  • VG Würzburg, 15.05.2018 - W 1 K 18.89

    Erneute Ablegung der Prüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter

    Mögen auch einzelne Formulierungen isoliert betrachtet hinzunehmen sein, so ist dennoch aus der Zusammenschau zahlreicher auffälliger Bemerkungen die Feststellung gerechtfertigt, dass der Prüfer persönlichen Unmut aufgebaut hat und demzufolge zu einer sachlichen Bewertung nicht mehr fähig war (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.11.2010 - 9 S 591/10 - juris;… Niehues, a.a.O., Rn. 332).
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