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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 9 S 63.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,33803
OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 - 9 S 63.10 (https://dejure.org/2011,33803)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 9 S 63.10 (https://dejure.org/2011,33803)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 9 S 63.10 (https://dejure.org/2011,33803)
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Wird zitiert von ... (23)

  • VG Cottbus, 30.05.2018 - 6 L 488/17

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    In einem derartigen Fall bedarf es nicht nur - regelmäßig - einer behördlichen Begründung für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern es muss auch aus Sicht des Gerichts eine besondere sachliche Rechtfertigung für die sofortige Vollziehung gegeben sein, die dem Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung Rechnung trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10-, juris Rn. 6).

    Diese Interessenabwägung hat neben einer nach Offensichtlichkeitsmaßstäben vorzunehmenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs auch den Aspekt des besonderen Vollzugsinteresses einzubeziehen, weil gerade darin der Grund für die Ausnahme von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage liegt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 2 B 292/04 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 6).

    Sollen mit dem Verwaltungsakt indessen vollendete Tatsachen auch für die Zukunft geschaffen werden, so muss selbst bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar sein, das neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit für die sofortige Vollziehung spricht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8).

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die technische Funktionsfähigkeit der Schmutzwasserkanalisation in der A... wegen mangelnden Schmutzwasserdurchsatzes gefährdet oder gar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8).

    Eine solche Gefahr liegt insbesondere schon deshalb fern, weil es in Bezug auf das Gesamtgebührenaufkommen zu keinem spürbaren Gebührenausfall kommt, wenn der Antragsteller sein Grundstück vorerst nicht an die Schmutzwasserkanalisation anschließt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8; vgl. auch VG Potsdam…, Beschluss vom 30. Mai 2000, - 8 L 139/98 - juris Rn. 8, wonach sich ein besonderes Vollziehungsinteresse einer Kostenersatzforderung gemäß § 10 KAG Bbg nicht mit der Gefahr der Zahlungsfähigkeit des Zweckverbandes begründen lasse, weil eine mit der Abwasserentsorgung betraute Körperschaft des öffentlichen Rechts, namentlich ein Abwasserzweckverband, ohnehin im Regelfall einen Großteil der Investitionskosten für die Errichtung der Entwässerungsanlagen - auch über einen längeren Zeitraum - vorfinanzieren müsse).

    Rn. 14 Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der vorläufige Nichtanschluss des Grundstücks des Antragstellers wenigstens zusammen mit dem Nichtanschluss anderer Grundstücke zu Problemen technischer oder gebührenmäßiger Art führt oder - etwa über Nachahmungseffekte - zu führen droht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8).

  • VG Cottbus, 06.04.2017 - 6 K 375/14

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

    Rn. 20 Welcher Teil der Leitungsstrecke bei - wie hier - Hinterliegergrundstücken zum Grundstücksanschluss zählt und wo sodann die Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, hat das OVG Berlin-Brandenburg für die Vorgängersatzung zur hier maßgeblichen Abwasserentsorgungssatzung des Beklagten bereits in seinem Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 7 (dem Beschluss der 7. Kammer des VG Cottbus vom 30. Juli 2010 - 7 K 41/10 - folgend) erläutert:.

    Diese Sichtweise hat der erkennende Senat bereits in einem Eilverfahren bezüglich einer früher gegenüber dem Kläger ergangenen Anschlussverfügung mit Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris, Rdnr. 7, eingenommen.

    Für das klägerische Grundstück besteht Anschluss- und Benutzungszwang nach Maßgabe der Abwasserentsorgungssatzung 2011 (von der Wirksamkeit dieser Satzung ausgehend OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 6ff; zur Vorgängersatzung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 7).

    Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 7, …und vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 6-8) endet auch bei Hinterliegergrundstücken der Grundstücksanschluss an der Grenze zum Vorderliegergrundstück oder kurz hinter der Grenze zwischen der Straße und dem unmittelbar an die Straße angrenzenden Grundstück in einem Revisionsschacht bzw. - wie hier - Absperrschieber bzw. Schacht mit Ventileinheit.

  • VG Cottbus, 20.04.2026 - 6 L 371/24

    Anschluss- und Benutzungszwang, Eilantrag erfolglos, Trinkwasserhausanschluss

    Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2010 - OVG 9 S 63.10 - juris Rn. 8 a.E.).

    Dennoch bedarf es auch in solchen Fällen, in denen eine Anschlussverfügung - wie vorliegend - nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, sondern der Antragsgegner ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vielmehr erst angeordnet hat - regelmäßig nicht nur einer behördlichen Begründung für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern es muss auch aus Sicht des Gerichts eine sachliche Rechtfertigung für die sofortige Vollziehung gegeben sein, die dem Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung Rechnung trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, Rn. 6, juris).

  • VG Potsdam, 21.01.2020 - 8 L 238/19
    Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 - juris Rn. 8 a.E.).

    Eine längere Untätigkeit des Antragsgegners kann allenfalls dann das besondere öffentliche Vollzugsinteresse beseitigen, wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schmutzwassers - etwa über eine abflusslose Sammelgrube - sichergestellt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris Rn. 8;… Beschluss vom 10. März 2011 - OVG 9 S 83.10 -, juris Rn. 3 ff.).

  • VG Cottbus, 20.04.2026 - 6 L 718/24

    Anschluss- und Benutzungszwang, Antrag erfolglos, keine geänderte Erschließung, …

    Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2010 - OVG 9 S 63.10 - juris Rn. 8 a.E.).

    Dennoch bedarf es auch in solchen Fällen, in denen eine Anschlussverfügung - wie vorliegend - nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, sondern der Antragsgegner ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vielmehr erst angeordnet hat - regelmäßig nicht nur einer behördlichen Begründung für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern es muss auch aus Sicht des Gerichts eine sachliche Rechtfertigung für die sofortige Vollziehung gegeben sein, die dem Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung Rechnung trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, Rn. 6, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 12 S 38.18

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Anschlussverfügung; …

    Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2010 - OVG 9 S 63.10 - juris Rn. 8 a.E.).

    Die Fallgestaltung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2010 (a.a.O.), auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, war insofern besonders gelagert, weil für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage zunächst die aufwendige Querung eines im Eigentum eines Dritten stehenden, mit Wald bestandenen Grundstücks durchzusetzen war und die Abwasserentsorgung des betroffenen Grundstücks bereits dezentral durch den zuständigen Abwasserverband erfolgte.

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Rn. 31 So hat die Kammer bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 K 323/12 -, S. 6 d. E.A. zur hier maßgeblichen Abwasserentsorgungssatzung des beklagten Verbandes vom 17. August 2011 (AbwES 2011) ausgeführt (insoweit in dem diesbezüglichen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, juris nicht beanstandet; ebenso bereits VG Cottbus, Beschluss vom 30. Juli 2010 - 7 L 41/10 -, S. 4 d. E. A., vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 9 S 63.10 -, juris, ebenfalls nicht beanstandet):.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 9 N 114.13

    Öffentliche Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; …

    Diese Sichtweise hat der erkennende Senat bereits in einem Eilverfahren bezüglich einer früher gegenüber dem Kläger ergangenen Anschlussverfügung mit Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, juris, Rdnr. 7, eingenommen.
  • VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20
    Das gilt selbst dann, wenn die Vollziehung zu irreparablen Folgen führt, soweit jedenfalls ansatzweise etwas erkennbar ist, was für die sofortige Vollziehung spricht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2010 - OVG 9 S 63.10 - juris Rn. 8 a.E.).

    Dennoch bedarf es auch in solchen Fällen, in denen eine Anschlussverfügung - wie vorliegend - nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, sondern der Antragsgegner ihre sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vielmehr erst angeordnet hat - regelmäßig nicht nur einer behördlichen Begründung für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 3 VwGO), sondern es muss auch aus Sicht des Gerichts eine sachliche Rechtfertigung für die sofortige Vollziehung gegeben sein, die dem Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung Rechnung trägt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - OVG 9 S 63.10 -, Rn. 6, juris).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Rn. 29 So hat die Kammer bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 K 323/12 -, S. 6 d. E.A. zur hier maßgeblichen Abwasserentsorgungssatzung des beklagten Verbandes vom 17. August 2011 (AbwES 2011) ausgeführt (insoweit in dem diesbezüglichen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, juris nicht beanstandet; ebenso bereits VG Cottbus, Beschluss vom 30. Juli 2010 - 7 L 41/10 -, S. 4 d. E. A., vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 9 S 63.10 -, juris, ebenfalls nicht beanstandet):.
  • VG Cottbus, 27.11.2019 - 6 K 2069/16

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
  • VG Cottbus, 01.04.2020 - 6 K 1918/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2315/17
  • VG Potsdam, 31.03.2025 - 8 L 1153/24
  • VG Cottbus, 30.06.2021 - 6 K 2316/17
  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2410/17
  • VG Cottbus, 06.10.2017 - 6 L 585/17

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

  • VG Potsdam, 31.03.2025 - 8 L 1152/24

    (kein) rechtmäßiger Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerrecht, …

  • VG Potsdam, 06.12.2024 - 8 L 61/24

    Anschlusszwang, Befreiungsantrag, Fernwärme, Unvermögen, Vollstreckungshindernis, …

  • VG Cottbus, 22.02.2023 - 6 K 1179/18
  • VG Cottbus, 07.05.2026 - 6 L 146/25
  • VG Cottbus, 28.04.2026 - 6 L 124/25

    Anschlussverpflichtung an die zentrale Schmutzwasseranlage nebst …

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